Erstellt am 29.07.2006 um 09:12 Uhr von frnolime
Der Azubi hat gute Karten wenn er die Kündigung anfechtet. Eine Androhung von einer Abmahnung ist eben noch keine Abmahnung. Somit ist ein Fehlverhalten zwar bekannt aber noch nicht offizieller Kündigungsgrund im Wiederholungsfall. Erst die Abmahnung, vielleicht läßt diese ihn über sein Verhalten nachdenken.
Erstellt am 29.07.2006 um 09:49 Uhr von Thom220
Grundsätzlich kann eine Kündigung zu jeder Zeit und an jedem Ort erfolgen.
Die Kündigung ist wirksam wenn sie dem Kündigungsgegner zugeht, § 130 BGB.
Seit 01.05.2000 bedarf die Kündigung gem. § 623 BGB zwingend der Schriftform. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Sie muss eigenhändig von einem Kündigungsberechtigten unterschrieben sein.
Der Kündigungswille des Kündigenden muss eindeutig und zweifelsfrei erkennbar sein. Ferner muss deutlich erkennbar sein zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden soll. Die Angabe von Kündigungsgründen ist für die ordentliche Kündigung nicht vorgeschrieben, es sei denn dies ist vereinbart. Kennt z.B. der Arbeitnehmer die Kündigungsgründe nicht und erhebt erfolglos Kündigungsschutzklage, so kann der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig werden.
Auf Verlangen des Gekündigten hat der Kündigende bei der außerordentlichen Kündigung die Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB
Erstellt am 29.07.2006 um 10:41 Uhr von Mona-Lisa
@p.g.
er kann gemäss § 15 Abs. 2 BBiG nur noch unter 2 Voraussetzungen gekündigt werden.
§22 Abs. 2 BBiG lautet:
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1. aus wichtigem Grund ohne Einhaltung eine Kündigungsfrist,
2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn sie
die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit
ausbilden lassen wollen.
Ich geh davon aus, dass der AZUBI über 18 Jahre ist.
Warum hat euer Chef dieses Verhalten nicht mal ausdrücklich abgemahnt?
Die "Androhung" ist keine Abmahnung, und ob der Brief der GL Wirkung zeigt, glaube ich in Anbetracht der sonstigen Reaktionen des AZUBI nicht.
Wir hatten einen ähnlichen Fall, der mit einer Kündigung endete.
@Thom220,
der Kündigungsgrund muss in den Fällen des Abs. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. § 22 Abs. 3 BBiG
Man sagt, Reisende soll man nicht aufhalten!
Erstellt am 29.07.2006 um 11:42 Uhr von Hirnixxl
In der Vergangenheit kenne ich einen ähnlichen Fall. Damals hat sich der Chef an die Eltern mit Erfolg gewandt. Mit ihrem Abschlusszeugnis war die Azubine dann sogar Klassenbeste. Ich schätze die Mutter hat sie mal richtig gefaltet.
Das ist vielleicht ein Versuch wert. Eure GL baut eurem Azubi doch eine goldene Brücke nach der anderen. Auf eine mehr kommt es doch auch nicht darauf an.
Erstellt am 29.07.2006 um 19:15 Uhr von Kölner
@Hirnixxl
Wenn die Azubine volljährig ist, dann verbietet sich eine solche Vorgehensweise aber ganz massiv..
Erstellt am 29.07.2006 um 20:10 Uhr von paula
evtl. liegt ja schon eine mündl. abmahnung vor.
zitat:
"Es wurden schon mehrfach Gespräche zwischen ihm und der GL geführt (auf Wunsch der GL war der BR jedesmal dabei) wobei ihm ganz klar gesagt wurde, er müsse sein Verhalten ändern, sonst gäbe es für ihn in diesem Betrieb keine Zukunft."
je nach genauem wortlaut kann das reichen...
Erstellt am 29.07.2006 um 20:13 Uhr von Lotte
paula,
gibt es denn Urteile, nach denen eine mündliche Abmahnung rechtswirksam ist?
Erstellt am 29.07.2006 um 20:18 Uhr von paula
natürlich. für abmahnungen gibt es keine formvorschriften. evtl. gibt es beweisprobleme für den AG aber das steht auf einem andere blatt
Erstellt am 29.07.2006 um 23:55 Uhr von Ramses II
Nach Peters Schilderung könnte es im Interesse des AzuBi sein wenn der BR sich hier sehr dezent zurückhält!
Erstellt am 31.07.2006 um 09:43 Uhr von p.g.
Hallo,
ersmal Danke für die Hilfe!
@Mona-Lisa,
"§22 Abs. 2 BBiG lautet:
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1. aus wichtigem Grund ohne Einhaltung eine Kündigungsfrist,
2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn sie
die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit
ausbilden lassen wollen."
Kann dieses permanente Fehlverhalten ein wichtiger Grund sein?
@Ramses
Der BR kann sich ja nicht zurückhalten. Eine Anhörung des BR ist doch zwingend.
Oder wie meinst Du das "dezent zurück halten".
Erstellt am 31.07.2006 um 09:53 Uhr von Ramses II
Peter,
Anhörung klar. Allerdings hat der BR dann ja verschiedene Handlungsoptionen. Er könnte sich z.B. wie verrückt ins Zeug legen um den Arbeitgeber doch noch mal zu bewegen, die Kündigung nicht auszusprechen.
Er kann allerdings auch die Anhörung entgegen nehmen, den Betroffenen dazu hören und einen Beschluss fassen.
Nach Deiner Schilderung habe ich das Gefühl dass dem AzuBi nicht geholfen wäre wenn jemand anders für ihn die Kastanien aus dem Feuer holt. Er muss merken dass es ernst wird.
Erstellt am 31.07.2006 um 15:44 Uhr von Mona-Lisa
@p.g.,
dieses permanente Fehlverhalten, das sicher unumstritten ist, heisst nicht`s anderes, als dass er die Berufsausbildung aus Desinteresse aufgibt!
Nochmal: Reisende soll man nicht aufhalten!
Erstellt am 31.07.2006 um 15:53 Uhr von Ramses II
Mona-Lisa,
leider gibt es auch zunehmend Jugendliche die es nicht gelernt haben, ihre eigene (Un)Zuverlässigkeit unter Kontrolle zu bringen. Das muss kein Desinteresse sein, sondern kann auch ein Erziehungsdefizit sein. Vielleicht kann ja das was das Elternhaus versäumt hat noch nachgeholt werden.
Erstellt am 31.07.2006 um 16:21 Uhr von Mona-Lisa
Ramses II,
da ist sicherlich was dran!
Nur hab ich in unserem Fall die Erfahrung gemacht, dass ein AZUBI, der überhaupt "keinen Bock" mehr hat, keinerlei Argumenten zugänglich ist.
Und Erziehungsdefizite, die das Elternhaus vielleicht versäumt hat, kannst du bei einem volljährigen AZUBI nicht mehr nachholen.