Erstellt am 06.08.2018 um 16:34 Uhr von kratzbürste
Macht eine Kopie der Kommentierung des § 37 Abs 2 BetrVG (z.B. Fitting oder Däubler ) und schickt sie dem AG zu.
Und denkt an eine Öffentlichkeitsarbeit in dieser Frage.
Erstellt am 06.08.2018 um 16:55 Uhr von rsddbr
"Grundsätzlich mal die Frage: Handelt es sich bei solchen Gesprächen überhaupt um Erklärungen des Arbeitgebers, die wir uns als Betriebsrat anhören müssen."
Also anhören sollte man sich schon, was der Arbeitgeber zu sagen hat. Die Frage ist, wie ihr darauf reagiert. Das müsst ihr im Gremium besprechen und beschließen. Ihr könntet z.B. mal darüber reden, eure Freistellung in Anspruch zu nehmen. Ihr solltet natürlich auch den Arbeitgeber über die Zuständigkeiten / Anpsrechpartner aufklären.
Ob es sich um Einschüchterung oder Einflussnahme oder sonst irgendetwas handelt, hängt vom tatsächlich Gesagten ab. Gibt es denn eine Behinderung der Betriebsratsarbeit oder entstehen den BR-Mitgliedern Nachteile gegenüber anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern?
Erstellt am 06.08.2018 um 16:58 Uhr von Pjöööng
Wenn ich es als Arbeitgeber mit so einem herumeiernden BR zu tun hätte, dann würde ich auch mit viel Freude meine Instrumente ansetzen um Zwietracht zu säen. Wenn Ihr nicht als Team agiert, dann werdet Ihr auch nicht als Team wahrgenommen!
Eine Freistellung wäre hier umgehend zu beschließen,.
Auf die geschilderten Gespräche kann ein BRV eigentlich nur antworten: "Und was erwarten Sie jetzte von mir?", "Bla, bla, bla, blubb!", "Ihnen ist aber schon bewusst dass MIR dazu die rechtlichen Möglichkeiten fehlen? Denken Sie einfach mal darüber nach, wer hier welche Rolle in dem Unternehmen spielt!"
Und die falsch adressierten BRM sollten einfach antworten dass sie wohl nicht zuständig sind.
Das Vorgehen des Arbeitgebers ist Spiegel seiner Wahrnehmung von Euch...
Erstellt am 06.08.2018 um 18:48 Uhr von Challenger
Zitat Pjöööng : Eine Freistellung wäre hier umgehend zu beschließen
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Völlig richtig. Denn nach § 38 BetrVG handelt es sich lediglich um eine Mindestfreistellungsstaffel
Vergleich :
§ 38:Freistellungen
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind MINDESTENS freizustellen in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied
Also Sitzung anberaumen und Freistellung beschließen.
Erstellt am 06.08.2018 um 19:35 Uhr von ganther
Bin ganz bei pjöööng. Aber BTW der AG kann reden mit wem er will. Kommt drauf an ob die BRM mit ihm reden. Und da hilft auch keine GO.
Erstellt am 06.08.2018 um 19:49 Uhr von cyber99
Hallo Pjöööng, Hallo Challenger,
klar wäre eine Freistellung hier umgehend zu beschließen, aber der BR macht da halt einfach nicht mit. Das haben wir ja in meinem Posting vom 12.07. schon ausführlich diskutiert. Der BR möchte sich halt unbedingt noch mal mit der GL besprechen. Das wird aber frühestens Ende September passieren. Wie die GL dazu steht ist ja klar. Wenn die nicht will, dass ich mich über § 37 freistelle, dann erst recht nicht über § 38. Und wenn die GL nicht will, dann gibt es vermutlich einige BR-Mitglieder, die keinen A... in der Hose haben und das Ganze blockieren.
Seitens der GL handelt es sich hier schlichtweg um den Versuch, die BR-Arbeit so klein wie möglich zu halten. Da werden halt alle Register gezogen. Es ist fatal, dass unser BR in den vergangenen Wahlperioden so ein jämmerliches Bild abgegeben hat und das will ich auf keinen Fall so fortsetzen und das werde ich auch nicht.
Die GL kann wegen der Freistellung gem. § 37 ja gerne vor das Arbeitsgericht gehen, wie das dann ausgeht ist ja eigentlich klar, aber dann ist es auf jeden Fall geklärt und das mit Sicherheit nicht zu meinen Ungunsten.
Pjöööng hat schon Recht: Das Vorgehen des Arbeitgebers ist Spiegel seiner Wahrnehmung von uns... ....und das muss sich ändern!!!
Erstellt am 06.08.2018 um 20:07 Uhr von Challenger
Zitat cyber99 : Nun will die GL einfach nicht akzeptieren, dass ich mich selbst freistelle und versucht die BR-Mitglieder davon zu überzeugen, dass das was ich da mache so nicht ginge.
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Soll er sich doch bei denen auskotzen. Verhindern kann dies sowieso niemand. Bei der nächsten Attacke der GL würde ich Dir empfehlen, auf der Grundlage des :
§ 78:Schutzbestimmungen
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einzuleiten.
Erstellt am 07.08.2018 um 09:28 Uhr von celestro
"Soll er sich doch bei denen auskotzen. Verhindern kann dies sowieso niemand. Bei der nächsten Attacke der GL würde ich Dir empfehlen, auf der Grundlage des :
§ 78:Schutzbestimmungen
ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einzuleiten."
Und woher willst Du den BR nehmen, der dieses Verfahren einleitet, wenn selbiger BR nicht mal den Arsch in der Hose hat, eine Freistellung zu beschließen ?
Erstellt am 07.08.2018 um 11:06 Uhr von Challenger
Zitat celestro : Und woher willst Du den BR nehmen, der dieses Verfahren einleitet, wenn selbiger BR nicht mal den Arsch in der Hose hat, eine Freistellung zu beschließen ?
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Hallo celestro.Im Rahmen des §78 BetrVG kann neben dem BR auch jedes einzelne BR-Mitglied ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einzuleiten. Hierbei ist Cyber99 also nicht auf den BR angewiesen.
Erstellt am 07.08.2018 um 11:36 Uhr von celestro
Danke für die Ausführung, das hatte ich gar nicht mehr auf dem Schirm.
Erstellt am 07.08.2018 um 11:47 Uhr von Cyber99
Hallo celestro, Hallo Challenger,
danke für die Info - wenn ich mich richtig informiert habe, könnte in diesem Fall auch meine Gewerkschaft tätig werden. Ich werde meinen GEW-Sekretär mal ansprechen. Auf mein Gremium kann ich mich diesbezüglich auf keinen Fall stützen. Vielleicht wird das Gremium mal wach, wenn Die GL zum ersten Mal eins auf die Mütze bekommen hat! Irgendwann ist immer das erste Mal.
Ich gehe im Moment mal davon aus, dass mein AG mir zuvorkommt und versuchen wird mich vors Arbeitsgericht zu schleppen - davor habe ich aber keine Angst.
Was das Beschlussverfahren anbelangt, hab ich natürlich überhaupt keine Ahnung. Was soll denn da überhaupt beschlossen werden. Was muss ich der GL da konkret vorwerfen? Brauch ich dazu einen Anwalt?
Erstellt am 07.08.2018 um 12:17 Uhr von Pjöööng
Dieses Verfahren dürfte sich zum Punktsieg für den Arbeitgeber entwickeln.
Erstellt am 07.08.2018 um 13:15 Uhr von Cyber99
Hallo Pjöööng,
Und was empfiehlst Du?
Einfach abwarten? Ich hab Zeit und gute Nerven :-)
Erstellt am 07.08.2018 um 13:19 Uhr von Challenger
Zitat Pjöööng :
Dieses Verfahren dürfte sich zum Punktsieg für den Arbeitgeber entwickeln.
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Hallo Pjöööng!
Auf was stützt Du Deine Vermutung ?
Erstellt am 07.08.2018 um 14:08 Uhr von Pjöööng
Was hat der Arbeitgeber denn hier gerichtsverwertbares getan? Er hat die Problematik dass ein BRM welches nicht nach § 38 freigestellt ist sich für die komplette Arbeitswoche nach § 37 freistellt.Damit hat er ein Problem bei der Personalplanung. Nun hat er mit dem BRV und später, als dieser nicht anwesend war, mit zwei weiteren BR-Mitgliedern dazu Gespräche geführt. Wo hat er da jemanden in der Ausübung seines Amtes behindert?
Man sollte immer bedenken dass ein Arbeitsgericht BEIDE Seiten anhört und sich daraus ein Urteil bildet.
Erstellt am 07.08.2018 um 17:06 Uhr von Challenger
Zitat Cyber99 :
Die GL kann wegen der Freistellung gem. § 37 ja gerne vor das Arbeitsgericht gehen, wie das dann ausgeht ist ja eigentlich klar, aber dann ist es auf jeden Fall geklärt und das mit Sicherheit nicht zu meinen Ungunsten.
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Ich würde Dir trotzdem empfehlen, Deine Tätigkeiten genauestens schriftlich zu dokumentieren. Denn wenn der AG auf die Idee kommt, Dir Deine monatliche Gage zu verweigern, bist Du darlegungs- und beweispflichtig, dass Du tatsächlich BR-Tätigkeiten ausgeführt hast. Wenn Du Dich z.B. eingehend mit § 80 BetrVG (Allgemeine Aufgaben)
auseinandersetzt, dürfte dies nicht sonderlich schwerfallen.
Erstellt am 08.08.2018 um 11:45 Uhr von Challenger
Zitat Pjöööng : Wo hat er da jemanden in der Ausübung seines Amtes behindert?
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Hallo Pjöööng,
§ 78 BetrVG schützt den BR, sowie die einzelnen Mitglieder nicht nur vor Behinderungen,sondern auch vor Störungen jeglicher Art. Vergleich :
LAG Hessen, 07.12.2015 - 16 TaBV 140/15 -
Nach § 78 S. 1 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Der Begriff der Behinderung nach § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er erfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit (Bundesarbeitsgericht 19. Juli 1995 -7 ABR 60/94- Rn. 24)
Erstellt am 08.08.2018 um 12:07 Uhr von Pjöööng
Ach Challenger, Du immer mit Deinen schnellen googleleien...
Was hat der Arbeitgeber hier denn getan womit Cyber99s Amtsführung behindert oder gestört wird? Dazu sagt Dein Zitat rein gar nichts!
Erstellt am 08.08.2018 um 12:56 Uhr von Challenger
Zitat Pjöööng :
Was hat der Arbeitgeber hier denn getan womit Cyber99s Amtsführung behindert oder gestört wird? Dazu sagt Dein Zitat rein gar nichts!
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OK meins nicht, aber das von Cyber99
Zitat Cyber99 :
Nun musste der BR-Vorsitzende vergangene Woche schon mehrfach bei der GL vorreiten. Am Freitag war der Betriebsratsvorsitzende nicht im Haus, da wurden dann einfach zwei Mitglieder des Betriebsausschusses zur GL zitiert und mussten sich dann die Kommentare der GL anhören. Wir haben eine Geschäftsordnung, die regelt, wer die Ansprechpartner im Falle der Abwesenheit des Vorsitzenden und des Stellvertreters sind. Da ich als Stellvertreter aber im Haus war, wäre ich der Ansprechpartner gewesen, auch wenn es um meine Person ging.
Erstellt am 09.08.2018 um 09:52 Uhr von Pjöööng
Ok Challenger, dann zieh mal in so einem Fall vor Gericht und heul den Arbeitsrichtern vor, dass der Arbeitgeber mit Betriebsratsmitgliedern geredet hat. Die verständniclosen Blicke die Du dann kassierst, die werden unbezahlbar sein!
Das Arbeitsgericht ist nicht dazu da, Kindergartenstreitereien zu schlichten!
Erstellt am 09.08.2018 um 12:26 Uhr von Challenger
Zitat Pjöööng : ...... dann zieh mal in so einem Fall vor Gericht und heul den Arbeitsrichtern vor, dass der Arbeitgeber mit Betriebsratsmitgliedern geredet hat
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Zitat Cyber99 : Da ich als Stellvertreter aber im Haus war, wäre ich der Ansprechpartner gewesen, auch wenn es um meine Person ging.
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Hallo Pjöööng,
Wenn der AG den Drang verspürt, mit dem BR reden zu müssen, dann hat er sich in erster Linie an den Vorsitzenden zu wenden. Denn er ist in allen Belangen rund um das BetrVG dessen Ansprechpartner und bei dessen Verhinderung eben der Stellvertreter. Der AG kann sich demnach nicht nach freiem Belieben einzelne BRM für seine Gesprächsrunden herauspicken.
Da es die GL jedoch bevorzugt hat, willkürlich einfach zwei Mitglieder des Betriebsausschusses zum Gespräch einzuladen und Cyber99 von diesem Gespräch auszuschließen, obwohl er im Betrieb anwesend war, dann hat dies sehr wohl etwas mit Störung und/oder Behinderung von BR-Tätigkeit zu tun. Was die Rechtsprechung unter dem Begriff Störung und/oder Behinderung von BR-Tätigkeit versteht, kannst Du hier nachlesen :
LAG Hessen, 07.12.2015 - 16 TaBV 140/15
Orientierungssatz:
Nach § 78 S. 1 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Der Begriff der Behinderung nach § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er erfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit (Bundesarbeitsgericht 19. Juli 1995 -7 ABR 60/94- Rn. 24). Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an Personalgesprächen im Sinne von § 82 BetrVG von einer entsprechenden Vorankündigung abhängig macht.
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Und jetzt kannst Du mal versuchen zu erklären, was das Ganze mit Kindergartenstreitereien zu tun hat.
Erstellt am 09.08.2018 um 12:38 Uhr von Pjöööng
Vielleicht solltest Du Dich auch mal mit den Beschlüssen befassen die Du immer ergooglest.
Ich habe zu meinem Beitrag von vorgestern 14:08 nichts weiter hinzuzufügen
Erstellt am 09.08.2018 um 13:25 Uhr von Challenger
Zitat Pjöööng : Ich habe zu meinem Beitrag von vorgestern 14:08 nichts weiter hinzuzufügen
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Hallo Pjöööng,
ist natürlich klar. Wenn Dir nichts mehr konkretes dazu einfällt, um meinen Beitrag zu widerlegen, kannst Du selbstverständlich auch nichts weiter mehr hinzufügen.
Erstellt am 09.08.2018 um 13:32 Uhr von celestro
ob darin ein Richter eine unzulässige Störung der BR-Arbeit sieht, weiß ich aber auch nicht.
Erstellt am 09.08.2018 um 13:32 Uhr von Pjöööng
Challenger, da Deine Beiträge keine Fakten enthalten gibt es da auch nichts zu widerlegen. Du kannst doch nicht viel mehr als sinnlos vor Dich hingooglen. Dass Deine Ergebnisse in der Regel nicht zu dem diskutierten Sachverhalt passen ficht Dich ja nicht an.
Erstellt am 09.08.2018 um 13:47 Uhr von Challenger
Zitat Pjöööng :
Challenger, da Deine Beiträge keine Fakten enthalten gibt es da auch nichts zu widerlegen
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Hallo Pjöööng,
mit Deinen letzten zwei Beiträgen dokumentierst Du, das Du ein offensichtliches Problem mit Tatsachenfeststellungen hast,verbunden mit einem ebensolchen Ausdrucksvermögen
Erstellt am 09.08.2018 um 14:38 Uhr von Challenger
Zitat celestro :
ob darin ein Richter eine unzulässige Störung der BR-Arbeit sieht, weiß ich aber auch nicht.
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Hallo celestro,
wenn das LAG Hessen, (07.12.2015 - 16 TaBV 140/15) den Begriff der Behinderung, Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 Satz 1 BetrVG bereits darin erblickt, wenn ein Arbeitgeber die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an Personalgesprächen im Sinne von § 82 BetrVG von einer entsprechenden Vorankündigung abhängig macht, dann gilt dies erst recht im vorliegenden Fall, wenn der AG Mitglieder des Betriebsausschusses zum Gespräch einlädt und Cyber99 als stellvertretenden Vorsitzenden übergeht und von diesem Gespräch ausschließt
Erstellt am 09.08.2018 um 14:51 Uhr von Pjöööng
OMG!
In dem ausgeurteilten Fall hatte die Personalabteilung einem BRM folgendes schriftlich zukommen lassen:
"Sollten Sie unangemeldet, also ohne die Gesprächspartner der Arbeitgeberseite vorab darüber zu informieren, zu Personalgesprächen i.S.v. § 82 BetrVG erscheinen, werden wir diese Termine nicht mehr wahrnehmen bzw. sofort abbrechen. Für sie bedeutet das zugleich, dass -in Kenntnis unserer Entscheidung- Anfahrt und (geplante Teilnahme) an solchen Terminen nicht erforderlich im Sinne von §§ 37, 40 BetrVG sind. Für solche Reisen entfallende Arbeitszeiten und entstehende Kosten werden wir daher nicht ersetzen."
Darin sah das Gericht eine Behinderung der Betriebsratsarbeit, weil dieses BRM damit darin behindert wird, seinen gesetzlichen Aufgaben nach § 82 BetrVG nachzukommen.
Mit seinem Gedankenaustausch mit anderen BRM hat im hier diskutierten Fall der Arbeitgeber Cyber99 in keinster Weise an irgendetwas gehindert. Im Gegenteil!
Erstellt am 13.08.2018 um 10:34 Uhr von Cyber99
Hallo zusammen,
ich war leider einige Tage offline, daher rühre ich mich erst jetzt wieder. Vielen Dank für die kontroverse Diskussion, die mal wieder gezeigt hat, wie schwierig sich manche Sachverhalte gestalten.
Von meiner Seite aber auch noch mal die Bitte an alle Beteiligten, die Diskussion etwas weniger emotional zu führen, wir wollen hier ja niemanden beleidigen.
Ich hatte inzwischen auch ein Gespräch mit einem Anwalt für Arbeitsrecht. Der hält es auch nicht für abwegig hier ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einzuleiten. Auch strafrechtlich könnte die Angelegenheit eine gewisse Relevanz haben. Trotzdem will ich mich hier nicht unbedingt in ein Abenteuer mit ungewissem Ausgang stürzen.
Mein AG versucht mittlerweile mir die Grundlage für meine Freistellung nach §37 Abs.2 zu entziehen. Er versucht gerade die Mitglieder des BR davon zu überzeugen, dass diese etwas mehr BR-Arbeit machen müssten damit ich keine Rechtfertigung mehr habe mich nach §37 freizustellen. Einige BR-Mitglieder scheinen schon zu wanken. Es geht dem AG eigentlich nur darum mich zu verhindern und insgesamt geht es darum ordentliche BR-Arbeit als Ganzes zu verhindern. Ich werte das schon als argen Eingriff und eine Störung der BR-Arbeit. Der AG hat meines Erachtens dem Betriebsrat überhaupt nicht zu sagen, wie der seine Arbeit zu erledigen hat. Ich selber sehe mich nur in der Pflicht gegenüber dem Gesetz und gegenüber meinen Kollegen.
In meinem konkreten Fall hat der AG durch die Freistellung auch kein Problem mit der Personalplanung, da ich seit geraumer Zeit arbeitstechnisch kaltgestellt bin und er diesbezüglich keinen Stress hat.