Erstellt am 27.07.2006 um 20:55 Uhr von Kölner
@stern
Verliert das BRM seine Wählbarkeit?
Aber ggf. würde es bei einer Weigerung des BRM spannender, wie der AG dann vorgehen will!
Erstellt am 28.07.2006 um 05:55 Uhr von stern
@kölner
wie meinst du das, ob er seine wählbarkeit verliert?
lg
Erstellt am 28.07.2006 um 08:38 Uhr von Angi1
Hallo Stern,
hier gilt § 103 Abs. 3 BetrVG.
In der Kommentierung dazu steht:
" Zur besseren Sicherung der Stellung der in Abs. 1 genannten Personen werden Einschränkungen der Versetzungsbefugnis des Arbeitgebers vorgesehen mit der Folge, dass Versetzungen, die zum Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen, entsprechende den Regelungen zur außerordentlichen Kündigung in Abs. 1 und 2 an die vorherige Zustimmung des BR und im Falle der Zustimmungsverweigerung an eine die Zustimmung ersetzende arbeitsgerichtliche Entscheidung gebunden werden.
Die Versetzung muss zur Folge haben, dass der betroffene Funktionsträger sein Amt verliert. Das ist dann der Fall, wenn er in einen anderen Betrieb versetzt wird, also die Betriebszugehörigkeit und damit die Wählbarkeit einbüßt."
Bei eurem Fall tritt aber vermutlich Abs 1 und 2 in Kraft, da das Versetzen in eine andere Stadt gegen den AV spricht und somit eine Änderungskündigung darstellt.
MfG
Angi1
Erstellt am 31.07.2006 um 12:28 Uhr von kandesbutzler
wie sieht es bei einem BRM aus, in dessen Arbeitsvertrag der Standort nicht namtlich definiert ist ?
Erstellt am 31.07.2006 um 17:15 Uhr von Kölner
@kandesbutzler
Was vermutest Du?
Aber mal andersherum gefragt:
Wie kann/will der AG die Versetzung bei Unwilligkeit des BRM durchsetzen?
Erstellt am 31.07.2006 um 19:21 Uhr von stern
@angi1 und alle anderen
vielen dank für die beantwortung meiner frage.
lg stern