Freistellung - gibt es ein Traditionsrecht für den ehemals freigestellten und nicht mehr wiedergewählten BRV?
Ist eine eingeschränkte Freistellung möglich, wenn der GBR (Mehrheitsbeschluß nach geheimer Wahl) dem in der BR-Sitzung zugestimmt hat und kann es sein das eine Freistellung der Liste zusteht welche die meisten MA-Stimmen erhalten hat ? Gibt es ein Traditionsrecht für den ehemals freigestellten und nicht mehr wiedergewählten BRV (jetzt "nur noch BR-Mitglied) ?
Community-Antworten (9)
25.07.2006 um 00:26 Uhr
Filius, kann es sein, dass Du den Begriff GBR (GesamtBetriebRat) mit Eurem BR-Gremium verwechselst hast?
25.07.2006 um 00:34 Uhr
Ja Fayence, t`schuldige. Ich meine natürlich BR-Gremium
25.07.2006 um 00:39 Uhr
@Filius § 38 BetrVG? Da gibt es dann zum einen das moralische Gewissen und die verantwortliche Wahl/Beschluss bzgl. der Freistellungen...
25.07.2006 um 00:42 Uhr
:-)), dann kann´s ja weiter gehn!
"kann es sein das eine Freistellung der Liste zusteht welche die meisten MA-Stimmen erhalten hat "
Nein. Wohl kann es einer Liste mit vielen BR-Sitzen leichter fallen, ihre Ansprüche durchzusetzen.
"Gibt es ein Traditionsrecht für den ehemals freigestellten und nicht mehr wiedergewählten BRV "
Nein
Was verstehst Du unter eingeschränkter Freistellung? Habt Ihr Teilfreistellungen beschlossen?
25.07.2006 um 09:41 Uhr
@Fayence Ja, wir haben eine 50%-tige Freistellung für den BRV beschlossen....
25.07.2006 um 11:33 Uhr
Fillius,
sorry, habe ich vergessen zu fragen! Steht Euch überhaupt eine Freistellung gem. § 38 BetrVG zu?
25.07.2006 um 13:57 Uhr
@Fayence ja, wir haben die entsprechende MA-Zahl. Die Freistellung steht uns zu, allerdings haben wir für uns entschieden, dass eine komplette Freistellung nicht notwendig ist um die Belange der MA auch so kompetent und ausführlich zu behandeln.
25.07.2006 um 14:36 Uhr
Filius, der BR hat das Recht Freistellungen zu beschränken, aber Euch ist auch bewußt, dass das Gesetz immer von Mindestfreistellungen ausgeht? Im Fitting unter BetrVG §38 unter RN 1, 8 und 18 könntest Du dazu nochmal nachlesen.
25.07.2006 um 19:31 Uhr
Filius, dann sind Deine grundlegenden Fragen ja beantwortet!
Falls Ihr einen Kommentar zum BetrVG habt, ist in Eurem Fall vor allem der § 38 Abs.2 Satz 3 zu beachten "Durch Tarifvertrag oder BV können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden".
Fitting, 22. Aufl., RN 28ff Däubler, 10. Aufl., RN 25ff
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