Erstellt am 07.07.2006 um 07:21 Uhr von gofo
Hallo Bärbel,
gem. § 27 BetrVG ist der BRV gleichzeitig Vorditzende des BA.
Zur Geschäftsordnung:
Wir haben uns eine gegeben (ist meines Erachtens für jeden BR sinnvoll), außerdem im § 37 BetrVG als Soll-Vorschrift hinterlegt (Soll = Muß wenn Kann). Also, auf geht´s...
Leider kann ich dir hier unsere Geschäftsordnung (als Muster) nicht einstellen, sie würde den Rahmen sprengen (9 Din-A4-Seiten plus Anlagen).
Gruß gofo
Erstellt am 07.07.2006 um 08:11 Uhr von betriebsratten
Hallo Gofo, mich würde die Geschäftsordnung auch interessieren...wie können wir Kontakt aufnehmen.
Ich denke, wir beide werden nur ungern unsere Mailadressen posten.....
Erstellt am 07.07.2006 um 19:30 Uhr von Bärbel
Hallo Gofo
laut BetrVG §27....der BA besteht aus dem Vorsitzenden des BR, dessen stellvertreter und bei BR mit.....Ausschussmitgliedern
dort steht nirgends, dass der BRV = der BA Vorsitzende ist
oder verstehe ich das falsch ??!!
Gruß Bärbel
Erstellt am 10.07.2006 um 06:22 Uhr von gofo
Hallo, Bärbel
schau mal in den Fitting, § 27 Randnummer 55:
"Da der BetrAusschuss einen erweiterten geschäftsführenden Vorstand des BR darstellt, ist der BRV ohne weiteres auch Vors. des BA ..."
Gruß gofo
Erstellt am 10.07.2006 um 20:34 Uhr von Bärbel
Hallo Gofo,
...ist der BRV ohne weiteres auch Vors. des BA....
heisst das nun er muss automatisch auch Vors. des BA sein -
"ohne weiteres" , heißt für mich er kann aber er muss nicht...
im Basiskommentar steht: der BRV und sein stellvertr. gehören dem BA kraft ihres Amtes an, d.h. für mich nicht automatisch als Vors. und stellv im BA
Gruß Bärbel