Persönliche Zielvereinbarungen - mitbestimmungspflichtig ?
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
in unserem Unternehmen gibt es seit längerem persönliche Zielvereinbarungen für einen Teil der MA, nicht für Alle. Der BR wird hierüber auch immer anhand einer Kopie informiert, was er durch Unterschrift bestätigt. Es gibt keine gleichlautenden ZVs für alle MA, was ja dann auch durch eine BV geregelt werden muss.
Meine Frage: Ist diese Art der persönlichen ZVs mitbestimmungspflichtig, oder ist die Information ausreichend?
Danke für Eure Antwort, evtl. mit Quellenangabe.
Community-Antworten (3)
18.07.2006 um 14:35 Uhr
Hallo Rolf,
mit der Thematik bin ich auch beschäftigt. Es gibt die §§ 87 (Absatz 1, Ziffern 6, 10, 11, 12) und 94 Absatz 2 BetrVG, die hier irgendwie mit reinspielen könnten. Damit ist es mitbestimmungspflichtig. Zu beachten ist auch, ob es Zielvereinbarungen mit oder ohne Bezug zum Entgelt sind, oder ob es sich hier um ein tarifliches Leistungsentgelt handelt, das eben mit Hilfe von Zielvereinbarungen festgestellt wird. Tut mir Leid, wirklich hilfreich ist die Antwort nicht. Ich schwimme selbst...
Du schreibst: "Der BR wird hierüber auch immer anhand einer Kopie informiert"...
Wird Euch gesagt, dass Kollege A Ziele hat, die sich evt. als Prämie oder Tarifbestandteil auswirken, oder kennt Ihr auch den Inhalt der Zielvereinbarungen?
18.07.2006 um 15:13 Uhr
Hallo Monika,
wir kennen den genauen Inhalt mit allen Zahlen, Daten, Fakten. D.h.: die ZV liegt uns als Kopie unterzeichnet vor. Die ZVs sind kein Bestandteil des Entgelts, und auch nicht Teil des tariflichen Leistungsentgelts, sondern wirklich "on Top" zu verstehen.
Wir bekommen auch nach Jahresschluss die ZVs mit allen Details der Zielerreichung und des ausbezahlten Betrages. Dies wurde vor vielen Jahren mit der Gefü vereinbart, und es gibt hierüber eine Gefü - Anweisung, auch die Gestaltung des ZV - Formulars wurde damals mit unserem BR abgesprochen. Allerdings keine BV, da diese ZVs doch sehr individuell in den Zielen sind.
18.07.2006 um 15:44 Uhr
RolfH,
Ihr habt über den § 87 Abs.1 Nr.11 Möglichkeiten, auf diesen Entgeltbestandteil einzuwirken bzw. hier mitzubestimmen.
Dieser zusätzliche Geldtopf, dessen Höhe durch den BR nicht beeinflusst werden kann, sollte durch den BR hinsichtlich der Verteilungsgerechtigkeit überprüft werden. So sollten MA, deren Tätigkeit die gleiche Zielsetzung hat, nicht unberücksichtigt bleiben.
Auch sollten die Spielregeln und/oder der Rechenweg nicht willkürlich von MA zu MA unterschiedlich bestimmt werden.
Die definierten Ziele können zwar engagiert, sollten jedoch erreichbar sein. Würde/sollte sich in dem Euch jährlich vorgelegten "Prämienspiegel" als Gauß´sche Normalverteilung zeigen.
Die Notwendigkeit einer BV sehe ich aber ehrlich gesagt nicht!
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