Erstellt am 30.06.2006 um 13:51 Uhr von Z.Ickig
Der BR hat wohl nicht mehr als das Recht, die Entscheidung des Arbeitgebers zur Kenntnis zu nehmen.
Anderes könnte nur gelten, wenn die Zuweisung der Stellvertreter-Funktion einer Versetzung im Sinne des § 99 BetrVG gleichkäme. Das erscheint aber eher zweifelhaft.
Erstellt am 30.06.2006 um 14:14 Uhr von häggi
Ich verstehe die Frage nicht? Wie kann der AG eine Stelle festsetzen? Entweder es ist eine Versetzung oder die Stelle wird neu geschaffen, dann müßte doch eine innerbetriebliche Stellenausschreibung vorgenommen werden(Neueinstellung) Beides unterliegt § 99 BetrVG. Eine Änderungskündigung käme auch noch in Frage. Schließlich hat der BR doch zu prüfen, stimmt die Eingruppierung, die Arbeitszeit und das Aufgabengebiet.