Erstellt am 08.08.2018 um 10:45 Uhr von BRHamburg
Gegenfrage: Was versprecht ihr euch davon wenn ihr eure Zustimmung wiederruft? Die Prüfung ob der Kandidat für die Stelle geeignet ist ist Aufgabe des Arbeitgebers und nicht des BR. Ein Grund nach §99 BetrVG seh ich höchstens in der verspäten Ausschreibung. Nur an der Wahl des Arbeitgebers wird eine erneute Ausschreibung eher nichts ändern.
Erstellt am 08.08.2018 um 11:04 Uhr von alterMann
Ich sehe da auch weder einen Sinn noch eine realistische Möglichkeit, die Zustimmung zu widerrufen. Im Übrigen: Wenn die Kollegin vorher schon als AÜ tätig war, dann handelt es sich doch auch um eine interne Bewerbung, oder ist das bei Euch anders? Also in der Sache würde ich da nichts tun.
Ich würde den AG allerdings mitteilen, dass wegen des Organigramms der Eindruck entstanden ist, der AG habe sich schon vor der Ausschreibung entschieden. Wenn das so ist, ist das bei Euch vereinbarte Verfahren nicht eingehalten worden. So ein Verhalten führt bei Wiederholung nachvollziehbar dazu, dass der BR sehr viel genauer nachfragt, sich im Zweifel eher einen Sachverständigen holt, usw. Eine offene, vertrauensvolle Zusammenarbeit wäre sicher für alle Beteiligten besser und ist ja auch im Gesetz nicht umsonst so gewollt.
Erstellt am 08.08.2018 um 11:10 Uhr von Pjöööng
Zitat (alterMann):
"... der AG habe sich schon vor der Ausschreibung entschieden. Wenn das so ist, ist das bei Euch vereinbarte Verfahren nicht eingehalten worden."
Wo liest Du dass vereinbart wurde dass die Entscheidung erst nach der Ausschreibung gefällt werden darf?
Erstellt am 08.08.2018 um 11:30 Uhr von Friederike
Danke für die schnellen Antworten. Es ist so, dass uns gesagt wurde, es handelt sich um eine neue Funktion. Laut Org Chart stimmt das aber nicht. Der, der vorher die Funktion hatte, wurde auf ein Projekt gesetzt. Dass seine Funktion futsch ist, hat er erst durch das Org Chart erfahren. Das Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung wurde dem CV der Dame angepasst. Es entspricht aber nicht der Funktion. Es hat sich ein Kollege aus der Schweiz beworben, der dort genau diese Funktion ausübt. Seine Bewerbung ist nicht berücksichtigt worden. Er fühlt sich jetzt durch die auf die Dame maßgeschneiderte Stellenausschreibung verständlicherweise etwas verschaukelt - so, wie wir auch.
Erstellt am 08.08.2018 um 12:06 Uhr von Pickel
Wie kommst du darauf dass der AG nicht auch vor Zustimmung des BR Arbeitsverträge schließen dürfe?
Erstellt am 08.08.2018 um 12:32 Uhr von Friederike
@Pickel
Wir haben das in einer BV so geregelt. Ausnahmen sind Leitende Angestellte. Alle anderen Stellen müssen intern ausgeschrieben werden.
Erstellt am 08.08.2018 um 12:39 Uhr von Pickel
In eurer BV steht "erst nach Zustimmung durch den BR darf der AG Arbeitsverträge schließen" - ungewöhnlich....
Erstellt am 08.08.2018 um 13:00 Uhr von ganther
Selbst dann ist die Rücknahme nicht möglich. Ggf wäre ein Verfahren wegen Verstoß gegen die BV möglich. BTW wenn es eine solche BV geht dann schreibe es doch gleich und lass hier die Leute nicht im Dunkeln tappen
Erstellt am 09.08.2018 um 08:17 Uhr von Eckerhart
Ich würde hier gar nicht von Rücknahme der Zustimmung sprechen.
Würde eher von Üngültigkeit der selben reden, da euch zur Beurteilung nicht alle Fakten zur Verfügung standen. Wenn es eine BV gibt, umso besser.
Einmal im Leben die Einigungsstelle anrufen...
Erstellt am 09.08.2018 um 10:59 Uhr von celestro
"Wir haben das in einer BV so geregelt. Ausnahmen sind Leitende Angestellte. Alle anderen Stellen müssen intern ausgeschrieben werden."
Was habt Ihr "so geregelt". Die Aussage "alle anderen Stellen müssen ausgeschrieben werden" kann es jedenfalls nicht sein. Denn hiergegen hat der AG nicht verstoßen.