Wölfchen,
Entscheidungen des Betriebsrats durch Beschlüsse können nur während einer ordnungsgemäßen Sitzung getroffen werden. Eine ordnungsgemäße Einladung und rechtzeitige Mitteilung der Tagesordnung, am besten gleichzeitig, sind unabdingbare Voraussetzungen für eine wirksame Beschlussfassung (BAG, 28.04.1988, 6 AZR 405/86). Der Betriebsratsvorsitzende hat alle Mitglieder des Betriebsrats rechtzeitig zu laden. Rechtzeitig heißt, die Eingeladenen müssen genug Zeit zur Vorbereitung haben und zur eigenen Meinungsbildung gelangen können.
Sind Betriebsratsmitglieder zeitweilig verhindert, z.B. durch Krankheit oder Urlaub, so ist gem. § 25 Abs. 1 BetrVG das nächst nachrückende Ersatzmitglied zu laden. Unterlässt der Betriebsratsvorsitzende dies, sind die Beschlüsse des Betriebsrates unwirksam, vgl. Fitting § 33, Rn. 23, 23. Auflage. Ausnahmen gelten für den Fall, in dem der Betriebsratsvorsitzende von der Verhinderung des Betriebsratsmitgliedes nichts wusste und eine (kurzfristige) Ladung des Ersatzmitgliedes nicht möglich war.
Ist ein geladenes Betriebsratsmitglied im Betrieb anwesend, erscheint aber nicht zur Sitzung, so darf kein Ersatzmitglied geladen werden, vgl. Fitting § 33, Rn. 23, 23. Auflage.
Wenn die SBV als BR an der Sitzung teilgenommen hat, sprich mitabgestimmt hat, darf kein Ersatzmitglied hinzugezogen werden!
Wenn über ein BR-Mitglied beraten wird, kann der Vorsitzende veranlassen, dass dieses Mitglied zu diesem Top die Sitzung verläßt, es wird aber kein Ersatzmitglied zur Abstimmung herangezogen!
Du bist wohl noch nicht lange im BR?