Erstellt am 24.07.2006 um 19:05 Uhr von Lotte
BR1979,
Am besten schnappst Du Dir mal eine Kommentierung des BetrVG und liest Dir den § 5 und § 38 mal aufmerksam durch, auch AN des § 4 gehören dazu. Alles hier aufzuzählen mit Ausnahmen etc. würde den Rahmen sprengen.
Erstellt am 24.07.2006 um 20:29 Uhr von Fayence
BR1979,
die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern wird sehr konträr gesehen, gem. BAG zählen diese nicht mit.
Wichtig ist die Feststellung der regelmässig beschäftigten Arbeitnehmer, wobei es keine Rolle spielt, ob diese Teil- oder Vollzeit arbeiten.
Lotte,
"auch AN des § 4 gehören dazu" - und ich dachte, AN in Betriebsteilen könnten u.U. auch einen eigenen BR wählen!?
Erstellt am 24.07.2006 um 22:33 Uhr von Kölner
Fayence,
und u.U. gehören sie dazu ;-)
Erstellt am 24.07.2006 um 22:37 Uhr von Fayence
Kölner,
"gehören dazu" und "u.U. gehören sie dazu" sind doch aber schon noch unterschiedliche Aussagen, oder? :-))
Erstellt am 24.07.2006 um 22:43 Uhr von Lotte
Hier sind mal wieder KK unterwegs
Kölner würde sie FF nennen
PS: "Alles hier aufzuzählen mit Ausnahmen..." heißt ja soviel wie u.U