Erstellt am 22.07.2006 um 16:37 Uhr von w-j-l
Richtig.
§87 (1) Nr. 6
Das ein schwerwiegender Grund für ein Verfahren nach §23 (3) BetrVG. Vor allem wenn der AG uneinsichtig ist.
Da würde ihr m.E. vor Gericht durchkommen. Das Gericht verhängt dann ein Ordnungsgeld für jeden weiteren Fall der Zuwiderhandlung.
Erstellt am 22.07.2006 um 17:15 Uhr von Rollie
Ich bin mir nicht sicher, ob sich der AG damit einen Gefallen getan hat. So wie Du schreibst, hat er Euch 1 Stunde vor der Kündigung unterrichtet. Wurde der Betriebsrat gehört und die Fristen eingehalten ?
Erstellt am 22.07.2006 um 18:54 Uhr von w-j-l
@ Rollie
da würde ich mal die Wortwahl von Veronika nicht auf die Goldwaage legen.
Der AG kann in so einem Falle den Betroffenen aus dem Betrieb weisen, und die Kündigung androhen, ohne sie wirklich auszusprechen. Dann hat er immer noch Zeit, den BR fristgerecht zu informieren.
Erstellt am 22.07.2006 um 20:05 Uhr von Fayence
Veronika,
bevor Ihr beginnt mit z.B. dem §23 (3) BetrVG um Euch zu werfen....
Im konkreten Verdachtsfall kann ein AG durchaus berechtigt sein, zu solchen Mitteln -auch ohne BR-Beteiligung- zu greifen!
Die Verhältnismässigkeit muss jedoch gewahrt und ein anderer Nachweis nicht möglich gewesen sein.
Sollte dieser Kameraeinsatz jedoch als Dauerüberwachung zum Einsatz kommen, seid Ihr zwingend zu beteiligen!
Erstellt am 22.07.2006 um 23:22 Uhr von otto
Hallo Veronika,
ich schließe mich Fayence an. Soweit ich die Rechtsprechung kenne, hat der AG das Recht,
- bei einem begründeten Verdacht auf strafbare Handlungen
- gegen einen/einzelne Arbeitnehmer
- technische Mittel
- einzusetzen,
um festzustellen, ob der Verdacht begründet ist oder nicht. Das gilt auch für den Einsatz von Detaktiven. Er muss dabei den BR nicht beteiligen. Anderes gilt natürlich, wenn es um eine generelle Überwachung geht. Da greift § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Gruß otto