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Vereinfachtes Wahlverfahren - Frist zwischen Einladung und 1. Wahlversammlung?

I
IhrNickName
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

nach § 28 WO hat die Einladung zur 1. Wahlversammlung eine Frist von MINDESTENS 7 Tage einzuhalten.

Heisst das, am Montag einladen zur Wahl frühestens in der darauf folgenden Woche am Dienstag? Wäre in der darauf folgenden Woche am Montag auch in Ordnung, oder ist hier "mindestens 7" nicht erreicht?

Und was wäre die maximalfrist? Kann in der Einladung einen Termin genannt werden, der bspw. 8 Wochen in der Zukunft liegt?

(Es geht um eine Erstwahl nach dem vereinfachten Wahlverfahren).

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Community-Antworten (3)

W
w-j-l

18.07.2006 um 15:24 Uhr

Das mit der Mindestfrist hast Du richtig berechnet. Die Wahl kann dann erst am Dienstag stattfinden. Siehe auch Däubler BetrVG, 10. Auflage, §14a, RN 7. Dort wurde es gegenüber der 9. Auflage korrigiert. Leider wurde im Kommentar zum §28 (1) der WO in der RN 2 der Fehler nicht korrigiert.

Das mit den 8 Wochen vorher ist zwar nicht grundsätzlich falsch, halte ich aber persönlich für ungeschickt, so lange zu warten. Nimmt man den Wortlaut des Gesetzes ernst, so darf nicht länger gewartet werden. Dort steht im §14a: "Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt." Allerdings spricht auch die Kommentierung dazu von einer Mindestfrist.

I
IhrNickName

18.07.2006 um 16:12 Uhr

Hallo,

und Danke sehr!

in §14a ist von der 2. Wahl die Rede, ich fragte an aber wegen den Fristen zwischen der Einladung und der 1. Wahlversammlung. Ich weiss z.B. dass die Mindestfrist, die genannt werden darf, 7 Tage beträgt.

Dürfen wir zu einer 1. Wahlversammlung einladen, die erst (bspw.) 8 Wochen später stattfindet?

(Es geht um eine Erstwahl nach dem vereinfachten Wahlverfahren).

W
w-j-l

18.07.2006 um 16:24 Uhr

Sorry, mein Fehler, hatte ich nicht richtig gelesen. Allerdings bleibt es bei der Fristenberechnung.

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