Erstellt am 20.07.2006 um 13:06 Uhr von Werner
Hallo Marian,
wenn der MA einwilligt, sehe ich da kein Problem.
Erstellt am 20.07.2006 um 13:08 Uhr von RolfH
Hallo Marian,
für welche Untersuchungen will Euer Betriebsarzt denn die Blutentnahme? Er muss doch wenigstens eine Begründung angeben. Oder arbeitet Ihr in einem "gefährdeten Bereich" (Gifte etc.) ?
Erstellt am 20.07.2006 um 13:09 Uhr von neuer BR
Sicher darf er das, wenn man zustimmt!
er darf auch nur bestimmte Untersuchungen damit machen, die mit der Arbeit zu tun haben.
Keinen Test ob man ein Alk ist oder ob man Suchtstoffe zu sich nimmt usw.
Genauso ist das mit einen ADIS-Test.
Das sind sachen wo man eine Extra Erklärung unterschreiben muß.
Aber man muß auch zu dem Artz vertrauen haben.
Erstellt am 20.07.2006 um 13:26 Uhr von paula
oder bei gefahr in verzug und man kann eine die zustimmung des MA vermuten. bevor hier alle auf mich einschlagen folgendes beispiel:
arbeitsunfall, MA ist bewußtlos und zu klärung der sofortmaßnahmen muss ein schnelltest durchgeführt werden. bin kein mediziner aber das ist das lehrbeispiel, das in der juristischen literatur immer genannt wird....
Erstellt am 20.07.2006 um 13:35 Uhr von Kölner
@paula
Nennt man das nicht eher Notfallkompetenz?
GiV würde ich viel eher im Rahmen der StPO sehen, so z.B. §§ 81a ff. 94, 102 StPO.
;o)
und:
Ohne Zustimmung läge bei einer Blutentnahme wohl eher eine Körperverletzung vor und dann greift wohl § 823 BGB...
Erstellt am 20.07.2006 um 13:59 Uhr von Fayence
marian,
der Umfang einer betrieblichen Gesundheitsuntersuchung kann auch Blutabnahmen beinhalten und selbstverständlich ist ein Betriebsarzt dazu befugt, diese vorzunehmen.
Allerdings darf ein Arbeitnehmer nicht dazu gezwungen werden, diese Gesundheitsuntersuchung durch den vom AG bestellten Betriebsarzt vornehmen lassen zu müssen.
Das Recht auf freie Arztwahl ist nur insoweit eingeschränkt, als dass ein anderer Arzt durch die Berufsgenossenschaft für diese Untersuchung ermächtigt sein muss.
Der Arbeitgeber muss die extern entstandenen Untersuchungskosten nur in dem Umfang tragen, wie sie durch die Inanspruchnahme des Betriebsarztes entstanden wären.