Geschäftsführer und Einschüchterungsmethoden
Unser Geschäftsführer ist dafür bekannt, dass er o.G.Methoden nutzt. Beispiel: Er lädt jemanden zu einem Vieraugengepräch ein. In diesem Gespräch macht er Vorwürfe über etwas, was ihm nicht gefallen hat. Danach sagt er, wenn das so weiter geht, leiten wir Schritte ein. Im Vorfeld hat ein Schreiben verfasst und er gibt dem Mitarbeiter das Schreiben in dem Moment mit.
Ich bin die SBV und ich glaube, dass ich bald zu so einem Gespräch eingeladen werden könnte. (etwas hat ihm neulich nicht gefallen. Er wird versuchen Druck auf mich auszuüben).
Er wird nicht sagen, es ist ein "Personalgespräch" sondern wird sagen "ich möchte mit Ihnen kurz reden".
Was sind meine Rechte hier? Kann ich das Gespräch abbrechen? Oder muss ich das Gespräch führen, da es ja auch als SBV-Dialog mit dem Arbeitgeber zu sehen wäre (Amt als SBV).
Hier möchte ich vorbereitet sein. Es gibt eine Reihe von Fällen, wo er diese Methode benutzt hat auch dem BR gegenüber (die Angst vor ihm haben).
Community-Antworten (21)
29.07.2018 um 15:00 Uhr
Jemanden vom Betriebsrat mitnehmen und dann von seinem Beschwerderecht Gebrauch machen!
29.07.2018 um 15:48 Uhr
Selbstverständlich hat der AG das Recht Dinge anzusprechen die ihm missfallen und im Wiederholungsfalle Konsequenzen anzudrohen. Das allein ist keine Einschüchterung sondern legitimes und erforderliches Mittel um Kündigungen zu vermeiden. Nichts von dem was du schreibst lässt vermuten dass er dies widerrechtlich einsetzte. Ein Abbrechen des Gespräches könnte in einen Kündigungsschutzprozess sehr nachteilig ausgelegt werden.
29.07.2018 um 17:54 Uhr
In Pickel seiner Welt darf der AG alles! Vorallem weil sein AG sogar den SBV jederzeit entlassen darf! Gott sei Dank ticken Arbeitsrichter auch nicht so wie Pickel es gern hätte! Natürlich darf ich auch ein Gespräch mit dem AG abbrechen und ihm sagen, dass man erst bereit ist dieses weiter zu führen wenn ein BRM dabei ist!
29.07.2018 um 20:47 Uhr
Oder er nimmt einen Anwalt mit, das darf er nämlich auch.
29.07.2018 um 20:58 Uhr
Ach Moreno du bist einfach nicht in der Lage Dinge richtig zu verstehen. Ansonsten versuche bitte konkret Dinge zu benennen die ich falsch dargestellt habe. Es wird für nicht gelingen. Also Versuch es auch gar nicht erst.
30.07.2018 um 00:19 Uhr
"Oder er nimmt einen Anwalt mit, das darf er nämlich auch."
Kannst Du diese Aussage irgendwie belegen ? Halte ich nämlich für absoluten Unfug.
30.07.2018 um 00:25 Uhr
Celestro, schau auf Haufe.de, dann verstehst es vielleicht sogar du.
30.07.2018 um 00:37 Uhr
Ach Pickel nimm doch Mal deine Arbeitgeber Brille runter und lese Deinen Beitrag! ,,Das Abrechen eines Gesprächs könnte im Kündigungsschutzprozess sehr nachteilig ausgelegt werden,, selten so einen Quatsch gelesen wie Du hier von Dir gibst!
30.07.2018 um 00:52 Uhr
30.07.2018 um 01:44 Uhr
"https://www.felser.de/blog/du-sollst-hoch-zum-chef-das-personalgespraech/"
Ich würde mir den Text hinter dem Link vielleicht mal sehr gut durchlesen ... nur so als Tipp. ;-)
30.07.2018 um 02:13 Uhr
Moreno nur weil du anscheinend intellelktuell nicht in der Lage bist meine Beiträge zu verstehen sind diese nicht Quatsch und kein Grund zu Beleidigungen.
Für dich: Wenn der AG ein Verhalten zu recht beanstandet und der AN aufsteht mit den Worten „das Gespräch führe ich nicht weiter“ wird manch ein Arbeitsrichter sehr schnell zu dem Schluss kommen dass dem AG maximal noch eine Abmahnung zuzumuten ist bevor er völlig zu recht kündigen kann. Das Amt (gleich ob BR oder SBV) hat dann vor Gericht im übrigen anders als du hier phantasierst keinerlei Auswirkung.
30.07.2018 um 09:23 Uhr
Der Arbeitgeber hat das Recht mit Mitarbeitern Gespräche zu führen. Aber du hast in deinem Eingangsbeitrag den richtigen Punkt angesprochen. Der Arbeitnehmer hat auch das Recht sich auf Gespräche mit dem Chef vorzubereiten, gerade wenn es um seine Berufliche Zukunft geht. Deshalb frag einfach nach dem Grund für das Gespräch. Und auch im Gespräch kann man um einen neuen Termin bitten und das Gespräch beenden. Solange man sich hier nicht im Ton vergreifft wird auch kein Gericht einer Kündigung zustimmen.
30.07.2018 um 09:26 Uhr
An den Fragesteller, du bist SBV im aktiven Mandat. hattest du schon Schulungen und kennst deine Rechte ? Falls noch nicht,, im Vorfeld Beschluss fassen Seminare zu besuchen und einreichen.Gegenwind erzeugen..... Im Mandat kann dir unterstützend das Integrationsamt und die LWL helfen. Sollten deine Probleme am Mandat aufgehängt sein kann dich der GF mal kreuzweise........Und wenn sich die LWL einläd zwecks Klärung kann der GF dies nicht verweigern. Ansonsten - für SBV´ler gibt es ein gutes eigenes Forum, Schwbv.de Dort unter A-Z kannst du deine Rechte nachlesen.Und mehr . Denn die SBV ist keine Unterabteilung des BR Hier haben gern manche BR Scheuklappen auf oder moppern nur gern rum ;O)
30.07.2018 um 11:51 Uhr
Oh Pickel deine Intelligenz ist aber auch sehr arg eingeschränkt wenn Du meinst, dass ein Arbeitsrichter der Ansicht ist es kann jemand abgemahnt werden oder sogar gekündigt weil er von seinem Recht als Arbeitnehmer Gebrauch macht. Aber Du kennst nur das Recht vom AG weil Du ja wohl in den selben so verliebt bist. Schade für die Kollegen die Du vertreten solltest!
30.07.2018 um 14:15 Uhr
Zitat : Er wird nicht sagen, es ist ein "Personalgespräch" sondern wird sagen "ich möchte mit Ihnen kurz reden".
Trotzdem hast Du Anspruch darauf zu wissen, worüber geredet werden soll.
Zitat : Kann ich das Gespräch abbrechen?
Kommt darauf an. Wenn er Dich zB dazu bewegen will, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, einfach aufstehen und tschüss.
30.07.2018 um 15:18 Uhr
Ergänzung :
Rechtsgrundlage der Teilnahmepflicht des Arbeitnehmers am Personalgespräch
Die Teilnahmepflicht des Arbeitnehmers an einem Personal- oder Mitarbeitergespräch wird aus dem in § 106 Gewerbeordnung geregelten Weisungs- oder Direktionsrecht des Arbeitgebers abgeleitet.
Es handelt sich dabei um eine der Nebenpflichten, deren Erfüllung unumgänglich ist, um den Austausch der Hauptleistungen sinnvoll zu ermöglichen. Auch auf diese Nebenpflichten kann sich laut BAG das Weisungsrecht beziehen. Durchführungsanspruch
Die Rechte und Pflichten hinsichtlich des Mitarbeitergesprächs ergeben sich aus nach § 106 Satz 1, 2 , § 6 GewO und werden konkretisiert in §§ 241, 242 BGB (= Erfüllungsinteressen der Vertragsparteien als geschütztes Rechtsgut und Treu und Glauben als Prinzip des Arbeitsverhältnisses).
"Billiges Ermessen" im Sinne von § 106 GeWO bedeutet, dass der Arbeitgeber bei der Gesprächsdurchführung nicht nur seine, sondern auch die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt.
Abgesehen von den im Arbeitsverhältnis und im Umgang überhaupt geltenden Regeln (keine Beleidigungen etc.) gibt es für die Durchführung keine rechtlichen Vorgaben. Allerdings ist der Arbeitgeber bei der Durchführung an die Vorgaben des billigen Ermessen gebunden.
In diesem Rahmen hat ein Arbeitgeber das Recht, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes Arbeitnehmer einseitig anzuweisen, während der Arbeitszeit am üblichen Arbeitsort an einem Personalgespräch teilzunehmen. Als sachlicher Grund kommen dabei z.B. konkrete Leistungsdefizite des Arbeitnehmers in Betracht.
Darunter fällt auch das Eingehen auf Bedürfnisse oder Einschränkungen des Arbeitnehmers wie:
Information über die Gesprächsthemen,
Rücksicht auch Verhinderungen (Arbeitsunfähigkeit)
Wunsch nach Protokollierung
Reaktions- oder Bedenkzeit bezüglich Stellungnahmen oder Vorschlägen
Quelle : Personalgespräche: Wer muss und darf teilnehmen | Recht | Haufe https://www.haufe.de › Recht › Arbeits- & Sozialrecht
30.07.2018 um 15:26 Uhr
@Antidespot Ich bin die SBV und ich glaube, dass ich bald zu so einem Gespräch eingeladen werden könnte. (etwas hat ihm neulich nicht gefallen. Er wird versuchen Druck auf mich auszuüben).
Erst fragen, was er will. In jedem Fall aber einen Block mit Kuli mitnehmen und demonstrativ auf den Tisch legen.
30.07.2018 um 17:59 Uhr
Zitat Giftzwerg : In jedem Fall aber einen Block mit Kuli mitnehmen und demonstrativ auf den Tisch legen.
Schindet in jedem Fall Eindruck. Aber mitschreiben nicht vergessen.
31.07.2018 um 08:32 Uhr
Nicht nur mitschreiben. Auch deutlich machen das man sich bestimmte Dinge notiert. Nach dem Motte: Entschuldigen sie Herr ..... das würde ich mir gerne notieren, könnten sie es bitte nochmals wiederholen. Gerade wenn es Aussagen zum Amt als SBV oder als BR gibt, kann so etwas hilfreich sein.
31.07.2018 um 11:56 Uhr
Zitat BRHamburg : Nicht nur mitschreiben. Auch deutlich machen das man sich bestimmte Dinge notiert. Nach dem Motte: Entschuldigen sie Herr ..... das würde ich mir gerne notieren, könnten sie es bitte nochmals wiederholen.
Seeeeehr gut. Daumen hoch.
31.07.2018 um 12:35 Uhr
Das dürfte den Geschäftsführer mit seinen Einschüchterungsmethoden auf jeden Fall beeindrucken,wenn nicht sogar verunsichern
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