Erstellt am 28.07.2006 um 10:55 Uhr von viktor
Ich denke, der/die Vorsitzende wird doch nach billigen Ermessen und Abwägung sowie Prüfung der Sachlage das Ersatzmitglied geladen haben und sich nicht in einem Rechtsirrtum befunden haben. So gesehen braucht der Vorsitzende nichts weiter befürchten (von wem auch - ein Amtspflichtsverletzungsverfahren steht wohl kaum zu befürchten - oder?).
Für das Ersatzmitglied ist es unerheblich, ob die Einladung korrekt war. Es hat an der Sitzung teilgenommen und genießt auch den Kündigungschutz des § 15 KSchG.
siehe auch Kommentare zum BetrVG, z.B. den Fitting oder Däubler.
Erstellt am 28.07.2006 um 11:03 Uhr von Hirnixxl
Hallo pit47,
Das Ersatzmitglied muss für ein verhindertes ordentliches Mitglied eingeladen worden sein. Das kann auch der AG festestellen, er wird wohl wissen wer zu diesem Zeitpunkt im Betrieb ist. Das Ersatzmitglied hat einen Kündigungsschutz von einem halben Jahr. Ich gehe mal davon aus, dass auch ihr im März gewählt habt. Der nachwirkende Kündigungsschutz von einem Jahr sollte auch bei einer zu Unrecht erfolgten Einladung wirksam sein. Schließlich kann der Betroffene das bei seiner Einladung und Vorbereitung zur Sitzung nicht wissen.
Wenn der BRV ein falsches BRM einlädt ist das eine Amtspflichtverletzung. Die sollte aber, wenn es nicht regelmäßig vorkommt, für ihn keine Folgen haben.
Ein Problem könnte eher dadurch enstehen, dass nicht die Nichtöffentlichkeit gewahrt wurde. Damit könnten gefasste Beschlüsse unwirksam sein.
Erstellt am 28.07.2006 um 11:09 Uhr von Ramses II
Ist die "Regelmäßigkeit" ein Tatbestandsmerkmal für die Amtspflichtverletzung?
Woraus leitest Du ab dass die Herstellung der Öffentlichkeit die Beschlüsse unwirksam macht?
Erstellt am 28.07.2006 um 11:38 Uhr von thvau
Hallo,
Also ich sehe keine Amtspflichtverletzung des BRV.
Ich kann nur Ersatzmitglieder entsprechend der Reihenfolge nach den Wahlunterlagen einladen.
Thema "Nichtöffentlichkeit" kann nur durch die falsche Einladung einer Person als Ers.Mitglied verletzt werden, welche gar nicht als Nachrücker gewählt wurde! Dementsprechend hätte die Person auch keinen Kü.schutz!
Problematisch für Beschlüsse wird es, wenn dadurch nicht mehr die Mehrheit der anwesenden BR-Mitglieder gewährleistet ist. Dann sind trotz Anwesenheit des "Fremden" gefasste Beschlüsse nichtig. Aber so einen Fehler kann ich mir nicht vorstellen.
Nach einer ordentlichen Einladung, Abmeldung vom Arbeitsplatz zur Teilnahme und durch Unterschrift auf der Anw.Liste dokumentierten Teilnahme an der BR Sitzung kann niemandem etwas passieren.
Erstellt am 28.07.2006 um 11:45 Uhr von Mona-Lisa
@thvau,
"Thema "Nichtöffentlichkeit" kann nur durch die falsche Einladung einer Person als Ers.Mitglied verletzt werden, welche gar nicht als Nachrücker gewählt wurde......"
Falsch.
Auch wenn ein "offizieller" Nachrücker fälschlicherweise eingeladen wurde, ist die "Öffentlichkeit" hergestellt.
Erstellt am 28.07.2006 um 12:44 Uhr von Hirnixxl
Ramses II,
ich gebe zu, deine Fragen überfordern mich. Ich würde mich freuen wenn du mich korrigieren würdest wenn ich Unsinn gepostet habe.
Ich meine, dass Einladungen der falschen Ersatzmitglieder Amtspflichtverletzungen sind, und wenn das häufiger passiert der § 23 greifen kann. Eine Beschlussunfähigkeit ergibt sich m.M. daraus, das nicht die richtigen BRM teilnehmen. Sonst könnte der BRV ja immer die BRM einladen deren Meinung ihm für die jeweilige Situation am besten passt.
Erstellt am 28.07.2006 um 14:21 Uhr von Ramses II
Hirni (das "xxl" lasse ich jetzt mal weg),
ein "grobe" Amtspflichtverletzung definiert sich nicht über die Häufigkeit, sondern eher darüber ob es eine grobe und/oder hartnäckige Amtspflichtverletzung ist.
Beispiel Fehleinladung:
Ein BRV lädt zwei Jahre lang falsche Erstazmitglieder ein weil es ihm auf Grund des nicht einfachen Wahlergebnisses (Minderheitengeschlecht, Listensprung, ausgeschiedene BRM, Erschöpfung der eingesprungenen Liste) nicht rechtssicher gelingt das jeweils zu ladende Ersatzmitglied zu bestimmen.
===> Keine grobe Amtspflichtverletzung nach meiner Einschätzung
Ein BRV lädt einmalig alle Ersatzmitglieder seiner Liste zu einer BR-Sitzung nachdem er Kündigungsanhörungen für einen Teil seiner Ersatzmitglieder erhalten hat und er diesen Kündigungsschutz verschaffen will.
==> Grobe Amtspflichtverletzung nach meiner Einschätzung.