Arbeiten an Maschinen ohne Tüv - darf der Arbeitgeber von den Arbeitnehmern verlangen das sie auf eigene Gefahr hin an vom AG selbstgebauten Maschinen arbeiten?
Hallo, darf der Arbeitgeber von den Arbeitnehmern verlangen das sie auf eigene Gefahr hin an vom AG selbstgebauten Maschinen arbeiten? Alle Arbeitnehmer mussten vorher ein Schreiben unterzeichenen das besagt das auf eigene Gefahr dran gearbeitet werden muss. Es sind Klebepressen, Fräsen, Sprühklebemaschinen, Biegemaschinen. Teilweise gibt es Schutzeinrichtungen wie Lichtvorhang und Schutzgitter. Aber alle Maschinen sind ohne TÜV-Abnahme. Oder brauchen sie nicht abgenommen werden?
Community-Antworten (6)
07.07.2006 um 09:31 Uhr
Hallo, mannox, grundsätzlich würde ich als AN keinerlei Schreiben gegenzeichnen, daß ich auf eigene Gefahr für den AG Arbeiten verrichte (Euer Arbeitgeber scheint wirklich jenseits von Gut und Böse zu agieren!). Habt ihr einen Sicherheitsbeauftragten im Betrieb. Wenn ja, einschalten. Auch das staatliche Amt für Arbeitschutz und/oder die Berufsgenossenschaft sind gute Ansprechpartner in so einer Sache. Wenn BR vorhanden, soll dieser mal ins BetVG § 80 (1) 1. und 9. sowie (2) schauen, da bieten sich wunderbare Handlungsoptionen... Gruß gofo
07.07.2006 um 10:15 Uhr
Nicht alles muss vom TÜV abgesegnet werden, es gibt die Zulassung nach ECE etc. Massgeblich ist folgendes: Nach Betriebssicherheitsverordnung ist durch den Arbeitgeber !! eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. GGf. Muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit benannt werden und mit einem Stundenkontingend ausgestattet sein-dies kann auch ein Betrieblich externer Wahrnehmen.
Wenn Ihr einen BR habt: Der ist auch in Fragen der Arbeitssicherheit zu beteiligen, und die Unterscvhriftenaktion fällt für mich unter die betriebliche Ordnung-Mitbestimmung...
Googel doch mal nach Betriebsrat und unfallverhütung Gruss von den Betriebsratten
07.07.2006 um 11:17 Uhr
Massgeblich ist für den Arbeitsgeber etwas ganz anderes!
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen.
07.07.2006 um 20:15 Uhr
Hallo mannox
Es bedarf nicht immer einer TÜV Abnahme,
Siehe Anlage:
Befähigte Personen
Befähigte Personen werden in der Betriebssicherheitsverordnung (BtrSichV)definiert als Personen, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen. Die befähigte Person ersetzt im wesentlichen den aus den bisherigen Vorschriften bekannten "Sachkundigen".
Dieser neue Begriff aus der Betriebssicherheitsverordnung beschreibt den Personenkreis, der aufgrund seiner beruflichen und fachlichen Erfahrung mit der Prüfung von Arbeitsmitteln - wozu generell auch Anlagen gehören - beauftragt werden kann. Die Prüfzuständigkeit der befähigten Person beschränkt sich allerdings nicht nur auf die Prüfung von Arbeitsmitteln. Befähigte Personen können auch überwachungsbedürftige Anlagen prüfen, sofern diese Anlagen hinsichtlich ihres Gefährdungspotentials als niedrig eingestuft werden.
Die Prüfzuständigkeit der befähigten Personen zur Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen vor Inbetriebnahme und für wiederkehrende Prüfungen ist in §§ 14 und 15 der Betriebssicherheitsverordnung festgelegt. Bezüglich weiterer Details zu den in den §§ 14 und 15 der BetrSichV aufgeführten Prüfzuständigkeiten von befähigten Personen und zugelassenen Überwachungsstellen sei auf die Artikel Druckbehälter, Dampf- und Heißwassererzeuger und Rohrleitungen verwiesen.
Bei den Prüfungen vor Inbetriebnahme überwachungsbedürftiger Anlagen - erstmalig oder nach einer wesentlichen Veränderung - können bestimmte Anlagenteile durch eine befähigte Person geprüft werden. Dazu zählen z. B.:
Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG (Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen) Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 97/23/EG - Druckgeräte-Richtlinie (DGRL), die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie unterhalb bestimmter Grenzen liegen (nach der Festlegung im § 14 Betriebssicherheitsverordnung) Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 87/404/EWG (einfache Druckbehälter), sofern das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 200 bar • Liter beträgt. Setzt sich eine überwachungsbedürftige Anlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammen, die von befähigten Personen geprüft werden können, so können auch die Prüfungen der Gesamtanlage durch eine befähigte Person erfolgen.
Ist eine überwachungsbedürftige Anlage, die Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG (Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen), hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, instandgesetzt worden, so darf sie erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem eine zugelassene Überwachungsstelle festgestellt hat, dass sie in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung entspricht, und nachdem sie hierüber eine Prüfbescheinigung erteilt oder die überwachungsbedürftige Anlage mit einem Prüfzeichen versehen hat.
Diese Prüfungen dürfen auch von befähigten Personen eines Unternehmens durchgeführt werden, soweit diese Personen für die Prüfung der durch dieses Unternehmen instandgesetzten überwachungsbedürftigen Anlagen (in Ex-Bereichen) von der zuständigen Behörde anerkannt sind.
Auch wiederkehrende Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen und deren Anlagenteilen können in bestimmten Fällen durch befähigte Personen durchgeführt werden. Die genauen Festlegungen bezüglich der Prüfzuständigkeit enthält § 15 der Betriebssicherheitsverordnung. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Zuständigkeitsbereich der Prüfungen durch befähigte Personen vor Inbetriebnahme nicht in allen Fällen deckungsgleich auf die wiederkehrenden Prüfungen zu übertragen ist.
Die bisherigen Sachkundigen zur Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen (z. B. Sachkundige zur Prüfung von Druckbehältern und Rohrleitungen nach § 32 Druckbehälterverordnung) können zu den befähigten Personen für solche Prüfungen gezählt werden, sofern sie an einer entsprechenden Fortbildungsmaßnahme teilgenommen haben, die sie hinsichtlich ihrer Vorschriften- und Regelkenntnisse auf den neuesten Stand bringt. Diese Nachschulung ist erforderlich, da sich die den Prüfungsanforderungen zugrunde liegende Rechtssystematik in jüngster Vergangenheit vollständig verändert hat.
Qualifikation - allgemeine Anforderungen an alle befähigte Personen Die im § 2 Abs. 7 der BetrSichV allgemein formulierten Anforderungen an die Fachkenntnisse der befähigten Personen werden durch die Ausführungen der TRBS 1203 "Befähigte Personen" weiter konkretisiert. Dies betrifft die Voraussetzungen für die fachliche Befähigung und Anforderungen an die Weisungsfreiheit befähigter Personen.
Die TRBS 1203 beschreibt in einem Basisteil allgemeine Anforderungen, die alle befähigten Personen erfüllen müssen. Dies bedeutet für:
die Berufsausbildung: Es muss eine Berufsausbildung abgeschlossen worden sein, die es ermöglicht, die beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Nachweisen beruhen. die Berufserfahrung: Es wird vorausgesetzt, dass die befähigte Person eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit den Arbeitsmitteln umgegangen ist. Dabei hat sie genügend Anlässe kennen gelernt, die Prüfungen auslösen, z. B. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung oder die arbeitstägliche Beobachtung. die zeitnahe berufliche Tätigkeit: Diese muss im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstandes liegen und auch eine angemessene Weiterbildung beinhalten. Die befähigte Person muss Erfahrungen über die Durchführung der anstehenden Prüfung oder vergleichbarer Prüfungen gesammelt haben. Sie muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und des zu betrachtenden Gefahrenfeldes verfügen. Weiterhin gilt allgemein, dass die befähigte Person bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen unterliegt und deswegen nicht benachteiligt werden darf.
Auch bei den Prüfungen von Anlagen, die nach den alten Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen von Sachverständigen durchzuführen waren, die aber nach dem Geltungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung nicht mehr zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen, sollten an die Qualifikation und Ausbildung der dort eingesetzten befähigten Personen besondere weitergehende Anforderungen gestellt werden. Beispiele finden sich in dem Bereich der Anlagen für hochentzündliche, leichtentzündliche, entzündliche Flüssigkeiten (ehemals brennbare Flüssigkeiten), der Druckbehälter und Rohrleitungen für gefährliche Flüssigkeiten und im Explosionsschutz.
Dem trägt auch die TRBS 1203 Rechnung durch die dem Basisteil folgenden Teile. Diese enthalten die bei bestimmten Gefährdungen oder Arbeitsmitteln zusätzlich zu beachtenden Anforderungen. Derzeit sind zwei weitere Teile angefügt:
TRBS 1203, Teil 1 - Befähigte Personen für den Explosionsschutz TRBS 1203, Teil 2 - Befähigte Person für Prüfungen zum Schutz vor Druckgefährdungen.
07.07.2006 um 20:22 Uhr
Hallo mannox Hier der Nachtisch:
Sachkundige, Sachverständige
Auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit haben Sachkundige und Sachverständige die Aufgabe, bestimmte Einrichtungen, technische Arbeitsmittel und Geräte auf Einhaltung der Schutzvorschriften zu prüfen (Einzelprüfungen, Stückprüfungen). Sie gehören laut Betriebssicherheitsverordnung zu den Befähigten Personen.
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Einrichtung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln der EU-Staaten oder anderer Vertragstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Einrichtung beurteilen kann. Sachkundige können z. B. Betriebsingenieure, Meister, Fachkräfte oder Monteure sein.
Sachverständiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Einrichtung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut ist. Er muss die Einrichtung prüfen und gutachtlich beurteilen können. Als Sachverständige kommen Angehörige von zugelassenen Überwachungsstellen nach Geräte- und Produktsicherheitsgesetz oder andere anerkannte Fachkräfte in Frage. Zugelassene Überwachungsstellen sind die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) von den zuständigen Landesbehörden benannten Stellen, wenn diese ein Akkreditierungsverfahren erfolgreich bestanden haben. Die zugelassenen Stellen werden im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht.
Zu Prüfungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung befähigt gilt eine Person, wenn sie durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und derzeitige berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Überprüfung und Erprobung der jeweiligen Arbeitsmittel oder Anlagen verfügt. Genauere Angaben über das Befähigungsprofil dieser Personen finden sich in den Technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung. Befähigte Personen unterliegen bei ihren Prüfungen keinen Weisungen und dürfen wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.
Prüfungen können vor der Inbetriebnahme, nach Änderungen und Instandsetzung einer Anlage oder eines Geräts sowie in angemessenen Abständen oder nach außergewöhnlichen Ereignissen (z. B. Unfälle, Naturereignisse, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung) erforderlich sein. Entsprechende Bestimmungen enthalten zahlreiche Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften. Der Unfallversicherungsträger kann weitere Prüfungen verlangen, wenn seine Aufsichtsperson (Technischer Aufsichtsbeamter) Anlass zu der Annahme hat, dass eine Einrichtung sicherheitstechnisch nicht einwandfrei ist.
08.07.2006 um 00:28 Uhr
Das hört sich ja gut an. Was für ein Arbeitgeber.
also das volle Programm:
Der Arbeitgeber hat die Arbeit und insbesondere auch die Arbeitsverfahren so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gerin gehalten wird. Hierbei sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung erwächst zum Beispiel aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Besondere Verpflichtungen für das Bereitstellen von Arbeitsmittel werden in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) genannt.
Der Arbeitgeber darf nach § 4 BetrSichV nur geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Die Eignung eines Arbeitsmittels ergibt sich aus den Rechtsvorschriften, durch die europäische Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, z.B. der Maschinenrichtlinie, oder aus den Mindestanforderungen, die sich aus den Anhängen 1 und 2 der BetrSichV ergeben.
Die Einhaltung von Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei Benutzung von Arbeitsmitteln ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer.
In diesem speziellen Fall wird der Betreiber (Arbeitgeber), durch die selbständige Veränderung oder Verkettung von Maschinen und Anlagen oder durch das Erschaffen einer neuen Anlage zum Hersteller. Dieser Rollenwechsel ist den Akteuren oft nicht bewußt und die daraus resultierenden Verpflichtungen und (Haftungs-) Risiken sind nicht bekannt oder werden unterschätzt bzw. ignoriert.
Hier ist insbesondere das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) zu nennen. Demnach darf ein Arbeitsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige Rechtsgüter nicht gefährdet werden.
Unabhängig von der Beschaffenheit der Arbeitsmittel, es ist in keinem Fall möglich, die Verantwortung für mögliche Gefährdungen, welche durch die Benutzung der Arbeitsmittel einhergehen, auf die Arbeitnehmer abzuwälzen. Die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer liegt immer bei dem Arbeitgber bzw. bei dessem gesetzlichen Vertreter.
Ich will nicht zu tief einsteigen. Es ist schon spät. Kompetenter Ansprechpartner ist hier in jedem Fall Ihr zuständiges Gewerbeaufsichtsamt, bzw. Amt für Arbeitsschutz, bzw. Amt für Umwelt und Arbeitsschutz Ostwestfalen Lippe.
Verwandte Themen
Videoaufnahmen der Produktion
Bei uns erfolgt jährlich ein Zertifizierungs-Audit des TÜV Nord. Dazu bekommen wir Besuch von einem Mitarbeiter des TÜV und einem Co-Auditor, der vom TÜV bestellt wird. Aufgrund der Corona-Krise soll
Sehr dringende Bitte um Aufklärung und etwas Nachhilfe in Sachen Betriebsrat
Hallihallo, voerst möchte ich erwähnen, dass ich in meiner neuen Position als Vorsitzender Betriebsrates, so einiges an Hürden zu nehmen habe, da unsere Geschäftsführung, nicht gerade darauf be
Finanzielle Nachteile als BR-Vorsitzender?
Hallo. Eine Frage. Ich bin Maschinenführer in einem Indusitriebetrieb ( Herstellung Möbel). Für die Zeit an denen ich an manchen Maschinen arbeite erhalte ich Prämie auf geleistete Arbeitsstunden.
TÜV Rheinland fungiert als Verleiharbeitsfirma - hat jemand von Euch Erfahrung mit der Leiharbeitsfirma?
habe eine Frage: hat jemand von Euch erfahrung mit der Leiharbeitsfirma TÜV Rheinland ?? Unser AG will Leiharbeitnehmer in den Betrieb aufnehmen, kann man das als BR verhindern und wenn ja, wie? Angeb
Wer rückt nach?
Hallo BR Kollegen, ich hätte eine Frage zum Thema Vertretung im BR. Wir streiten seit einigen Tagen über das Thema Frauenquote. Jeder hat ein Gesetzgefunden zur Vertretung der BR Mitglieder ab