Nachfolger BRV - was ist mit der Freistellung?
Hallo,
Ich habe ein Problem und ich hoffe ihr könnt mir helfen! Also wir sind ein Betrieb mit 300 Mitarbeitern d.h wir haben einen freigestellten BRV, so dieser scheidet Ende November aus (Altersteilzeit) vor und nach der Betriebsratswahl 2006 hat der alte und neue Betriebsrat beschlossen das im Juli ein Nachfolger gewählt wird als BRV, und das beide dann freigestellt werden so das der Nachfolger eine Einarbeitungsphase bekommt und nicht direkt ins kalte Wasser geschmissen wird! Seit einiger Zeit benimmt sich unser BRV ziemlich komisch wir haben das Gefühl er ist nicht mehr ganz bei der Arbeit sondern mit den Gedanken im Ruhestand. Letzte Woche hatte der Betriebsrat eine Klausurtagung, dort wurde auch angesprochen das unser jetziger BRV die BR-Arbeit blockt. Jetzt sind wir im August und haben immer noch keinen Nachfolger. Heute kam der BRV zu mir und meinte das jetzt am Mittwoch der Nachfolger gewählt wird, und das es Gesetzlich garnicht geht das beide freigestellt werden.
Könnt ihr mir vielleicht sagen ob er da recht hat, oder können wir beide freistellen?
Community-Antworten (6)
31.07.2006 um 21:18 Uhr
wie ich weiß kann man bei der MA Zahl keinen zweiten voll Freistellen .. allerdings müsste es die möglichkeit geben das der BR einen Beschluss macht das er 1 -2 mal die Woche Büro mitmacht dem AG könnte man es ja erklären warum dieses nötig ist...........
Aber 100% bin ich mir da nicht sicher.... mal schauen was die anderen meinen
LG Nord
31.07.2006 um 21:22 Uhr
@Nord Danke für die schnelle Antwort, ja habe mir das BetrVG durchgelesen und habe da auch was gefunden z.b. steht unter §38.1 BetrVG das bei dieser MA Zahl mindestens ein BR-Mitglied freizustellen ist und wenn ich das mit §38.2 BetrVG kombiniere müsste es doch gehen das man zwei freistellt oder nicht?
LG Salepf
31.07.2006 um 21:41 Uhr
Salepf,
zunächst einmal ist im BetrVG keine Thronfolge vorgesehen, dementsprechend ist auch kein Thronerbe zu wählen.
Entweder legt Euer BRV sein Amt jetzt nieder und Ihr wählt einen neuen BRV oder ihr wählt einen neuen BRV, nachdem der "Alte" seine ATZ angetreten hat.
Mit einer 2. Freistellung nach §38 BetrVG werdet Ihr allerdings Schwierigkeiten bekommen können. Denn als AG müsste ich schon sehr verständnisvoll sein, wenn ich Euch diese für 3 Monate gewähren würde. Lese Dir doch bitte einmal eine Kommentierung zu diesem Thema durch. Und achte vor allem darauf, durch was der Anspruch auf eine z.B. zweite Freistellung begründet sein kann. Ein Argument wirst Du aber nicht finden: Einarbeitung des BRV-Nachfolgers!
Kleiner Tip: Versuch es mal alternativ mit dem §37 Abs.2 BetrVG!
Aber als Grundvoraussetzung, würde ich die BRV-Neubesetzung ordentlich regeln!
31.07.2006 um 21:51 Uhr
@Fayence
Du, können wir dann den Nachfolger nach §37 Abs.2 freistellen lassen, oder hast du was anderes gemeint! Weiß nicht ob wir das hinbekommen.
Naja unser alter BRV klebt an seinem Stuhl er hat viel Einfluss auf den Rest der Betriebsräte, also es ist schwer das er abgewählt wird ganz zu schweigen das er das Amt niederlegt!
Hmmm..... jetzt sind wir also in einer etwas schwierigen Situation!
LG
Salepf
31.07.2006 um 21:58 Uhr
Salepf,
beide könnt ihr nicht freistellen, vor allem nicht von Juli bis November.
Der BRV bleibt BRV, ausser er tritt von sich aus zurück.
Wählt den Nachfolger (im Juli ist aber schon ein wenig früh!), fasst einen Beschluss, dass der "neue" BRV, evtl. 2 Wochen vor dem endgültigen Ausscheiden des "alten" BRV stundenweise für die Einarbeitung freigestellt wird.
Eine generelle Regelung, wie lange diese Einarbeitungszeit dauern soll, gibt es nicht.
31.07.2006 um 23:04 Uhr
Salepf, der §37 Abs.2 BetrVG würde dem "Nachfolger" zumindest die Möglichkeit bieten, sich zwecks Erfüllung von Betriebsratsaufgaben von seiner Arbeitstätigkeit abzumelden. Eine 2. Freistellung, könnt Ihr aber nicht daraus machen!
Davon abgesehn, würde ich es im Sinne der Klarheit noch immer für besser halten, dass Euer BRV sein Amt niederlegt (z.B. Anfang/Mitte November), Ihr einen neuen BRV wählt und zeitgleich dessen Freistellung beschliesst!
Übrigens ist eine "Einarbeitungszeit" sowieso nicht vorgesehen, sollte in einem funktionierenden Gremium auch nicht erforderlich sein!
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