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Schwerbehindertenvertreter/Schwerbehindertenbeauftragter

S
SBV.TDS
Aug 2018 bearbeitet

Kann eine von Mitarbeitern gewählter Schwerbehindertenvertreter und einer vom Arbeitgeber ernennten Schwerbehindertenbeauftragter rechtlich ein und die selbe Person sein?

23402

Community-Antworten (2)

C
celestro

06.08.2018 um 11:50 Uhr

I
ickederdicke

13.08.2018 um 13:25 Uhr

Absolut nie, nein, geht nicht.

Jeder Arbeitgeber hat nach § 181 SGB IX einen Beauftragten zu bestellen, der ihn in Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen, verantwortlich vertritt. Damit soll sichergestellt werden, dass die schwerbehinderten Beschäftigten einen Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite haben, der sich mit ihren Problemen auskennt und dem sie ihre Beschwerden und Anregungen vortragen können. Notwendig ist die Beauftragung auch für die in § 182 vorgeschriebene Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebsrat sowie den mit der Erfüllung von Aufgaben nach dem SGB IX beauftragten Behörden, das sind Arbeits- und Integrationsamt. Die Pflicht zur Bestellung eines Beauftragten besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber nach § 154 SGB IX beschäftigungspflichtig ist. Voraussetzung ist lediglich, dass überhaupt ein gleichgestellter oder schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird

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