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Wahlwerbung, wie weit darf man gehen und was ist strafbar?

W
William
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Erwin, kriegsrat, brumbär tosca, hallo liebe Helfer

wieso zählt dann bei Wahlwerbung der § 119 BetrVG?? Darf man also keine Kugelschreiber drucken, mit z. B. Betriebsratswahlen 2010, wählt Lischen Müller?? Und bei Flyern auch nicht dieses so drucken, um sich im Unternehmen bekannt zu machen??

Wie sieht hier die Rechtliche Lage aus und können das andere Mitarbeiter das anklagen, als unlauterer Wettbewerb oder Bestechung von Mitarbeitern??

4.16305

Community-Antworten (5)

K
KBlitz

23.02.2010 um 09:51 Uhr

Das Recht auf Wahlwerbung wird durch die allgemeine Meinungsfreiheit geschützt. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil der Betriebsratswahl. Daher ist selbstverständlich auch den Wahlbewerbern die Wahlwerbung erlaubt. Wählen heißt auswählen. Deshalb müssen die Betriebsratskandidaten den Wählern bekannt sein und dürfen sich entsprechend vorstellen.

Grundsätzlich gilt, dass die Art und Weise der Vorstellung den Wahlbewerbern überlassen bleibt. Sie dürfen insbesondere ihre Kollegen während der Arbeitszeit an ihrem Arbeitsplatz im Betrieb aufsuchen, um sich kurz vorzustellen, einen Handzettel auszuteilen oder auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, dass sie nach der Arbeitszeit für ein Gespräch zur Verfügung stehen. Der Betriebsablauf und der Frieden im Betrieb dürfen dabei nicht gestört werden.

Die Betriebsratskandidaten dürfen auch durch Aushänge bekannt geben, wo und wann sie den Wählern für Fragen zur Verfügung stehen. Dies kann beispielsweise in einer Kandidatensprechstunde der Fall sein, in der sie dann auch ihre Vorstellungen von der Betriebsratsarbeit erläutern können. Der Arbeitgeber muss ermöglichen, dass Aushänge und Plakate an gut sichtbaren Stellen platziert werden können. Eine vom Arbeitgeber vorgegebene Begrenzung hinsichtlich der Größe von Plakaten oder Aushängen, zum Beispiel auf DIN A4, ist grundsätzlich nicht zulässig.

Jeder Kandidat ist auch berechtigt, sich per E-Mail den Arbeitnehmern des Betriebs vorzustellen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass er sich vorher eine entsprechende Genehmigung vom Arbeitgeber eingeholt hat. Mit Hilfe dieses Kommunikationsweges können insbesondere auch solche Beschäftigte erreicht werden, die nicht oder nur selten im Betrieb anwesend sind (zum Beispiel Telearbeiter, Außendienstmitarbeiter).

Betriebsratskandidaten können beispielsweise auch durch die Verteilung von Wahlwerbegeschenken, die einen Hinweis auf ihre Gewerkschaft enthalten dürfen, auf sich aufmerksam machen. Die Verteilung von Wahlgeschenken stellt keine unzulässige Wahlbeeinflussung dar (Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Dezember 1997, Az. P 11 K 945/97)

Ich hoffe ich konnte dir mit dieser Antwort helfen.

Fazit : Es ist erlaubt Kugelschreiber mit einem Aufdruck zu verteilen, genauso wie es erlaubt ist Flyer zu verteilen.

E
Erwin

23.02.2010 um 09:52 Uhr

William

wieso zählt dann bei Wahlwerbung der § 119 BetrVG??

Ganz einfach, weil der Gesetzgeber es so wollte und daher ins Gesetz geschrieben hat. War dasThema "Gesetzgebung" kein Thema in der Schule oder dabei nur gefehlt??

Wer sagt, dass man keine Wahlwerbung machen darf? Wie hats Du bisher bei politischen Wahlen gewählt ohne alle Kandiaten z.B. auch die Bundeskanzelerin zu verklagen, denn auch die hat Webung gemacht??

Man sollte vielleicht einmal ein Gesetz ganz lesen und nicht nur die Überschrift, dann versteht man es leichter.

?????????????????????

R
ridgeback

23.02.2010 um 10:05 Uhr

erwin; Eine unzulässige Wahlbeeinflussung durch Zufügen oder durch Gewähren oder Versprechen von Vorteilen liegt vor, wenn der Vorteil bei objektiver Betrachtung geeignet ist, die "freie Willensbildung" auszuschließen oder zu erschweren. Wenn das geschieht, können wir uns weiter über den 119er unterhalten.

E
Erwin

23.02.2010 um 10:12 Uhr

ridgeback

.... habe doch auch nichts anderes gesagt.

Habe mich nur gewundert gezeigt über die Fragestellung wie grundsätzlich zurzeit über die Informationsbereitschaft von AN die sich für ein BR-Mandat interessieren. Nachlesen ist heute wohl nicht mehr Mode. Denn das Web alleine ist ja voll von Infos für interessierte. Man muss nur lesen wollen. Bedingt hat aber mehr Zeitaufwand als hier eine Frage zu stellen.

R
ridgeback

23.02.2010 um 10:17 Uhr

erwin, das WEB ist zwar zu empfehlen, nur ich bezweifel, ob man auch die nötige Kommentierung findet. Und der Wahlvorstand sowie neue BR`s haben wohl selten einen Fitting oder Däubler zur Hand.

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