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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Beschluss des "alten" BR - ist der nach der Wahl noch rechtskräftig, wenn er nach 9 Monaten immer noch nicht realisiert wurde?

C
Cleo
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

folgende Situation: Unser alter BR-Vorsitzender hat sich eine neue Stellung im Unternehmen gesucht. Diese Position steht direkt im Interessenkonflikt zur BR-Arbeit, da er dort die Arbeitgeberseite (Umsetzung von Unternehmenszielen) vertreten muss. Der damaliger BR hat dieser neuen Stelle und deren Besetzung durch den BR-Vorsitzenden zugestimmt. Die Stelle ist jedoch bis heute noch nicht realisiert worden. Nach den den diesjährigen Betriebsratswahlen ist unser BR zum Teil mit "Neulingen", u. A. auch von mir, besetzt.

Muss hier anmerken, dass der alte BR-Vorsitzende jetzt ebenfalls wieder BR-Vorsitzende ist.

Von seiner neuen Tätigkeit hat es uns nun informiert, da er beabsichtigt, diese ab Herbst zu anzutreten. Er will uns auch noch verkaufen, dass er als BR-Vorsitzender ideal für die Position geeignet ist. Wie gesagt, bei dieser Stelle handelt es sich um Umsetzungen von Unternehmenszielen (auch mit personellen Folgen).

Der neue BR ist zum Teil mit der Entscheidung des alten BR nicht einverstanden. Wir sehen den akuten Interessenkonflikt als großes Problem.

Nun meine Frage: Ist es möglich, dass wir den Beschluss des alten BR widerrufen bzw. deren Umsetzung irgendwie verhindern können? Es kann doch nicht möglich sein, dass ein BR vor der Wahl seine "Schäfchen ins Trockene" bringt und der neue BR nichts dagegen tun kann.

Vielen Dank Cleo

2.56404

Community-Antworten (4)

FB
Frank B.

17.07.2006 um 14:26 Uhr

Der personellen Maßnahme könnt ihr nicht mehr widersprechen, da die Anhörung des BR nach §99 BetrVG ja schon gelaufen ist, wie ich es aus deiner Schilderung entnehme.

Wenn ihr einen Interessenskonflikt seht, dann bleibt euch nur die Abberufung des Vorsitzenden.

§29 BetrVG DKK 10. Auflage RN15

"Die Abberufung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters kann mit der gem. § 33 erforderlichen Stimmenmehrheit ohne besondere Begründung jederzeit erfolgen (BAG 26. 1. 92, AP Nr. 8 zu § 626 BGB Druckkündigung; Richardi-Thüsing, Rn. 28; ErfK-Eisemann, Rn. 3; Fitting, Rn. 20; GK-Raab, Rn. 26; HSWG, Rn. 33). Nach der Abberufung hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen. Betroffene sind beim Beschluss über die Abberufung stimmberechtigt (GK-Raab, a. a. O.; Richardi-Thüsing, Rn. 30). Hierfür gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Konstituierung des BR (vgl. Rn. 7 ff.). Scheidet der Vorsitzende aus der Funktion aus, übernimmt der Stellvertreter dessen Position bis zur Neuwahl. Der stellvertretende Vorsitzende rückt nicht automatisch in die Stellung des Vorsitzenden nach (HSWG, Rn. 36; vgl. im Übrigen Rn. 32 ff.). Scheiden der Vorsitzende und sein Stellvertreter gleichzeitig aus ihren Ämtern aus, muss, sofern der BR für diesen Fall, z. B. in der Geschäftsordnung, keine Regelung getroffen hat, ein BR-Mitglied, ggf. das dem Lebensalter nach älteste BR-Mitglied (GL, Rn. 40; GK-Raab, Rn. 28; vgl. auch Rn. 5 f.; § 29 Rn. 7) oder das BR-Mitglied mit den meisten Stimmen bei der BR-Wahl bzw. mit dem höchsten Listenplatz der Mehrheitsliste, die Initiative zur Neuwahl übernehmen. Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende nicht nur aus dem Amt, sondern auch aus dem BR aus, rückt das zuständige Ersatzmitglied endgültig in den BR, aber nicht in das Amt nach (vgl. hierzu § 25)."

RI
Ramses II

17.07.2006 um 14:33 Uhr

Ich habe meine Zweifel dass das MHD des alten Beschlusses noch nicht abgelaufen ist. Insofern dürfte dieser nicht mehr wirksam sein.

Mit welcher Begründung wollt Ihr denn widersprechen? Ich kann Deine Worte nicht in den § 99 einpflegen.

C
Cleo

17.07.2006 um 14:53 Uhr

Hallo Ramses II,

wie lange ist denn das MHD eines alten Beschlusses bzw. wo kann ich dieses nachlesen?

Die Begründung meines Anliegen liegt darin, dass wir glauben, dass er seinen Vorsitz missbraucht hat, um an die neue Stelle zu gelangen. Nachdem diese ihm scheinbar sicher ist, befürchten wir, dass er seine BR-Tätigkeit aufgibt (Zweck erfüllt).

Das kann aber meines Erachtens nicht im Sinne des Erfinders sein. Ich kann doch nicht über meine BR-Tätigkeit einen Job erschleichen und anschließend das Vertrauen meiner Wähler verachten und mich dezent zurückziehen. Wo ist denn da die Gerechtigkeit.

Vielen Dank. Cleo

RI
Ramses II

17.07.2006 um 15:47 Uhr

Cleo,

der Antrag der Geschäftsführung sollte eigentlich ein Datum enthalten haben. Falls nicht, wird man überlegen müssen wie lange in der Regel die Umsetzung einer solchen Änderung braucht. Beshlüsse auf Vorrat geht jedenfalls nicht, sonst würdet Ihr in Zukunft mit jeder Neueinstellung gelich die Anhörung zur Kündigung bekommen, man weiß ja nie, ob man's braucht...

Im Falle eines neuerlichen Antrages sehe ich aber nicht, wie Ihr da widersprechen wollt.

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