Arbeitsplatz - darf ein Schichtschlosser alleine Arbeiten auf Schicht?
Hallo !!!! Darf ein Schichtschlosser alleine Arbeiten auf Schicht ?? ( z.B. in einem Rohrkanal - usw.)
wo Finde Ich was
Gruß Willi
Community-Antworten (3)
17.07.2006 um 14:39 Uhr
Ich meine aus dem Arbeitsschutzgesetz
§ 4
Allgemeine Grundsätze
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
1.
Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2.
Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3.
bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
4.
Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
5.
individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
6.
spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
7.
den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
8.
mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
17.07.2006 um 16:17 Uhr
uch in der Gefahrstoffverordnung findet sich etwas zur Alleinarbeit. Mit diesem Stichwort gegoogelt fördert einiges zutage.
19.07.2006 um 09:57 Uhr
Hallo willi
Einzelarbeitsplätze
Unter Einzelarbeitsplätzen versteht man Arbeitsplätze mit Tätigkeiten, die von einem Beschäftigten allein, d. h. ohne Anwesenheit weiterer Personen und außerhalb der Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen ausgeführt werden.
Grundsätzlich ist es zulässig, dass Personen allein arbeiten. Das Hauptproblem bei Einzelarbeitsplätzen ist die Sicherstellung der Ersten Hilfe bei Unfällen oder akuten Erkrankungen. Es wird umso größer, je höher die Gefährdung ist, und zwar unabhängig davon, ob diese von der Tätigkeit selbst oder von der Umgebung herrührt. Daher ist vorab eine Risikobeurteilung durchzuführen. In den einschlägigen Regelwerken ist darüber hinaus festgelegt, dass bei bestimmten Arbeiten:
eine besondere Überwachung sicherzustellen ist, wenn sie von einer Person allein ausgeführt werden, oder die Ausführung von einer Person allein ausdrücklich untersagt ist. Kann eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt werden, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen (§ 8 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention"). Die Auswahl von Schutzmaßnahmen für Einzelarbeitsplätze richtet sich dabei nach der Art der Einzelarbeit und dem Gefährdungsgrad. Grundsätzlich muss bei der Besetzung von Einzelarbeitsplätzen darauf geachtet werden, dass der Betreffende fachlich, körperlich und geistig hierfür geeignet ist. Zur Beurteilung der körperlichen Eignung ist ggf. ein Arbeitsmediziner (z. B. der Betriebsarzt) hinzuzuziehen.
Wenn Einzelarbeitsplätze zulässig sind, hat der Unternehmer oder Vorgesetzte darüber zu entscheiden, ob diese Arbeiten von einer Person allein durchgeführt werden können. Gleichzeitig hat er zu ermitteln, ob bei gefährlichen Arbeiten eine besondere Überwachung der allein arbeitenden Person erforderlich ist. Zu "gefährlichen Arbeiten" gehören u. a.:
Schweißen in engen Räumen Befahren von engen Räumen Befahren von Silos und Bunkern Feuerarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen oder an geschlossenen Hohlkörpern Arbeiten in Gleisbereichen Druckproben und Dichtigkeitsprüfungen an Behältern Erprobung von technischen Großanlagen Sprengarbeiten Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen. Unabhängig davon können z. B. auch Arbeiten mit Absturzgefahr, Umgang mit Gefahrstoffen, Arbeiten an nicht freigeschalteten elektrischen Anlagen sowie Arbeiten in der Nähe Spannung führender Teile gefährliche Arbeiten im Sinne der Vorschrift sein.
Auf Baustellen sind Einzelarbeitsplätze in Bereichen, in denen erhöhte Gefahr von Sauerstoffmangel besteht, nur zulässig, wenn diese ständig von außen überwacht werden.
Ist eine besondere Überwachung einer allein arbeitenden Person sicherzustellen, so kann dies - je nach den Bedingungen des Einzelfalls - geschehen durch:
Kontrollgänge anderer Personen in festgelegten Abständen telefonische Verbindung mit zeitlich vereinbarten Kontrollanrufen Betätigen eines Druckschalters in bestimmten Zeitabständen durch die allein arbeitende Person (Totmannschalter) Einsatz von Personensuchgeräten Einsatz von Sprechfunkgeräten Fernsehüberwachung. Die genannten Maßnahmen sind allerdings überwiegend willensabhängig und daher nur beschränkt einsetzbar.
Es gibt automatische willensunabhängige Systeme (Personen-Notsignalanlagen), bei denen ein Sensor (Fühler) am Körper des Mitarbeiters oder im Arbeitsraum auf ein vom Normalzustand abweichendes körperliches Verhalten (Lage, Bewegung) oder das Ausbleiben vereinbarter Quittierungen innerhalb definierter Zeitintervalle reagiert. Ohne Einflussnahme des Betroffenen wird automatisch in einer Zentrale Alarm ausgelöst, sodass von dort unverzüglich Hilfsmaßnahmen eingeleitet werden können. Diese Systeme lassen auch eine willensabhängige Alarmauslösung zu. Die maximal zulässige Zeit für das Einleiten von Hilfsmaßnahmen nach Auslösung des Personen-Alarms beträgt 15 Minuten. Diese Obergrenze darf jedoch nicht immer in Anspruch genommen werden, sondern ist entsprechend dem Ergebnis der Risikobeurteilung festzulegen.
Der Unternehmer muss Personen-Notsignalanlagen in regelmäßigen Abständen warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass sie nicht unwirksam gemacht werden.
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz gibt Aufschluss darüber, ob vorhandene Einzelarbeitsplätze beseitigt werden können oder durch andere Maßnahmen gesichert werden müssen. Dabei kann wie folgt vorgegangen werden:
Feststellung von Art und Anzahl gefährlicher Einzelarbeitsplätze Unterscheidung der Einzelarbeitsplätze nach Art der Gefährdung (Tätigkeit, Umgebung) Unterscheidung nach ortsfesten und ortsungebundenen sowie zeitweise und ständig eingerichteten Einzelarbeitsplätzen. Vorrangiges Ziel ist die Beseitigung von Einzelarbeitsplätzen, indem eine zweite Person hinzugezogen wird. Wenn dies nicht möglich ist, kommen folgende Maßnahmen in Frage:
Festlegung der Einzelarbeitsplätze, die mit einfachen Mitteln hinreichend gesichert werden können (z. B. Telefonkontakt, Kontrollgänge) Festlegung der Einzelarbeitsplätze, die mit einem automatischen willensunabhängigen Alarmsystem zu sichern sind Entscheidung für ein bestimmtes System, das den Anforderungen des Einzelarbeitsplatzes gerecht wird Anpassung des ausgewählten Systems an betriebliche Notwendigkeiten (z. B. Ausschaltung technischer Probleme, wie Funkschatten, begrenzte Reichweite usw.) Aufstellung eines Maßnahmenkataloges, um im Störfall die Lokalisierung und schnelle Bergung eines Verletzten zu gewährleisten (Wege-, Zeit- und Alarmplan). Die Bereitschaft zur Annahme und dauernden Benutzung von Personen-Sicherungssystemen durch die Betroffenen kann durch wiederholte Unterweisungen gefördert werden.
sk
Erprobung von Einrichtungen Risiko
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4) UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A 3) / (GUV-V A2) / (VSG 1.4) UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz) UVV Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen (BGV C 20) UVV Forsten (GUV-V C51) / (VSG 4.3) UVV Friedhöfe und Krematorien (VSG 4.7) Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500) Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen (BGR 139) Grundsätze der Prävention (BGR A 1) DIN V VDE V 0825-1 Überwachungsanlagen - Drahtlose Personen-Notsignal-Anlagen für gefährliche Alleinarbeiten - Teil 1: Geräte- und Prüfanforderungen Auswahlkriterien für Einrichtungen zur Einleitung von Rettungsmaßnahmen an Einzelpersonen (BGI 667) Prüfpflichten - Schutzalter - Alleinarbeit (BGI 697) BG-Vorschriften- und Regelwerk online recherchieren
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