Erstellt am 04.07.2006 um 15:18 Uhr von Rollie
Ich kann nicht erkennen, warum er keinen Anspruch haben soll. Ich bin mir nicht sicher, mit seiner Abfindung wird er vermutlich auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet haben, entsprechend KSchG 1a, was aber mit seinem Urlaubsanspruch nicht zu tun hat.
Auch wenn explizit nichts mit der Abfindung gekoppelt ist, müßte geprüft werden, ob im Aufhebungsvertrag etwas formuliert wurde, das mit der Zahlung der Abfindung jegliche gegenseitige Ansprüche abgegolten sind.
Im Zweifelsfall müßte der MA sich mit den Unterlagen einmal an einen Arbeitsrechtler wenden.
Erstellt am 04.07.2006 um 15:59 Uhr von Ramses II
Da der Arbeitsvertrag durch Abschluß eines Aufhebungsvertrages einvernehmlich beendet wurde kann selbstverständlich keine Kündigungsschutzklage erhoben werden!
Sofern in dem Aufhebungsvertrag nicht vereinbart wurde dass mit der Abfindung auch der Urlaub abgegolten wurde (und dafür reicht die Formulierung "sämtliche Ansprüche abgegolten" nicht!), so ist der Urlaub zu gewähren oder abzugelten, sofern der AN bis zum 31.03. des Folgejahres wieder arbeitsfähig ist.
Erstellt am 04.07.2006 um 16:04 Uhr von Wertigo
Danke für die Antworten,
der letzte Satz von Ramses dem 2. verstehe ich aber nicht.
Der MA ist doch gar nicht mehr in der Firma.
Wenn ich eure Antworten richtig verstehe, bedeutet dass, das letztlich jemand das ganze Jahr Krank sein kann, und trotzdem Anspruch auf Urlaub hat??!!
Erstellt am 04.07.2006 um 16:08 Uhr von Ramses II
Wertigo,
wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, so bleibt natürlich nur noch die Abgeltung!
Arbeitsunfähigkeit verhindert nicht das Entstehen des Urlaubsanspruchs.