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Bestechung oder nicht

J
JOBU
Jan 2018 bearbeitet

Ein Mitarbeiter in einem Baumarkt hat von einem Vertreter eine Oelfirma eine Eintrittskarte zur WM Spiel erhalten. Der Mitarbeiter ging zu dem Spiel als Urlaubstag. Nun hat der Mitarbeiter eine Abmahnung erhalten weil der nicht seinen Marktleiter unterrichtete das er eine Karte erhalten hatte. Nun erhielt er eine Abmahnung wegen angebl Bestechung ist es wirklich nicht erlaubt wo kann ich etwas nachlesen im BVG

Vielen dank

2.99004

Community-Antworten (4)

F
Fayence

02.07.2006 um 14:48 Uhr

JOBU, wenn der Öl-Verkauf dann auch noch in den Zuständigkeitsbereich dieses MA fällt... Böse ist... wer Schlimmes dabei denkt! Eine Regelung im BetrVG wirst Du allerdings lange suchen können.

Strafgesetzbuch

§ 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.

Dieser Kollege sollte sich die Abmahnung zu Herzen nehmen und die Annahme von solchen Gefälligkeiten in Zukunft tunlichst unterlassen. Vor allem, da es sich speziell bei diesen WM-Karten -selbst in der Vorrunde und Kategorie 4 mit Sichtbehinderung- nicht um eine geringwertige "Aufmerksamkeit" handelt! Zudem halte ich es für wahrscheinlich, dass die Annahme von "Aufmerksamkeiten" bei Euch allgemeingültig geregelt ist, oder?

B
betriebsratten

03.07.2006 um 10:31 Uhr

Es kommt noch etwas zum tragen...in unserem Unternehmen gibt es beispielsweise eine Vereinbarung, dass alles was über den Wert eines Kugelschreibers hinausgeht (und damit ist KEIN Mont Blanc gemeint :-) ) dem AG angezeigt werden muss und dieser entscheidet.

B
betriebsratten

03.07.2006 um 11:04 Uhr

Kommt noch mehr....in der Zeitschrift Betriebs Berater vom 26.Juni.2006 ist ein Aufsatz dazu. In Frage kommen, jeweils Strafgesetzbuch §331 Vorteilsnahme §332 Bestechlichkeit §333 Vorteilsgewährung §335 besonders schwerer Fall... §299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen verkehr §263 Betrug §266 Untreue §298 wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen §353b Verletzung von Dienstgeheimnissen §370 AO Steuerhinterziehung

F
Fayence

03.07.2006 um 11:18 Uhr

Na, wenn sich dieser Kollege dann nicht mal besser mit einem Blumenstrauß bei seinem AG für die Abmahnung bedankt! ;-))

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