Wieviele Schwerbehindertenvertreter dürfen zu einer BR-Sitzung?
Der Betriebsrat hat zu seinen Sitzungen die Schwerbehindertenvertretung einzuladen. Bei uns ist ein BR-Mitglied zusätzlich in der Schwerbehidertenvertretung. Frage hierzu die Schwerbehindertenvertretung möchte nun zu jeder BR-Sitzung ein zusätzliches Mitglied des Schwerbehindertenvertretung entsenden. Muss der Betriebsrat dem zustimmen?
Community-Antworten (20)
24.07.2006 um 18:07 Uhr
Nein! Unter §32 BetrVg im Fitting RN 1 wird beschrieben, dass die SchwbVertr aus einer Person besteht.
Alles andere sind Stellvertreter
08.08.2006 um 13:38 Uhr
Ja!
Wenn das BR-Mitglied, das zugleich Vertrauensperson ist, beschließt an der Sitzung als BR-Mitglied teilzunehmen, darf die stellvertretende Vertrauensperson an der BR-Sitzung teilnehmen.
Die SBV ist kein Gremium, die stellvertretende Vertrauensperson handelt in diesem Fall eigenverantwortlich.
08.08.2006 um 13:42 Uhr
ckr,
interessante These! Wo wäre das nachzulesen?
09.08.2006 um 09:56 Uhr
Bei Personalunion von BR und SBV hat Du Dich vor jeder Sitzung zu entscheiden, in welcher Funktion Du daran teilnehmen willst. Nimmst Du als BR daran teil, wirst Du zwar automatisch über alle Vorgänge als SBV informiert, aber Du hast in diesem Fall kein Recht Dein Veto als SBV einzulegen. Du kannst nur als BR-Mitglied abstimmen. Nimmst Du als SBV teil, hast Du im BR kein Stimmrecht, nur Vetorecht. Also, wenn Du mit der stellvertretenden SBV nicht unbedingt im Clinch liegst, empfiehlt es sich, bei "wichtigen" Angelegenheiten so zu verfahren, wie ich es beschrieben habe.
Im Übrigen stammt dieser Tip vom Leiter des "Grundkurses für neugewählte SBV-Vertreter 1998", veranstaltet vom Integrationsamt München.
09.08.2006 um 10:11 Uhr
Hallo zusammen,
zunächst viele Dank für die Info´s. Mein Problem lag anders. Bei uns gibt es drei Kollegen/innen in der SBV. Eines der SBV-Mitglieder (nicht die Vositzende) ist auch BR-Mitglied. Wir haben es nun im BR einvernehmlich so geregelt, das die SBV-Vorsitzende immmer wenn sie möchte in die Sitzungen kommt. Die SBV wird grundsätzlich informiert. Unser BR-Mitglied das gleichzeitig in der SBV ist übt in den Sitzungen ausschliesslich die Rechte und Pflichten des BR-Mitgliedes aus. Ich denke damit sind wir auch was die Bestimmungen betrifft auf der sicheren Seite.
09.08.2006 um 10:30 Uhr
Es gibt in der SBV keine Vorsitzenden! Es gibt nur "d i e" Vertrauensperson der Schwerbehinderten, denn die SBV ist kein Gremium wie der Betriebsrat. Wenn die Vertrauensperson verhindert ist, nimmt der 1. bzw. 2. Stellvertreter die Aufgaben wahr. Alle handeln, wie schon erwähnt, immer eigenverantwortlich. Das bedeutet im Klartext, die Vertrauensperson kann ihre Stellvertreter nicht zur Verantwortung ziehen, wenn diese nicht in Übereinstimmung mit ihrer eigenen Meinung gehandelt haben.
Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, ist eine Eurer stellvertretenden Vertrauenspersonen zugleich BR-Mitglied. Diese nimmt an den Sitzungen als BR-Mitglied teil und demzufolge ist die Vertrauensperson ebenfalls zu allen Sitzungen einzuladen. Darauf hat sie Anspruch.
09.08.2006 um 10:46 Uhr
@ckr ja ich wurde richtig verstanden, und genau so verfahren wir auch. Dann haben wir es ja richtig gemacht.
Vielen Dank nochmal.
09.08.2006 um 10:56 Uhr
ckr, danke für die Erklärung.
Halte diese jedoch betriebsverfassungsrechtlich für nicht haltbar! Würde in der praktischen Umsetzung bedeuten, dass ein BR-Mitglied, welches zugleich Schwerbehindertenvertreter ist, im Prinzip an der Teilnahme zu jeder BR-Sitzung verhindert wäre. Auch wenn Tagesordnungspunkte im Vorfeld bekannt sind, könnten im Rahmen einer jeden Abhandlung auch Belange betroffen sein, die die Schwerbehinderten im Betrieb tangieren und ein "Veto-Recht" erforderlich machen können.
In den aktuellen Kommentierungen (Fitting, Däubler) habe ich keinen einzigen Hinweis darauf gefunden, dass im Vorfeld die Sitzungsteilnahme als BR-Mitglied oder Schwerbehindertenvertreter erklärt werden muss.
09.08.2006 um 11:18 Uhr
zu Satz 2:
Das hast Du ganz richtig erkannt. Deswegen befinden sich auch Betriebsräte, die zugleich Vertrauensperson sind, jedesmal in einem Dilemma. Und darum sehen es die Integrationsämter auch nicht sehr gerne, wenn Betriebsräte zugleich Vertrauenspersonen sind. Das gleiche gilt übrigens auch für die Gleichstellungsbeauftragten.!
Ich habe diese Problematik bereits mit einem Arbeitsrichter diskutiert und er hat mir zugestimmt, daß die einzig praktikable Lösung ist, wie ich sie bereits beschrieben habe.
Mit Veto-Recht habe ich speziell gemeint, dass die Vertrauensperson einen Betriebsrats-Beschluss aussetzen lassen kann. Dazu muss sie aber an der Sitzung als SBV teilgenommen haben. Ansonsten bleibt die Möglichkeit als Betriebsrat dagegen oder dafür zu stimmen, das bleibt unbenommen. Aber doppelte Wichtung, nämlich Vetorecht als SBV und Stimmrecht als Betriebsrat gilt nicht!
In den aktuellen Kommentierungen gibts so vieles nicht, was in der Praxis gang und gäbe ist. Aber ich hab in meinen Unterlagen irgendwo noch was, das meine Ausführungen stützt. Muss mal nachschauen.
09.08.2006 um 11:34 Uhr
ckr,
das Veto-Recht habe ich schon richtig erkannt, sehe hier trotzdem nicht das Problem.
Herr Müller nimmt in seiner Doppelfunktion an der BR-Sitzung teil. Ein Antrag wird zur Abstimmung gestellt. Herr Müller nimmt als BR-Mitglied an der Beschlussfassung teil, stimmt dagegen, wird überstimmt. Antrag geht durch. Herr Müller stellt daraufhin in seiner Eigenschaft als Schwerbehindertenvertreter innerhalb 1 Woche den Antrag auf Aussetzung des Beschlusses.
Dass es zu Interessenskonflikten zwischen beiden Ämtern kommen könnte, mag sein! Halte ich jedoch eher für die Ausnahme, da auch der BR den entsprechenden AN verpflichtet ist.
Wir können uns vielleicht darauf einigen, dass es keine Rechtsgrundlage für die Entscheidung "Teilnahme als BR-Mitglied oder nicht" gibt. In der Praxis eine Trennung beider "Ämter" jedoch sinnvoll sein könnte.
Vielleicht findest Du ja noch etwas in Deinen Unterlagen!
09.08.2006 um 11:36 Uhr
Habe den Beitrag mit Rieseninteresse gelesen, weil wir in Kürze ebenfalls (erstmalig) eine SBV haben werden. Und es zeichnet sich ab, dass es ein BR- Mitglied sein wird. Wie wäre denn die Variante, dass zu den TOP bei denen dieses BR- Mitglied als SBV agieren muss, ein Ersatzmitglied hinzugezogen wird? Ist vielleicht nicht überall so recht praktikabel wegen räumlicher Entfernung und Erreichbarkeit. Bei uns ist das Ersatzmitglied 1 der Hausmeister und dieser ist meist im Haus und könte b.B. fix hinzugezogen werden.
09.08.2006 um 11:48 Uhr
ckr, wölfchen,
habe die gleiche Bedenken wie Fayence. Es könnte an dem Punkt ein Schuh daraus werden, an dem jemand die Nichtöffentlichkeit der Sitzung bezweifelt, denn sowohl der Fitting (§32 RN 15) als auch der Däubler (§32 RN2) erwähnen ausdrücklich die Zulässigkeit des Doppelmandats.
So ist es also durchaus zulässig, dass ich als BR abstimme und dann mein Veto als SchwbV einlege. Sicher sehr schwer in der Praxis, aber realisierbar.
Bin gespannt auf ckr's Unterlagen.
09.08.2006 um 11:58 Uhr
Wölfchen,
Geht nicht. Nur für einen Tagesordnungspunkt ein Ersatzmitglied einzuladen ist nicht zulässig.
Andere Variante, die zulässig ist, Vertrauensperson nimmt als Vertauensperson teil und BR-Ersatzmitglied wird ordnungsgemäß eingeladen.
Unterlagen sind zu zur Zeit nicht verfügbar, kann jetzt leider nicht nachschauen.
09.08.2006 um 12:34 Uhr
ckr, warum sollte das nicht gehen - ein Ersatzmitglied zu nur einem TOP? Wie ist das dann, wenn z.B. der BR über beispielsweise die Entlassung oder Versetzung eines BR- Mitgliedes beraten muss? Derjenige darf als Betroffener dann ja auch nicht an der Abstimmung teilnehmen:
09.08.2006 um 12:50 Uhr
Wölfchen,
Entscheidungen des Betriebsrats durch Beschlüsse können nur während einer ordnungsgemäßen Sitzung getroffen werden. Eine ordnungsgemäße Einladung und rechtzeitige Mitteilung der Tagesordnung, am besten gleichzeitig, sind unabdingbare Voraussetzungen für eine wirksame Beschlussfassung (BAG, 28.04.1988, 6 AZR 405/86). Der Betriebsratsvorsitzende hat alle Mitglieder des Betriebsrats rechtzeitig zu laden. Rechtzeitig heißt, die Eingeladenen müssen genug Zeit zur Vorbereitung haben und zur eigenen Meinungsbildung gelangen können.
Sind Betriebsratsmitglieder zeitweilig verhindert, z.B. durch Krankheit oder Urlaub, so ist gem. § 25 Abs. 1 BetrVG das nächst nachrückende Ersatzmitglied zu laden. Unterlässt der Betriebsratsvorsitzende dies, sind die Beschlüsse des Betriebsrates unwirksam, vgl. Fitting § 33, Rn. 23, 23. Auflage. Ausnahmen gelten für den Fall, in dem der Betriebsratsvorsitzende von der Verhinderung des Betriebsratsmitgliedes nichts wusste und eine (kurzfristige) Ladung des Ersatzmitgliedes nicht möglich war.
Ist ein geladenes Betriebsratsmitglied im Betrieb anwesend, erscheint aber nicht zur Sitzung, so darf kein Ersatzmitglied geladen werden, vgl. Fitting § 33, Rn. 23, 23. Auflage.
Wenn die SBV als BR an der Sitzung teilgenommen hat, sprich mitabgestimmt hat, darf kein Ersatzmitglied hinzugezogen werden!
Wenn über ein BR-Mitglied beraten wird, kann der Vorsitzende veranlassen, dass dieses Mitglied zu diesem Top die Sitzung verläßt, es wird aber kein Ersatzmitglied zur Abstimmung herangezogen!
Du bist wohl noch nicht lange im BR?
09.08.2006 um 12:53 Uhr
Schön, Forumsbeiträge im Büro zu diskutieren:
Hier wurde gerade noch angemerkt, dass es bloß Sinn machen kann, die Stellvertreterin der SchwbV einzuladen, wenn diese auch in die Aufgaben der SchwerbV involviert ist, wobei dann natürlich die Frage ist, wieviel Arbeit zu verteilen ist.
Interessenskonflikte bei Doppelmandat wird hier auch verneint, da man in seiner Eigenschaft als BR auch nicht gegen Interessen von Schwerb beschließen würde, oder?
PS: Wenn ich meine, dass ich das Doppelmandat nicht bewältigen kann, wäre es doch nur konsequent mich nicht für beide Ämter zur Wahl zu stellen.
09.08.2006 um 13:04 Uhr
"Wenn über ein BR-Mitglied beraten wird, kann der Vorsitzende veranlassen, dass dieses Mitglied zu diesem Top die Sitzung verläßt, es wird aber kein Ersatzmitglied zur Abstimmung herangezogen!"
ckr, diese Aussage ist schlicht weg und einfach FALSCH!
Bei Betroffenheit in eigener Sache, darf dieses BR Mitglied weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teilnehmen. Zu diesem TOP IST ein Ersatzmitglied zu laden!
Siehe u.a. Däubler, 10. Aufl., § 25 RN 24
09.08.2006 um 13:21 Uhr
Berichtigung!
Wenn über ein BR-Mitglied beraten wird, kann der Vorsitzende veranlassen, dass dieses Mitglied zu diesem Top die Sitzung verläßt, es wird aber kein Ersatzmitglied zur Abstimmung herangezogen - wenn es nicht von vorneherin eingeladen war!
Alles klar?
Die Debatte ging darüber, ob eine Vertrauensperson als BR in die Sitzung geht, in der Sitzung dann aber u. U. als SBV agieren muss und dafür kurzfristig ein Ersatzmitglied für den BR benötigt wird.
Das geht nicht!
09.08.2006 um 13:47 Uhr
@ ckr okay, wir hatten uns mit der theoretischen Frage "Beratung über ein BR- Mitglied" ein wenig vom eigentlichen Anlass entfernt, schien mir aber wegen der Parallele relevant. @ Lotte Das Argument, dass ein BR- Mitglied, welches das Vertrauen der Schwerbehinderten als SBV hat, kaum in seiner Eigenschaft als BR- Mitglied gegen die Interessen der Schwerbehinderten abstimmen würde, ist nicht von der Hand zu weisen!
09.08.2006 um 14:06 Uhr
Im Allgemeinen sicher nicht.
Kann aber passieren, daß Du als BR bei einer Küdigung gerne zustimmen würdest, weil der Betroffene auf Kosten der anderen Kollegen ein schönes Leben führt, aber als SBV mußt Du wegen Verstoß gegen §84 SBG IX Dein Veto einlegen.
Sowas kommt vor.
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