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Fortbildungsanspruch für BR-Mitglieder, Nachrücker?

S
Stelvi
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, bei uns im Betrieb gibt es folgendes Problem. Wir sind ein 15-köpfiges Gremium und die Fortbildung zum BetrVG wird als 3-4 tägige Inhouse-Veranstaltung geplant. Wir haben auch beschlossen, 3 Nachrücker zu schulen, was ja auch den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Der Vorgesetzte einer Nachrückerin hat diese jetzt vor die Wahl gestellt, entweder die BR-FB zu besuchen und auf eine schon geplante Fortbildlungsmaßnahme, die berufsbezogen ist, zu verzichten....oder umgekehrt. Beides könne er in keinem Fall genehmigen. Gibt es dazu irgendwelche Gesetzesgrundlagen? Hat sie ein Recht, beide Fortbildungen zu besuchen? Danke für die Antwort!!!! Stelvi

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Community-Antworten (3)

H
Hirnixxl

01.08.2006 um 14:24 Uhr

Nehmen noch andere Kollegen an der berufsbezogenen Fortbildungsmaßnahme teil? Dann wäre das zweifelsfrei eine Benachteiligung von BRM. Die BR-Schulung muss die Vorgesetzte nicht genehmigen. Sie wird einfach nicht gefragt.

P
paula

01.08.2006 um 14:57 Uhr

warum schult ihr 3 nachrücker? seid ihr sicher das diese nachrücker in dem von der rechtsprechung aufgestelltem rahmen in die BR-Arbeit einbezogen werden?

außer frage steht das die begründung des AG zu beanstanden ist. auch m. E. drängt es sich hier auf, dass eine benachteiligung für die BR-Arbeit vorliegt

KK
Klaus K.

03.08.2006 um 15:57 Uhr

Zu den Fragen:

  • "Beides könne er in keinem Fall genehmigen. Gibt es dazu irgendwelche Gesetzesgrundlagen?" NEIN

  • "Hat sie ein Recht, beide Fortbildungen zu besuchen?" JA

Die BR-Schulungen beschließt der BR. Genauer beschließt der BR, dass folgende Schulung für den BR (!) notwendig ist, die wiederum für den BR (!) folgendes Mitglied bzw. folgende Mitglieder besuchen. Diese Mitglieder erhalten quasi also nicht individuell eine Fortbildung, sondern werden zu Knowhow-Trägern für den BR.

Die Vorgesetzten der BR-Mitglieder genehmigen da überhaupt nichts. Bei Streitigkeiten entscheidet höchstens das Arbeitsgericht zwischen BR und Geschäftsleitung.

Der Vorgesetzte selbst handelt hier also ohne Rechtsgrundlage, könnte sich aber eine Strafe einfangen (BetrVG §119 Abs. 1 Punkt 3 v. a. letzter Satz dort).

Dies gilt auch, wenn die berufliche Fortbildung nur für die Nachrückerin angesetzt ist. Wenn, wie oben erwähnt, vielleicht mehrere KollegInnen daran teilnehmen, ist es argumentativ schöner und nachvollziehbarer - aber nicht Bedingung. Das BR-Mitglied darf in seiner beruflichen Entwicklung nicht behindert werden und ihm dürfen keine Nachteile aus seiner BR-Tätigkeit erwachsen.

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