Erstellt am 30.06.2006 um 11:53 Uhr von BRavo
Hallo Claudia,
sie MÜSSEN nicht, sie DÜRFEN. Dieses Recht sollten die Ersatzmitglieder wahrnehmen, denn es
kann ja vorkommen, dass sie vertreten müssen oder nachrücken. In diesem Fall ist es gut, wenn
das Basiswissen vorhanden ist.
Meines Wissens nach MÜSSEN auch "ordentliche" BR-Mitglieder nicht zur Schulung. Es besteht
lediglich der Anspruch. Ob dieser geltend gemacht wird, kann jedes BR-Mitglied entscheiden.
Gegenüber der GF ist es ratsam, möglcihst kompetent aufzutreten, und seine Rechte und Pflichten
zu kennen.
Gruß
BRavo
Erstellt am 30.06.2006 um 13:14 Uhr von Rollie
Kann mich eigentlich mit beiden Aussagen nicht so richtig anfreunden.
Meines Erachtens kann der Betriebsrat die Notwendigkeit von Schulungen nicht alleine seiner eigenen Willkür überlassen, sondern hat die Pflicht, sein Wissen mittels Schulungen in dem Maße zu betrieben, wie es für die Ausführung seines Amtes notwendig ist.
Ersatzmitglieder müssen an keiner Schulung teilnehmen. Sie müssen gewisse Kriterien erfüllen, um einen berechtigten Schulungsanspruch geltend machen zu können.
Erstellt am 01.07.2006 um 14:27 Uhr von anelke61
Hallo Claudia !
Ersatzmitglieder haben kein Anspruch auf Grundlagenseminare
nach §37,6 §37,7 . zum einen würde der Arbeitgeber
dies nicht Bezahlen brauchen, zum anderen könnte aber euer BR dich mit Lesematerial zb.( BetrVG,Schoof) und interne Schulung auf deine Zukünftige BR Arbeit vorbereiten. Das geht aber auch nur in deiner Freizeit.
Erstellt am 01.07.2006 um 15:12 Uhr von Fayence
Rollie,
bzgl. der Schulungsverpflichtung ordentl. BR-Mitglieder hättest Du Dich unbesorgt festlegen können!
Fitting, 22. Aufl., §37, RN 137
Die Übernahme des BR-Amtes verpflichtet die BR-Mitglieder zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihnen obliegenden Amtspflichten. Soweit hierzu der Erwerb besonderer Kenntnisse erforderlich ist, sind die BR-Mitglieder zur Teilnahme an entsprechenden Schulungsveranstaltungen verpflichtet. Denn die den BR-Mitgliedern obliegenden Aufgaben, Rechte und Pflichten sind ihnen nicht um ihrer selbst willen, sondern zur Wahrnehmung der Interessen der AN des Betriebs zuerkannt. Lehnt ein BR-Mitglied die Teilnahme an erforderlichen Schulungsmaßnahmen ab, kann dies ggf. eine grobe Verletzung der ihm obliegenden Pflichten darstellen.
Dazu: BAG vom 21.04.1983 - 6 ABR 70/82 und BAG vom 05.11.1981 - 6 ABR 50/79
Der Schulungsanspruch für Ersatzmitglieder wird sich in erster Linie danach richten, wie häufig ein Ersatzmitglied im Verhinderungsfall eines ordentl. BR-Mitgliedes im BR vertreten ist bzw. sein wird. Dazu sollte es aber zunächst einmal "nachgerückt" sein!