Darf ein Auszubildender im BR sein?
Einer unserer Mitarbeiter wechselt jetzt von einem Hilfskraftvertrag zu einem Ausbildungsvertrag (er ist volljährig). Ist der der Mitarbeiter dann noch im Betriebsrat? Wenn ja, muss der Mitarbeiter nach der Ausbildung dann automatisch übernommen werden? Oder steht es der Firma frei Ihm nach der Ausbildung einen neuen Arbeitsvertrag zu geben? Muss der Mitarbeiter die Ausbildung abbrechen steht ihm dann zu wieder einen Hilfskraftvertrag zu bekommen weil er ja im Betriebsrat ist? Oder endet damit sein Betriebsratsamt automatisch?
Community-Antworten (2)
25.07.2018 um 09:48 Uhr
Er ist BR und darf in den letzten drei Monaten der Ausbildung nicht vergessen, die unbefristete Weiterbeschäftigung zu verlangen (§ 78a BetrVG).
25.07.2018 um 13:37 Uhr
Zitat (Oma Wetterwachs): "Ist der der Mitarbeiter dann noch im Betriebsrat?"
§ 5 BetrVG. "Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten ..." § 7 BetrVG: "Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betrieb, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wahlberechtigung (und Wählbarkeit) bestehen weiterhin. Sofern das Beschäftigungsverhältnis nicht unterbrochen wurde, dürfte dieser Mitarbeiter weiterhin BRMitglied sein.
Zitat (Oma Wetterwachs): "Wenn ja, muss der Mitarbeiter nach der Ausbildung dann automatisch übernommen werden? Oder steht es der Firma frei Ihm nach der Ausbildung einen neuen Arbeitsvertrag zu geben?"
Wenn der Arbeitgeber nicht übernehmen will, muss er diese dem Auszubildenden wpätestens drei Monate vor Beendigung des usbildungsverhältnisses mitteilen. Der Auszubildende kann dann die Weiterbeschäftigung schriftlich einfordern. Dagegen kann der Arbeitgeber dann nur noch vor Gericht angehen.
Zitat (Oma Wetterwachs): "Muss der Mitarbeiter die Ausbildung abbrechen steht ihm dann zu wieder einen Hilfskraftvertrag zu bekommen weil er ja im Betriebsrat ist?"
Bricht der Auszubildende die Ausbildung ab, dann endet auch sein Betriebsratsamt. Er hat dann keinen Anspruch auf eine Ersatzbeschäftigung.
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