Erstellt am 31.07.2018 um 12:03 Uhr von Challenger
Zitat : ......muss eine solche Stelle vorher intern ausgeschrieben werden oder nicht?
Nur dann, wenn Ihr eine Ausschreibung verlangt. Vergleich :
§ 93:Ausschreibung von Arbeitsplätzen
Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.
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Zitat : Es wurde ja im Grunde keine neue Stelle geschaffen,...............
Richtig. Aber der AG hätte Euch wegen der befristeten Übernahme des Leiharbeiters nach §99 BetrVG beteiligen müssen.
Erstellt am 31.07.2018 um 12:12 Uhr von hollywu
Grundsätzlich verlangen wir die interne Ausschreibung. Grundsätzlich wird dies auch gemacht. Der AG hat uns nach §99 von der Übernahme aus AÜ in Kenntnis gesetzt. jetzt aber die Frage: im Nachhinein interessiert sich ein anderer AN für diese Stelle, und der Fragt jetzt natürlich warum nicht intern ausgeschrieben wurde - ursprünglich war die Stelle eine Schwangerschaftsvertretung - nun wird die Kollegin (befristet) übernommen, obwohl die schwangere wiederkommt - wegen höherem Arbeitsaufkommen in der Abteilung.
Daher ist uns die Sachlage nicght ganz klar mit der internen Ausschreibung. Offensichtlich haben wir es versäumt hier eine interne Ausschreibung einzufordern, nachdem die Info zur Übernahme kam? oder verhält sich das bei dieser Sachlage doch noch anders? Jemand noch andere Ideen oder Fachwissen für so einen speziellen Fall?
Gruß
H