Kündigung eines Azubi's nach mehrfach unentschuldigten Fehlens
Guten Morgen zusammen, habe hier ein Problem bei dem ich Hilfe bräuchte. Folgendes: Wir haben bei uns im Betrieb einen Azubi der offensichtlich keinen Wert auf seine Ausbildung und Beschäftigung legt. Schon mehrfach hat er unentschuldigt gefehlt und nur auf drängen der GL und BR hat er dann Tage später eine Krankmeldung gebracht. Es wurden schon mehrfach Gespräche zwischen ihm und der GL geführt (auf Wunsch der GL war der BR jedesmal dabei) wobei ihm ganz klar gesagt wurde, er müsse sein Verhalten ändern, sonst gäbe es für ihn in diesem Betrieb keine Zukunft. Er wurde auch schon vom BR auf die möglichen Folgen hingewiesen. Er kann kein Argument für seine Verteidiguing hervorbringen, er zuckt nur mit den Schultern. Auch in der Berufschule hat er Probleme da er öfters fehlt. Auch nach mehrmaliger Aufforderung die Berichtshefte zur Einsichtnahme abzugeben ist er nur nach Androhung einer Abmahnung gefolgt. Die Kollegen sind natürlich auch nicht begeistert von ihm, da sie doch seine Arbeit mitmachen müssen und auch schon Ihren freien Tag verlegen mußten. Nun hat Die GL ihm einen Brief geschrieben, worin als letzter Satz steht:
"Ihr Verhalten zeigt uns ganz klar, dass Sie an einer weiteren Ausbildung nicht interessiert sind. Wir betrachten Ihr Verhalten als bösartige Arbeitsniederlegung und haben Ihr Austrittsdatum zum 31.7.2006 festgelegt."
Mein Chef sagt, dass dieses Schreiben keine Kündigung ist, er wolle den Azubi in Zugzwang bringen. Wenn keine Reakktion kommt wird er ihm die Kündigung nach Anhörung des BR nächste Woche zukommen lassen.
Ich bin kein "Chefgernhaber" aber er hat schon mehrfach guten Willen und Geduld mit diesem Azubi bewiesen und nun ist eben ein Punkt gekommen wo er ihn loshaben will und ich kann ihm nur beipflichten.
Ist die Kündigung eines Azubi's aus vorgenannten Gründen möglich. Welche § gibt es die eine Kündigung rechtfertigen.
Gruß Peter
Community-Antworten (14)
29.07.2006 um 11:12 Uhr
Der Azubi hat gute Karten wenn er die Kündigung anfechtet. Eine Androhung von einer Abmahnung ist eben noch keine Abmahnung. Somit ist ein Fehlverhalten zwar bekannt aber noch nicht offizieller Kündigungsgrund im Wiederholungsfall. Erst die Abmahnung, vielleicht läßt diese ihn über sein Verhalten nachdenken.
29.07.2006 um 11:49 Uhr
Grundsätzlich kann eine Kündigung zu jeder Zeit und an jedem Ort erfolgen. Die Kündigung ist wirksam wenn sie dem Kündigungsgegner zugeht, § 130 BGB. Seit 01.05.2000 bedarf die Kündigung gem. § 623 BGB zwingend der Schriftform. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Sie muss eigenhändig von einem Kündigungsberechtigten unterschrieben sein. Der Kündigungswille des Kündigenden muss eindeutig und zweifelsfrei erkennbar sein. Ferner muss deutlich erkennbar sein zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden soll. Die Angabe von Kündigungsgründen ist für die ordentliche Kündigung nicht vorgeschrieben, es sei denn dies ist vereinbart. Kennt z.B. der Arbeitnehmer die Kündigungsgründe nicht und erhebt erfolglos Kündigungsschutzklage, so kann der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig werden. Auf Verlangen des Gekündigten hat der Kündigende bei der außerordentlichen Kündigung die Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB
29.07.2006 um 12:41 Uhr
@p.g. er kann gemäss § 15 Abs. 2 BBiG nur noch unter 2 Voraussetzungen gekündigt werden.
§22 Abs. 2 BBiG lautet: Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
- aus wichtigem Grund ohne Einhaltung eine Kündigungsfrist,
- von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
Ich geh davon aus, dass der AZUBI über 18 Jahre ist. Warum hat euer Chef dieses Verhalten nicht mal ausdrücklich abgemahnt? Die "Androhung" ist keine Abmahnung, und ob der Brief der GL Wirkung zeigt, glaube ich in Anbetracht der sonstigen Reaktionen des AZUBI nicht. Wir hatten einen ähnlichen Fall, der mit einer Kündigung endete.
@Thom220, der Kündigungsgrund muss in den Fällen des Abs. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. § 22 Abs. 3 BBiG
Man sagt, Reisende soll man nicht aufhalten!
29.07.2006 um 13:42 Uhr
In der Vergangenheit kenne ich einen ähnlichen Fall. Damals hat sich der Chef an die Eltern mit Erfolg gewandt. Mit ihrem Abschlusszeugnis war die Azubine dann sogar Klassenbeste. Ich schätze die Mutter hat sie mal richtig gefaltet.
Das ist vielleicht ein Versuch wert. Eure GL baut eurem Azubi doch eine goldene Brücke nach der anderen. Auf eine mehr kommt es doch auch nicht darauf an.
29.07.2006 um 21:15 Uhr
@Hirnixxl Wenn die Azubine volljährig ist, dann verbietet sich eine solche Vorgehensweise aber ganz massiv..
29.07.2006 um 22:10 Uhr
evtl. liegt ja schon eine mündl. abmahnung vor.
zitat:
"Es wurden schon mehrfach Gespräche zwischen ihm und der GL geführt (auf Wunsch der GL war der BR jedesmal dabei) wobei ihm ganz klar gesagt wurde, er müsse sein Verhalten ändern, sonst gäbe es für ihn in diesem Betrieb keine Zukunft."
je nach genauem wortlaut kann das reichen...
29.07.2006 um 22:13 Uhr
paula, gibt es denn Urteile, nach denen eine mündliche Abmahnung rechtswirksam ist?
29.07.2006 um 22:18 Uhr
natürlich. für abmahnungen gibt es keine formvorschriften. evtl. gibt es beweisprobleme für den AG aber das steht auf einem andere blatt
30.07.2006 um 01:55 Uhr
Nach Peters Schilderung könnte es im Interesse des AzuBi sein wenn der BR sich hier sehr dezent zurückhält!
31.07.2006 um 11:43 Uhr
Hallo, ersmal Danke für die Hilfe!
@Mona-Lisa,
"§22 Abs. 2 BBiG lautet: Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
- aus wichtigem Grund ohne Einhaltung eine Kündigungsfrist,
- von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen."
Kann dieses permanente Fehlverhalten ein wichtiger Grund sein?
@Ramses Der BR kann sich ja nicht zurückhalten. Eine Anhörung des BR ist doch zwingend. Oder wie meinst Du das "dezent zurück halten".
31.07.2006 um 11:53 Uhr
Peter,
Anhörung klar. Allerdings hat der BR dann ja verschiedene Handlungsoptionen. Er könnte sich z.B. wie verrückt ins Zeug legen um den Arbeitgeber doch noch mal zu bewegen, die Kündigung nicht auszusprechen.
Er kann allerdings auch die Anhörung entgegen nehmen, den Betroffenen dazu hören und einen Beschluss fassen.
Nach Deiner Schilderung habe ich das Gefühl dass dem AzuBi nicht geholfen wäre wenn jemand anders für ihn die Kastanien aus dem Feuer holt. Er muss merken dass es ernst wird.
31.07.2006 um 17:44 Uhr
@p.g., dieses permanente Fehlverhalten, das sicher unumstritten ist, heisst nicht`s anderes, als dass er die Berufsausbildung aus Desinteresse aufgibt!
Nochmal: Reisende soll man nicht aufhalten!
31.07.2006 um 17:53 Uhr
Mona-Lisa,
leider gibt es auch zunehmend Jugendliche die es nicht gelernt haben, ihre eigene (Un)Zuverlässigkeit unter Kontrolle zu bringen. Das muss kein Desinteresse sein, sondern kann auch ein Erziehungsdefizit sein. Vielleicht kann ja das was das Elternhaus versäumt hat noch nachgeholt werden.
31.07.2006 um 18:21 Uhr
Ramses II, da ist sicherlich was dran! Nur hab ich in unserem Fall die Erfahrung gemacht, dass ein AZUBI, der überhaupt "keinen Bock" mehr hat, keinerlei Argumenten zugänglich ist.
Und Erziehungsdefizite, die das Elternhaus vielleicht versäumt hat, kannst du bei einem volljährigen AZUBI nicht mehr nachholen.
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