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Sonntagsarbeit Überstunden - muß der Arbeitgeber nicht auch noch einen Tag also den darauf folgenden Montag freigegeben ?

J
JOBU
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen ich habe eine Frage zu Sonntagsarbeit. Wir im Einzelhandel eines Baumarktes haben im Jahr 3 Sonntage geöffnet. Arbeitszeit 13,00 bis 18,00-18,30. Die Arbeitszeit wird lt.T.V. doppelt Gutgeschrieben, Am Samstag wir genau von 8,00 bis noch 18,00 Gearbeit mit der gleichen Manschaft Nun die Frage : Die Arbeitszeit für Sonntag ist zu 100% lt T.V. festgeschrieben. Wie sieht es im Arbeitsrecht aus? muß der Arbeitgeber nicht auch noch einen Tag also der darauf folgender Montag freigegeben weden ???? wer kann Helfen.

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Community-Antworten (5)

N
nidis

26.07.2006 um 10:15 Uhr

Hallo JOBU! Lt. Arbeitszeitgesetz muß man für Sonntagsarbeit einen Ausgleichstag erhalten. Da das Arbeitszeitgesetz allerdings von einer 6 Tagewoche ausgeht, kommt es darauf an, wie eure MA generel arbeiten. Arbeitet ihr in einer 6 Tagewoche, müßt ihr einen Ausgleichstag erhalten. Arbeitet ihr in einer 5 Tagewoche, habt ihr ja einen freien Tag und erhaltet keinen Ausgleichstag.

K
Kölner

26.07.2006 um 10:35 Uhr

@JOBU Ausserdem wirst Du doch bereits mit den 100% entschädigt...

T
Toeppi

26.07.2006 um 10:47 Uhr

Generell sind 100% richtig und bei einem freien Tag in der Woche steht euch kein Ausgleichstag zu. Ausserdem sind die Sonntage freiwillig. Die Mitarbeiter müssen also nicht arbeiten kommen.

F
Fayence

26.07.2006 um 11:12 Uhr

Toeppi,

verkaufsoffener Sonntag und keiner geht freiwillig hin.... von den Mitarbeitern?

S
Spartacus

26.07.2006 um 14:20 Uhr

Nun mal der Reihe nach!

  1. ob die MA am sonntag freiwillig arbeiten muß der BR klären(was glaubt ihr was mit dem MA sonst passiert wenn er "freiwillig" die sonntagsarbeit verweigert?)
  2. sonntagsarbeit und freizeitausgleich ist im ladenschlußgesetz geregelt.
  3. hat der BR der mehrarbeit am sonntag zugestimmt kann der MA entscheiden ob er die zeit bezahlt haben möchte oder als freizeit (einschließlich der zuschläge)
  4. der freizeitausgleich soll innerhalb der folgewoche erfolgen(sagt das LschlußG)
  5. darüber hinausgehende bessere regelungen kann (und sollte) der BR vereinbaren

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