Erstellt am 02.08.2006 um 12:01 Uhr von Andy
steht im BetrVG § 65 "Geschäftsführung" Hier wird auf § 23 Abs 1 verwiesen, wo der Ausschluss von BR-Mitgliedern geregelt ist.
Dies gilt entsprechend für JAV
Erstellt am 02.08.2006 um 12:40 Uhr von Angi1
Hallo Conny,
wa genau bemängelt ihr an eurer JAV?
Laut § 70 BetrVG hat die JAV folgende allgemeine Aufgaben:
Abs.1
1. Maßnahmen, die den in § 60 Abs 1 genannten Arbeitnehmern dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis, beim Betriebsrat zu beantragen;
1a. Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung der in § 60 Abs 1 genannten AN entsprechend § 80 Abs 1 Nr. 2a und 2 b (§80 Abs 1 2a "die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-;Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b "die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;)
beim BR zu beantragen;
2. darüber zu wachen, dass die zugunsten der in § 60 Abs 1 genannten AN geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
3. Anregungen von in § 60 Abs 1 genannten AN, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim BR auf eine Erledigung hinzuwirken. Die JAV hat die betroffenen in § 60 Abs 1 genannten AN über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren;
4. die Intgegration ausländischer in § 60 Abs 1 genannten AN im Betrieb zu fördern und entsprechende Maßnahmen beim BR zu beantragen.
Abs. 2
Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die JAV durch den BR rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die JAV kann verlangen, dass ihr der BR die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
Bevor man ans abwählen denkt, sollte man die JAV auf Schulungen schicken. Es ist noch kein Meister vom Himmel gefallen.
MFG
Angi1