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Mitbestimmung des BR zur Überwachung von Personal?

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Veronika
Nov 2016 bearbeitet

Wie soll ich jetzt handeln? Unser Arbeitgeber hat ohne Mitteilung an den BR.eine Kamera und einen Detektiv auf zwei Kollegen wegen des Verdachts der Veruntreung angesetzt.Der Verdacht hat sich leider bestätigt.Wir wurden erst eine Stunde vor der Anhörung der Betroffenen und der Kündigung davon unterrichtet.Es bestünde kein Grund uns von einer Überwachung zu unterrichten. Das verstößt doch wohl eindeutig gegen das Mitbestimmungsrecht. Ich möchte unserem Arbeitgeber solche Verstöße ein für allemal untersagen.

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Community-Antworten (5)

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w-j-l

22.07.2006 um 18:37 Uhr

Richtig. §87 (1) Nr. 6

Das ein schwerwiegender Grund für ein Verfahren nach §23 (3) BetrVG. Vor allem wenn der AG uneinsichtig ist. Da würde ihr m.E. vor Gericht durchkommen. Das Gericht verhängt dann ein Ordnungsgeld für jeden weiteren Fall der Zuwiderhandlung.

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Rollie

22.07.2006 um 19:15 Uhr

Ich bin mir nicht sicher, ob sich der AG damit einen Gefallen getan hat. So wie Du schreibst, hat er Euch 1 Stunde vor der Kündigung unterrichtet. Wurde der Betriebsrat gehört und die Fristen eingehalten ?

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w-j-l

22.07.2006 um 20:54 Uhr

@ Rollie da würde ich mal die Wortwahl von Veronika nicht auf die Goldwaage legen. Der AG kann in so einem Falle den Betroffenen aus dem Betrieb weisen, und die Kündigung androhen, ohne sie wirklich auszusprechen. Dann hat er immer noch Zeit, den BR fristgerecht zu informieren.

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Fayence

22.07.2006 um 22:05 Uhr

Veronika,

bevor Ihr beginnt mit z.B. dem §23 (3) BetrVG um Euch zu werfen....

Im konkreten Verdachtsfall kann ein AG durchaus berechtigt sein, zu solchen Mitteln -auch ohne BR-Beteiligung- zu greifen! Die Verhältnismässigkeit muss jedoch gewahrt und ein anderer Nachweis nicht möglich gewesen sein.

Sollte dieser Kameraeinsatz jedoch als Dauerüberwachung zum Einsatz kommen, seid Ihr zwingend zu beteiligen!

O
otto

23.07.2006 um 01:22 Uhr

Hallo Veronika, ich schließe mich Fayence an. Soweit ich die Rechtsprechung kenne, hat der AG das Recht,

  • bei einem begründeten Verdacht auf strafbare Handlungen
  • gegen einen/einzelne Arbeitnehmer
  • technische Mittel
  • einzusetzen, um festzustellen, ob der Verdacht begründet ist oder nicht. Das gilt auch für den Einsatz von Detaktiven. Er muss dabei den BR nicht beteiligen. Anderes gilt natürlich, wenn es um eine generelle Überwachung geht. Da greift § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Gruß otto

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