Beschwerde vom Arbeitnehmer an Betriebsrat
Darf der Betriebsrat eine Beschwerde des Arbeitnehmers namentlich an den Arbeitgeber weitergeben?
Community-Antworten (6)
23.07.2018 um 21:20 Uhr
Ja .... 10 Zeichen oder so
23.07.2018 um 21:48 Uhr
Sofern es sich tatsächlich um eine Beschwerde nach § 85 BetrVG handelt, wird der BR sogar gar nicht anders handeln können.
23.07.2018 um 22:37 Uhr
Kommt darauf an. Hallo wdezember, ich liebe solche knappen Fragen, wo man sich den Zusammenhang selbst ausdenken muss... :-(
- Wenn sich der AN beim BR nur auskotzen will, hat er damit noch lange nicht die Bereitschaft gezeigt, dass sein Name beim AG genannt wird. Da wird man ihn halt fragen müssen, ob er einverstanden ist. Nach der DSGVO im Zweifel sogar schriftlich.
- Wenn der AN sich formell beim BR nach § 85 beschwert, muss der BR erstmal beschließen, ob er die Beschwerde für berechtigt erachtet. Erst dann wirkt er auf den AG ein, der Beschwerde abzuhelfen, und auch erst dann nennt der BR den Namen. Und auch dies tut der BR hoffentlich in enger Abstimmung mit dem Beschwerdeführer.
23.07.2018 um 23:16 Uhr
Ich würde denjenigen, der sich beschwert hat - fragen! !!!
23.07.2018 um 23:31 Uhr
Und wenn er nein sagt dann muss der BR sagen lieber AG Herr X hat sich beschwert, dass er zuviel arbeiten muss und nun rate Mal wer es ist damit dies geändert wird? Wenn sich ein AN beschwert dann wird hier auch Mal Riss und Reiter genannt und nicht anonym!
24.07.2018 um 08:55 Uhr
Das Problem ist doch, dass viele Beschwerden sich in Luft auflösen, wenn man dem AN sagt, dass man Ross und Reiter nennen muss, wenn man bestimmte Dinge ändern will. Darum muss man sich offen mit den AN darüber unterhalten. Sonst fällt einen noch der Beschwerder in den Rücken ..... "Das habe ich nie gesagt! " .....
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