Erstellt am 29.07.2006 um 18:13 Uhr von Lotte
gar nicht.
Vertrauensverlust an sich ist keine grobe Pflichtverletzung.
Da müßte schon beschrieben werden, was zu diesem Vertrauensverlust geführt hat.
Erstellt am 29.07.2006 um 20:45 Uhr von Fayence
kajuku,
ganz einfach! Bei der nächsten BR-Wahl nicht wiederwählen!!
Erstellt am 29.07.2006 um 23:50 Uhr von Ramses II
Erstellt am 30.07.2006 um 00:01 Uhr von Fayence
Dürfte Typ abhängig sein... ;-)
Erstellt am 30.07.2006 um 00:28 Uhr von Ramses II
Falls beide ihre Schrittgeschwindigkeit anpassen käönnen?
Erstellt am 30.07.2006 um 09:14 Uhr von Fayence
Erstellt am 31.07.2006 um 00:03 Uhr von Ramses II
Tja... wenn man englisch beherrscht...
Erstellt am 01.08.2006 um 09:16 Uhr von sprotte212
§ 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Aufläsung des Betriebsrats wg grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden. (...)
es kommt also drauf an warum er das Vertrauen verloren hat - gibt es einen konkreten grund - also pflichtverletzung?
hoffe ich konnte dir helfen kajuku
viele Grüße
sprotte