Rücktritt des BR-Gremiums nach § 13 (3)
Ich hätte da mal ne Frage zum §13 (3).
Nehmen wir mal an, der Betriebsrat möchte gerne zurücktreten, damit ein neuer Betriebsrat gewählt werden kann. Ist es vom Paragrafen her nötig, das der komplette Betriebsrat das beschließt, oder müssen bei diesem Beschluß auch alle Ersatzmitglieder mit beschließen.
Für mich ist das Unklar, weil wenn nur der Betriebsrat beschließt zurück zu treten, würden ja die Erstazmitglieder nachrücken.
Community-Antworten (4)
11.07.2006 um 17:49 Uhr
Die Ersatzmitglieder haben grundsätzlich nur bei Vertretung ein Stimmrecht. Der BR kann mit absoluter Stimmenmehrheit zurücktreten. Davon sind alle BRM betroffen auch die dagegen gestimmt haben und alle Ersatzmitglieder. Der zurückgetreten BR bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Er ist verpflichtet unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen.
11.07.2006 um 17:55 Uhr
@Hirnixxl, wenn ich mir aber die Rn. 41 betrachte, können sehr wohl auch die Ersatzmitglieder mit zurücktreten. ...Dies dürfte idR als kollektiver Rücktritt umzudeuten sein.... Dann müsste der BR damit rechnen, dass es eine betriebsratslose Zeit bis zur Neuwahl gibt.
11.07.2006 um 18:05 Uhr
@Mona-Lisa
Du hast vollkommen Recht. Aber, ich denke, mein Weg ist der zweckmäßigere weil der BR bis zur Neuwahl im Amt bleibt.
11.07.2006 um 18:07 Uhr
Es ist hier zu unterscheiden ob einzelne BR-Mitglieder (auch geschlossen) ihren Rücktritt erklären, dann verlieren diese damit ihr Amt und Ersatzmitglieder rücken nach, oder ob der BR mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Rücktritt beschliesst, dann rücken keine Erstazmitglieder nach, der BR hat Neuwahlen einzuleiten und er führt die Geschäfte des BR bis zur Neuwahl fort.
Also: Den Rücktritt BESCHLIESSEN!
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