Erstellt am 31.07.2006 um 19:18 Uhr von Nord
wie ich weiß kann man bei der MA Zahl keinen zweiten voll Freistellen .. allerdings müsste es die möglichkeit geben das der BR einen Beschluss macht das er 1 -2 mal die Woche Büro mitmacht dem AG könnte man es ja erklären warum dieses nötig ist...........
Aber 100% bin ich mir da nicht sicher....
mal schauen was die anderen meinen
LG
Nord
Erstellt am 31.07.2006 um 19:22 Uhr von Salepf
@Nord
Danke für die schnelle Antwort, ja habe mir das BetrVG durchgelesen und habe da auch was gefunden z.b. steht unter §38.1 BetrVG das bei dieser MA Zahl mindestens ein BR-Mitglied freizustellen ist und wenn ich das mit §38.2 BetrVG kombiniere müsste es doch gehen das man zwei freistellt oder nicht?
LG
Salepf
Erstellt am 31.07.2006 um 19:41 Uhr von Fayence
Salepf,
zunächst einmal ist im BetrVG keine Thronfolge vorgesehen, dementsprechend ist auch kein Thronerbe zu wählen.
Entweder legt Euer BRV sein Amt jetzt nieder und Ihr wählt einen neuen BRV oder ihr wählt einen neuen BRV, nachdem der "Alte" seine ATZ angetreten hat.
Mit einer 2. Freistellung nach §38 BetrVG werdet Ihr allerdings Schwierigkeiten bekommen können. Denn als AG müsste ich schon sehr verständnisvoll sein, wenn ich Euch diese für 3 Monate gewähren würde.
Lese Dir doch bitte einmal eine Kommentierung zu diesem Thema durch. Und achte vor allem darauf, durch was der Anspruch auf eine z.B. zweite Freistellung begründet sein kann.
Ein Argument wirst Du aber nicht finden: Einarbeitung des BRV-Nachfolgers!
Kleiner Tip: Versuch es mal alternativ mit dem §37 Abs.2 BetrVG!
Aber als Grundvoraussetzung, würde ich die BRV-Neubesetzung ordentlich regeln!
Erstellt am 31.07.2006 um 19:51 Uhr von Salepf
@Fayence
Du, können wir dann den Nachfolger nach §37 Abs.2 freistellen lassen, oder hast du was anderes gemeint! Weiß nicht ob wir das hinbekommen.
Naja unser alter BRV klebt an seinem Stuhl er hat viel Einfluss auf den Rest der Betriebsräte, also es ist schwer das er abgewählt wird ganz zu schweigen das er das Amt niederlegt!
Hmmm..... jetzt sind wir also in einer etwas schwierigen Situation!
LG
Salepf
Erstellt am 31.07.2006 um 19:58 Uhr von Mona-Lisa
Salepf,
beide könnt ihr nicht freistellen, vor allem nicht von Juli bis November.
Der BRV bleibt BRV, ausser er tritt von sich aus zurück.
Wählt den Nachfolger (im Juli ist aber schon ein wenig früh!), fasst einen Beschluss, dass der "neue" BRV, evtl. 2 Wochen vor dem endgültigen Ausscheiden des "alten" BRV stundenweise für die Einarbeitung freigestellt wird.
Eine generelle Regelung, wie lange diese Einarbeitungszeit dauern soll, gibt es nicht.
Erstellt am 31.07.2006 um 21:04 Uhr von Fayence
Salepf,
der §37 Abs.2 BetrVG würde dem "Nachfolger" zumindest die Möglichkeit bieten, sich zwecks Erfüllung von Betriebsratsaufgaben von seiner Arbeitstätigkeit abzumelden. Eine 2. Freistellung, könnt Ihr aber nicht daraus machen!
Davon abgesehn, würde ich es im Sinne der Klarheit noch immer für besser halten, dass Euer BRV sein Amt niederlegt (z.B. Anfang/Mitte November), Ihr einen neuen BRV wählt und zeitgleich dessen Freistellung beschliesst!
Übrigens ist eine "Einarbeitungszeit" sowieso nicht vorgesehen, sollte in einem funktionierenden Gremium auch nicht erforderlich sein!