Fristlose Kündigung Auszubildender
Ist es ein fristloser Kündigungsgrund wenn ein Auszubildender nach einem Streit mit dem Arbeitgeber sich mit den Worten "ich geh jetzt zum Arzt" verabschiedet und den Arbeitsplatz verlässt, anschließend eine Krankmeldung für 2 Wochen bringt. Auszubildendem wurde vorgeworfen sein Berichtsheft nicht ordnungsgemäß zu führen ( unwahre Eintragungen,im Urlaub Arbeitsberichte eingetragen,Zeiten fehlen ganz). Das Berichtsheft wurde trotz wiederholter Aufforderung dem AG nicht vorgelegt. Es wurde offentsichtlich nachgetragen und dabei Fehler gemacht. Auszubildende streitet den Tatbestand ab obwohl beweisbar. Was kann man hier noch tun?
Community-Antworten (15)
28.04.2010 um 13:19 Uhr
Hallo Biggy, habe diesen Auszug gefunden. Ich persönlich würde diesen Fall mit einer Abmahnung als vorerst erledigt ansehen.
Kündigung Das Ausbildungsverhältnis ist kein normaler Arbeitsvertrag. Der Ausbildungsbetrieb übernimmt eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber dem Auszubildenden. Aus diesem Grund ist eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses nach der Probezeit für den Ausbildenden nur unter bestimmten Bedingungen möglich.
Eine Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist (fristlose Kündigung) ist für beide Vertragspartner nur aus wichtigem Grund möglich (§22 BBiG 2005). Wichtige Gründe können sein:
Diebstahl Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht Unentschuldigtes Fehlen Handgreiflichkeiten Nichterbringen der geforderten Leistung Nichtzahlen der Ausbildungsvergütung Nichtnachkommen der Ausbildungspflicht Die fristlose Kündigung ist dann unwirksam, wenn dem Arbeitgeber der Kündigungsgrund länger als zwei Wochen bekannt war, ohne dass er in diesem Zeitraum die Kündigung ausgesprochen hat.
Eine ordentliche Kündigung mit Einhaltung der Kündigungsfrist von vier Wochen ist nur durch den Auszubildenden möglich, wenn er den Ausbildungsberuf aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Die Kündigung muss prinzipiell schriftlich erfolgen. Bei der ordentlichen Kündigung ist außerdem ein Kündigungsgrund zu nennen.
MfG Angie
28.04.2010 um 13:33 Uhr
Bei einem normalen AN also keinem Auszubildenden ist eine angekündigte Krankmeldung ohne ersichtlichen Grund eine fristlose Kündigung. Auszubildende kam zum arbeiten war also nicht krank und ging erst nach dem Gespräch mit den Worten zum Arbeitgeber so ich geh jetzt zum Arzt vom Arbeitsplatz. Ich denke schon, dass es bei einem Auszubildenden anderes gewertet wird.
28.04.2010 um 13:35 Uhr
Biggy wenn der AG diese Behauptungen aufstellt ist er auch in der Beweispflicht; und diese muß zweifelsfrei sein. Alleine schon in Deinem Thread steht das Wort "offensichtlich". (Solche dehnbare Begriffe sind leicht auseinander zu pflücken). Also hälst Du es auch für möglich das der Auszubildende recht hat? Wenn der AG es nicht bei einer Abmahnung, wie von Angie beschrieben belassen will, würde ich dem Auszubildenden auch raten sich mit der IHK in verbindung zu setzen.
28.04.2010 um 13:39 Uhr
Wenn ich das richtig verstehe hat er doch nur gesagt das er zum Arzt geht, und nicht das er sich krankschreiben lässt, oder sehe ich das verkehrt?
28.04.2010 um 13:48 Uhr
Rainer leider hat der AG recht das Berichtsheft ist tatsächlich nicht korreckt geführt, ich habs gesehen. In dem Heft stimmt so ziemlich alles nicht. Aber darum geht es nicht, es geht nur darum ob der AG wirklich fristlos kündigen darf wenn die Auszubildende dirkt nach dem Gespräch zum AG sagt dass sie nun zum Arzt gehen würde und sich krank schreiben lassen würde, dreht sich um und geht. 30 Minuten später war eine Krankmeldung da über 2 Wochen. Ich war bei dem Gespräch anwesend und es hat sich wirklich so zugetragen. Er hat mir die fristlose Kündigung angekündigt, sie ist bei der Auszubildenden noch nicht angekommen. Möchte versuchen den AG noch umzustimmen.
28.04.2010 um 14:06 Uhr
Hallo Biggy, wenn der Azubi wirklich gesagt hat "dass sie zum Arzt geht und sich krank schreiben lässt" ist das schon ein Grund zur fristlosen Kündigung. Dann kommt noch das nicht korrekt geführte Berichtsheft dazu. Nicht gerade dazu geeignet den AG milde zu stimmen. Wenn der AG bei seiner Entscheidung bleibt sehe ich für den Azubi keine Chance.
28.04.2010 um 14:19 Uhr
mainpower wie gesagt bei einem normalen Arbeitnehmer würde ich das auch so sehen, aber bei einem Auszubildenden könnte es sich anders verhalten, genau da bin ich mir nicht sicher. Ein Auszubildender hat mehr Kündigungsschutz als ein normaler AN, er kann nur fristlos gekündigt werden. Na klasse nun kommt auch noch dazu, dass die Auszubildende rum läuft und erzählt in dem Betrieb würde nicht richtig ausgebildet und man lernt nix. Das hat mir der AG gerade mitgeteilt, dass er dies gerade von jemand der auch dazu stehen würde gesagt bekam. Na die junge Dame lässt auch nichts aus, um Stimmung gegen sie zu machen seufts. Wie soll ich da den AG umstimmen.
28.04.2010 um 14:22 Uhr
Hierzu gefunden:
"Kündigt ein Arbeitnehmer an, „krank zu werden“, wenn ihm beantragter Urlaub nicht gewährt wird, so kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Anders könne es aussehen, so das Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 AZR 251/07, wenn der Beschäftigte zum Zeitpunkt seiner „Drohung“ bereits „objektiv krank war “. Dann könne nämlich nicht ohne weiteres von einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ausgegangen werden.
Im konkreten Fall ging es um einen Beschäftigten, der nach Ablehnung seines Urlaubsantrages einen Arzt aufsuchte und für arbeitsunfähig befunden wurde.
Die mit der Ankündigung der Erkrankungen verbundene Störung des Vertrauensverhältnisses wiege in diesem Fall weniger schwer. Daher sei eine fristlose Kündigung nicht ohne weiteres gerechtfertigt."
Quelle: ver.di News, Infoservice für Aktive, Ausgabe 11/2009
28.04.2010 um 14:24 Uhr
Hallo Biggy,
vielleicht überzeugt Dich dieser Auszug. Beachte die unbedingte Einhaltung einer vorherigen Abmahnung.
Fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt dem Ausbilder somit nur die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung, vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. Ein wichtiger Grund, der den Ausbilder zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt, ist jedoch nur dann gegeben, wenn dem kündigenden Ausbilder die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung des Interesses beider Vertragsparteien nicht länger zuzumuten ist. Dabei stellen die Arbeitsgerichte an das Vorliegen eines wichtigen Grundes um so strengere Anforderungen, je länger das Ausbildungsverhältnis bereits besteht. So wird der Auszubildende die fristlose Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses kurz vor Beendigung der Ausbildung sicher nur bei besonders schweren Vertrauensverstößen hinnehmen müssen.
Der „wichtige“ Grund
Wichtige Gründe, die zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung des Auszubildenden berechtigen können, sind z.B.
- wiederholtes Zuspätkommen oder unentschuldigtes Fehlen in Betrieb, Berufschule oder überbetrieblicher Ausbildung, - während der Ausbildungszeit begangene Straftaten, - Gewaltandrohung gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen, - eigenmächtiger Urlaubsantritt oder die - mangelnde Bereitschaft zur Einordnung in die betriebliche Ordnung.
Grundsätzlich muss der fristlosen Kündigung jedoch eine dem Kündigungstatbestand entsprechende Abmahnung vorausgegangen sein. Ohne vorausgegangene Abmahnung ist die Kündigung regelmäßig schon unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten wegen des Verstoßes gegen das Ultima-Ratio-Prinzip unwirksam.
Zwei-Wochen-Frist!
Liegt jedoch ein wichtiger Grund im vorgenannten Sinne vor und hatte der Ausbilder den Auszubildenden bereits zuvor wegen eines vergleichbaren Pflichtverstoßes abgemahnt, so muss er sich, will er das Ausbildungsverhältnis beenden, mit dem Ausspruch der Kündigung beeilen. Erfährt der Ausbilder von dem kündigungsrelevanten Ereignis, muss die Kündigung dem Auszubildenden nämlich innerhalb von zwei Wochen zugehen, vgl. § 626 Abs. 2 BGB. Während dieser Frist muss zudem vor Ausspruch der Kündigung der Betriebsrat - so es denn einen solchen im Ausbildungsbetrieb gibt - angehört werden. Geht die Kündigung erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist zu, ist sie unwirksam.
MfG Angie
28.04.2010 um 14:41 Uhr
Im Normalfall könnte man hier auch sagen, das was die Kollegin da macht ist auch noch eine Störung des Betriebsfriedens. Da es aber eine Auszubildende ist, würde ich diese Ausage für sie verwenden. Und zwar dahingehend das sie die geistige Reife noch nicht besitzt, weil man sonst eine solche Ausage nicht tätigen würde. Die Rechtssprechung sagt auch das bei einer Kündigung im 3. Lehrjahr die Gründe enger gestrickt sind als wie im 1. Lehrjahr. Ich würde versuchen den AG davon zu überzeugen der Auszubildenden eine Probezeit von 3 Mon. einzuräumen ihr Verhalten zu ändern. Dann natürlich auch mit Engelszungen ( und da bin ich überzeugt das Du das kannst) mal mit der Auszubildenden reden um rauszukriegen warum sie sich so verhält. Anschließend alle an einem Tisch.
28.04.2010 um 14:48 Uhr
@all Ist ja alles immer gut und schön mit den Gesetzen, aber ich denke Biggy geht es nicht alleine darum. Sie will ein Gespräch mit dem AG führen und ihm nicht die Gesetze um die Ohren hauen. So zumindest habe ich sie verstanden.
28.04.2010 um 15:23 Uhr
Genauso ist es rainer. Die Gesetze kann er sich auch selbst durchlesen, ich muss ihn überzeugen die Kündigung erst gar nicht auszusprechen. Na klar ist es wichtig auch die gesetzlichen Vorraussetzungen zu wissen, aber überzeugen muss ich ihn erst mal das er die Kündigung nicht ausspricht.Die Chancen stehen schlecht genug nach den Aussagen der Auszubildenden und das noch außerhalb vom Betrieb. Unser Chef redet von Rufschädigung. Drückt mir die Daumen, dass ich was erreiche. Leider lässt sich die junge Dame nun auch noch am Telefon verleugnen, obwohl ich gesagt habe das ich ihr helfen möchte.
28.04.2010 um 15:33 Uhr
Bei einem ähnlich gelagertem Fall haben wir sogar versucht die Eltern eines Auszubildenden mit einzuschalten und haben den Auszubildenden zu hause aufgesucht. Er ist heute auf einen sehr guten Weg und wir haben ihm auch seine Lügerei verziehen.
28.04.2010 um 18:26 Uhr
@Biggi, wie Du schon selbst zitiert hast, kann ergänzend angefügt werden; Die Voraussetzungen des wichtigen Grundes iSd. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG entsprechen denen des § 626 Abs. 1 BGB. Dem Kündigenden muss daher die Fortsetzung der Ausbildung bis zum Ablauf der Ausbildungszeit unzumutbar sein. Aus dem Vertragszweck, das Ausbildungsziel zu erreichen, sollen sich für den Ausbildenden Kündigungseinschränkungen ergeben. Wichtige Gründe sollen in der Regel nur solche sein, die bei objektiver Vorschau ergeben, dass das Ausbildungsziel erheblich gefährdet oder nicht mehr zu erreichen ist. Bei der Interessenabwägung soll das Verhältnis der zurückgelegten zu der noch verbleibenden Dauer der Ausbildungszeit von wesentlicher Bedeutung sein. Je näher das Ausbildungsziel ist, desto schärfere Anforderungen sollen an den wichtigen Grund gestellt werden müssen. Kurz vor dem Prüfungstermin komme deshalb eine außerordentliche Kündigung durch den Ausbildenden nur noch in Ausnahmefällen in Betracht.
Sagt Schipp
29.04.2010 um 03:24 Uhr
@all Immerhin kam die Azubine mit einer Krankmeldung von gleich 2 Wochen! Alles in Allem ist eine Abmahnung die angemessene Reaktion.Arbeitsgerichte urteilten in der Vergangenheit nicht sehr AGfreundlich,gerade in Hinblick auf dessen besondere Verantwortung für Schutzbefohlene.Über sittliche Reife von Jugendlichen brauchen wir ja wohl nicht zu reden.
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