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Urlaub in der Probezeit

B
Beärle
Aug 2018 bearbeitet

Hallo an Alle,

Folgende Frage an euch.

Einem MA wurde während der Probezeit vom AG Sommerurlaub, 15 Tage , schriftlich zugesichert.

Nun hat der AG dem MA innerhalb der Probezeit gekündigt.

Muss nun der MA anteilig genehmigten und bezahlten Urlaub zurückerstatteten?

Danke für euere Beiträge

Beste Grüße Beärle

783013

Community-Antworten (13)

O
outofmemory

10.08.2018 um 16:49 Uhr

Wir gehen mal davon aus:

  • das es nur um den gesetzlichen Anspruch geht
  • kein Tarifvertrag zur Anwendung kommt
  • es keine Betriebsvereinbarung zu dem Thema Urlaub gibt
  • ausser der Zusage keine weiteren Bestimmungen zu Urlaub im Arbeitsvertrag stehen Dann sind wir bei dem : § 5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. (2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. (3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Dieser verrät uns, dass der AG in diesem (konstruierten) Fall zurückfordern könnte.

C
celestro

10.08.2018 um 16:51 Uhr

"Dieser verrät uns, dass der AG in diesem (konstruierten) Fall zurückfordern könnte."

Tut mir leid, aber aus welchem Wort / Satz leitest du dies ab ?

Zitat: "Viele Arbeitgeber scheuen sich davor, einem Arbeitnehmer mehr Urlaub in der Probezeit zu gewähren, als dieser bereits Urlaubsansprüche erarbeitet hat. Hier ist eine Weigerung des Arbeitgebers legitim, da der Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung nicht verpflichtet ist, den Mehrurlaub in Geld zu ersetzen.

Quelle: https://www.kanzlei-hasselbach.de/2016/urlaub-in-der-probezeit/03/"

O
outofmemory

10.08.2018 um 16:55 Uhr

§ 5 (3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

C
celestro

10.08.2018 um 16:59 Uhr

https://www.experto.de/recht/arbeitsrecht/zu-viel-urlaub-gewaehrt-welche-handlungsmoeglichkeiten-hat-der-arbeitgeber.html

Da steht was anderes als bei der Kanzlei Hasselbach ... zumindest meinem Verständnis nach. Komisch !

"Hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Urlaubstage allerdings in sicherer Kenntnis der Tatsache gewährt, dass dem Arbeitnehmer der Urlaub gar nicht zusteht, ist eine Rückforderung von Leistungen nach § 814 BGB ausgeschlossen. Nach § 814 BGB kann eine Leistung nämlich dann nicht nach den §§ 812 ff. BGB zurückgefordert werden, wenn „der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war“.

http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/abwicklung/zu-viel-urlaub.html

Dies dürfte hier ggf. zutreffen.

O
outofmemory

10.08.2018 um 17:10 Uhr

OK, dann eben durch den § 814 BGB wohl eher nicht. Mal wieder was gelernt. Aber wieso schreibst du nicht gleich deine Begründung?

B
Beärle

10.08.2018 um 19:39 Uhr

Hallo liebe Kollegen,

Darf ich nochmal für mich resümieren?

Wenn also der AG bei Vertragsabschluss den 15 tägigen Urlaub in der Probezeit nicht nur gewährt sondern auch schriftlich genehmigt darf er diese bewusst genehmigte Leistung nach Kündigung in der Probezeit , AG hat gekündigt, vom AN nicht in Form von bereits bezahlten Urlaub zurück gefordert werden weil er wusste das er diese Leistung nicht erbringen hätte müssen aber dennoch gewährte?

Vielen Dank an Euch alle.

Schönes WE

Beärle

G
ganther

10.08.2018 um 20:17 Uhr

Wusste der AG bei Gewährung des Urlaubs dass er kündigen möchte?

B
Beärle

10.08.2018 um 20:43 Uhr

Na, ich glaube nicht ganther. Wer würde denn sonst so etwas genehmigen? Der MA kam nach dem Urlaub wieder zum Dienst und wurde dann anschließend krank. Aufgrund dieser Krankheit wurde dann gekündigt. In der Probezeit...ist ja O.K. Der Urlaub wurde jedoch vor Vertragsabschluss mündlich verhandelt und im Arbeitsverhältnis als solches , nicht nur gewährt, sondern auch schriftlich genehmigt mit anschließender Auszahlung des schriftlich genehmigten Urlaubs.

In der heutigen Kündigung verlangt der AG nun die Rückerstattung des von ihm genehmigten und bezahlten Lohn im Urlaub.

Gruß Beärle

P
Pjöööng

10.08.2018 um 20:53 Uhr

Das hätte er dann wohl sinnvollerweise vorher so vereinbaren sollen. Das sollte in solch einem Fall problemlos möglich sein.

B
BRHamburg

10.08.2018 um 22:27 Uhr

@ Ganther es ist die falsche Frage. Richtig müsste die Frage lauten: Wusste der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung das dem Arbeitnehmer der Urlaub nicht in dieser Höhe zusteht? Und diese Frage muss man wohl mit Ja beantworten. Zumindest hätte er es wissen können und müssen.

B
Beärle

11.08.2018 um 10:19 Uhr

Danke an alle für euere Beiträge.

A
AlterMann

11.08.2018 um 18:05 Uhr

Merkwürdige Diskussion hier: Der AN hat mehr Urlaubstage genommen, als ihm eigentlich zugestanden hätten. Dann greift der oben zitierte Absatz 3: "Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden." Der AN hat Urlaub genommen und dabei Lohnfortzahlung (=Urlaubsentgelt) bekommen. Rechtsfolge: Das Urlaubsentgelt darf nicht zurückgefordert werden. Also geht der AG leer aus und der AN freut sich, dass er das Geld behalten darf, ohne dafür gearbeitet zu haben. Und genau das steht in den zitierten Kommentaren.

P
Pjöööng

11.08.2018 um 23:16 Uhr

Oh ja alterMann... hast Du wieder einmal vergessen Dein "Gingium intens" zu nehmen?

Kleiner Tipp (aus Deinem Beitrag zitiert): " im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c "

Was steht denn nochmal in Absatz 1 Buchstabe c?

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