BR-Beschluß - wann ist der rechtsgültig?
Wenn ein Beschluß gefaßt werden muß, müssen dann alle BR-Mitglieder anwesend sein?? Wenn ein Mitglied verhindert ist rückt dann ein Ersatzmitglied nach. Im Gesetz steht nämlich das mindestens die hälfte anwesend sein muß. Im Seminar habe ich erfahren das ein Beschluß, welcher auch immer, nur unter dem gesammten Gremium Beschlußfähig ist.
Community-Antworten (18)
28.06.2006 um 12:15 Uhr
Die Beschlussfähigkeit einer BR-Sitzung ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der BRM anwesend ist. Damit soll verhindert werden, dass eine BR-Sitzung bestehend nur aus Ersatzmitgliedern einen Beschluss fassen kann. Sind BRM an der Sitzung verhindert, müssen entsprechend Ersatzmitglieder teilnehmen, da ein Beschluss nur dann rechtskräftig ist, wenn die Teilnehmeranzahl der BR-Sitzung der Stärke des BR entspricht.
28.06.2006 um 12:37 Uhr
§ 33 BetrVG - Kommentar Beschlüsse des Betriebsrats (1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.
Zum aktuellen Rechtsstand von § 33 BetrVG 1 Beschlüsse des Betriebsrats sind die Grundlage für sein Handeln. Aus diesem Grunde sollte auch immer geprüft werden, inwieweit der einzelne anstehende Beschluss mit dem generellen Ziel der Vertretung der Interessen der Arbeiter und Angestellten übereinstimmt. Ein Handeln des Betriebsrats ohne Beschlussgrundlage gibt es nicht. Um die Gültigkeit dieser Handlungsgrundlage zu sichern, müssen deshalb auf jeden Fall auch die Formvorschriften einschließlich jener für die Ladung beachtet werden.
2 Zur Vorbereitung wichtiger Beschlüsse ist nicht nur gründliche Diskussion und Meinungsbildung im Betriebsrat erforderlich, sondern auch der Informationsaustausch mit der Gewerkschaft und ggf. der Kontakt mit Betriebsräten aus anderen Betrieben, die sich mit vergleichbaren Problemen befasst haben. Erst dann kann man sichern, dass nicht auf einer Linie betriebsegoistischen Handelns Ziele der Gewerkschaftsbewegung insgesamt in Frage gestellt oder aus dem Auge verloren werden.
3 Zu Abs. 1: Eine Beschlussfassung außerhalb von Betriebsratssitzungen, z.B. bei zufälligen Zusammenkünften von Betriebsratsmitgliedern oder bei einer Besprechung mit dem Unternehmer, ist unzulässig. Das gilt auch für monatliche Besprechungen mit dem Unternehmer ( § 74 BetrVG ), soweit diese nicht ausdrücklich den Charakter einer Betriebsratssitzung haben.
4 Voraussetzung für eine wirksame Beschlussfassung ist die ordnungsgemäße Ladung:
Einladung aller Betriebsratsmitglieder und - falls Betriebsratsmitglieder verhindert sind - das rechtzeitige Nachladen von Ersatzmitgliedern;
Angabe der Tagesordnungspunkte, die auf der Sitzung zu behandeln sind.
Werden z.B. zu einer Betriebsratssitzung nicht alle Betriebsratsmitglieder geladen, fehlt es an der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Ladung, und die dort gefassten Beschlüsse sind unwirksam (LAG Düsseldorf vom 7. März 1975, Sa 690/74).
5 Sofortige Beschlussfassung in Anwesenheit des Unternehmers kann ebenfalls unwirksam sein, weil es an der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Ladung fehlt.
Beispiel: B e i s p i e l :
Der Unternehmer schlägt eine Kündigung vor. Der Betriebsrat befasst sich sofort und in Anwesenheit des Unternehmers damit und stimmt ihr zu. Hier hat das LAG Düsseldorf in einem Fall, in dem sich ein nicht vollzähliger Betriebsrat so verhalten hatte, die Beschlussfassung des Betriebsrats wegen Verstoßes gegen die Ladungsvorschriften für unwirksam gehalten (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, a.a.O).
Beschlussfassung in Anwesenheit des Unternehmers sollte sich jedoch schon aus taktischen Gründen verbieten. Umgekehrt erlebt man auch nicht, dass der Unternehmer mit seinen Beratern Vorschläge des Betriebsrats sofort in Anwesenheit des Betriebsrats diskutiert und entscheidet. Da wird es als selbstverständlich angesehen, dass der Unternehmer sagt: "Wir müssen Ihren Vorschlag erst einmal unter uns diskutieren." Warum soll das für den Betriebsrat nicht ebenso gelten? In der Geschäftsordnung des Betriebsrats kann man das absichern.
Praxistipp: Vorschlag für die Geschäftsordnung
Beschlüsse des Betriebsrats werden nur in der Betriebsratssitzung gefasst. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind unzulässig. In Anwesenheit des Unternehmers und/oder seiner Beauftragten erfolgt keine Meinungsbildung und Abstimmung.
6 Bei all den aufgeführten Regeln muss der Betriebsrat darauf achten, dass er nicht über die Köpfe der Kolleginnen und Kollegen hinweg handelt. Zwar schreibt das Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat nirgends ausdrücklich vor, dass vor einer Beschlussfassung die davon Betroffenen zu hören seien. Aber eigentlich sollte das selbstverständlich sein, zumal der Anspruch auf rechtliches Gehör ein Grundrecht ist ( Art.103 GG ). Erst dann steht nämlich ggf. auch die Solidarität der Betroffenen hinter den Beschlüssen des Betriebsrats. Eine Belegschaft, über deren Köpfe hinweg und an deren Interessen vorbei gehandelt wird, die nichts oder wenig von der Arbeit und den Zielen des Betriebsrats weiß, kann auch den Betriebsrat nicht stärken.
7 Eine andere Art der Beschlussfassung als die in der Betriebsratssitzung, gibt es nicht. Abstimmungen im Umlaufverfahren oder per telefonischen Rundspruch sind unzulässig. Das gilt auch dort, wo durch die Struktur des Betriebs die Betriebsratsmitglieder über weite Teile der Bundesrepublik verteilt sind.
8 Stimmenthaltung hat dieselbe Wirkung wie die Ablehnung eines Antrags.
Beispiel: Beispiel:
Von 9 Betriebsratsmitgliedern sind 8 anwesend. 4 stimmen für einen Antrag, 3 stim-men dagegen. Einer enthält sich der Stimme.
Ergebnis: Der Antrag hat nicht die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Be-triebsratsmitglieder gefunden und ist somit abgelehnt.
9 Zu Abs. 2: Normalerweise genügt für die Wirksamkeit eines Beschlusses, dass
mehr als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Abstimmung teilnimmt
und die Mehrheit dieser Betriebsratsmitglieder ihre Zustimmung gibt.
Beispiel: B e i s p i e l :
Von 9 Betriebsratsmitgliedern sind 7 anwesend. Von diesen stimmen 4 für und 3 gegen einen Antrag.
E r g e b n i s : Der Antrag ist angenommen.
Diese Mehrheit, die von der Gesamtzahl der Mitglieder (9) eine Minderheit (4) ist, genügt überall dort, wo das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
10 Für die folgenden Fälle hat der Gesetzgeber bestimmt, dass der Betriebsrat hier mit einer größeren Mehrheit, nämlich mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder entscheiden muss:
Beschlussfassung über den geschlossenen Rücktritt des Betriebsrats ( § 13 Abs.2 Nr. 3 ),
Übertragung von Aufgaben an Ausschüsse zur selbstständigen Erledigung (§§ 27 , 28 ),
Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen ( § 28a ),
Beschlussfassung über die schriftliche Geschäftsordnung des Betriebsrats ( § 36 ),
Übertragung von Betriebsratsaufgaben zur Behandlung durch den Gesamtbetriebsrat ( § 50 ),
Übertragung von Aufgaben des Wirtschaftsausschusses auf einen Ausschuss des Betriebsrats ( § 107 ).
Beispiel: B e i s p i e l :
Von 11 Betriebsratsmitgliedern sind 9 anwesend. 5 stimmen dafür, dem Personalausschuss die selbstständige Behandlung von Einstellungen zu übertragen; 4 sind dagegen.
E r g e b n i s : Der Antrag ist abgelehnt. Die vorgeschriebene Mehrheit der Stimmen a l l e r Betriebsratsmitglieder wäre erst bei 6 Ja-Stimmen erreicht gewesen.
11 Wenn es um ein Betriebsratsmitglied selbst geht, hat dieses nicht mit abzustimmen.
Beispiel: B e i s p i e l :
Der Unternehmer beantragt beim Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ( § 103 ).
E r g e b n i s : Für diese Abstimmung gilt das Betriebsratsmitglied als verhindert. Ein Ersatzmitglied muss herangezogen werden. Allerdings darf und sollte das betroffene Betriebsratsmitglied bei der Abstimmung anwesend sein.
12 Für die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats bedarf es der ordnungsgemäßen Ladung der Betriebsratsmitglieder und ggf. von Ersatzmitgliedern (LAG Hamburg vom 12. März 1993, 6 Ta BV 4/92). Der letzte Halbsatz in Abs. 2 wird häufig als eine Einschränkung der Pflicht gesehen, für ein verhindertes Betriebsratsmitglied ein Ersatzmitglied einzuladen. Das ist nicht der Fall. Der Betriebsratsvorsitzende kann sich nicht aussuchen, ob er nachladen will oder nicht. "Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig", besagt nur, dass dort, wo eine Mindestzahl von Betriebsratsmitgliedern anwesend sein muss, ordnungsgemäß nachgeladene Ersatzmitglieder gleiche Rechte und Pflichten haben wie alle anderen Betriebsratsmitglieder.
13 Wenn allerdings die Zahl der Betriebsratsmitglieder trotz Nachrückens aller Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl gesunken ist, dann ist alles anders. Dann führen die restlichen Betriebsratsmitglieder das Amt weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt ist; ggf. kann auch ein übrig gebliebenes Betriebsratsmitglied ordnungsgemäß Beschlüsse fassen. Das gilt auch, wenn der Betriebsrat zeitweilig stark schrumpft (z.B. in der Urlaubszeit). Dann wird die Regelung des § 22 über die Fortführung der Amtsgeschäfte entsprechend angewandt ( BAG vom 18. August 1982, 7 AZR 437/80 ; ebenso Däubler/Kittner/Klebe, Rdn. 5 zu § 33; siehe auch Anm. zu § 22).
14 Zu Abs. 3: Die Vorschrift trägt § 67 Abs. 2 Rechnung. Danach hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung dann ein Stimmrecht , wenn die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend jugendliche Beschäftigte und Auszubildende betreffen (siehe Anm. zu § 67 Abs. 2 ). Die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter werden nur bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt; bei der Frage, ob der Betriebsrat beschlussfähig ist (siehe Abs. 2) werden sie nicht berücksichtigt.
28.06.2006 um 12:38 Uhr
Hallo rudi! Was Jens sagt, stimmt nicht. Auch wenn nur Ersatzmitglieder an einer Sitzung teilnehmen würden, könnten Sie Beschlüsse fassen. Der § 33 ist folgendermaßen auszulegen: Bsp.: BR mit 7 Mitgliedern. Wenn nach Einladung aller Mitglieder (einschl. Ersatzmitglieder) nur 3 anwesend sind, kann kein Beschluss gefaßt werden da der BR nicht die Hälfte, hier 7:2=3,5 also 4 BRM anwesend sind. Oder von 7 BRM sind alle anwesend. 2 wollen an der becshlußfassung nicht teilnehmen. 3 stimmen für ja, zwei für nein. Dann ist der Beschluss gültig da mehr als die Hälfte ( hier 5) der BRM an der Beschlussfassung teilgenommen hat. Grundsätzlich muß der BR immer zu einer Sitzung vollzählig sein. Kann er dies auch nach Einladung aller Ersatzmitglieder nicht erreichen, z.b. wegen Urlaub oder Krankheit können die restlichen BRM trotzdem Beschlüsse fassen.
28.06.2006 um 12:43 Uhr
Jens, Quatsch! Die Zahl der teilnehmenden Ersatzmitglieder ist NICHT limitiert!
Für das Zustandekommen einer ordnungsgemässen Beschlussfassung ist zunächst die ebenso ordnungsgemässe Ladung des BR-Gremiums erforderlich.
Sind in einem 7er BR 4 ordentliche BR´s an der Sitzungsteilnahme gehindert, sind auch 4 Ersatzmitglieder zu laden (der Einfachheit halber sind diese Ersatzmitglieder vorhanden). Die ordnungsgemässe Ladung und die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung festgestellt.
Sind in dieser Sitzung Beschlüsse zu fassen, ist die Beschlussfähigkeit vor jeder Abstimmung erneut festzustellen. Es könnte ja sein, dass sich BR H.Eini bei der Sekretärin vergnügt, T. Ünnes Kaffee holt, D.Urchfall ein stilles Örtchen belegt und H.Unger Brötchen holt.
28.06.2006 um 12:47 Uhr
Werner, wenn man schon mit STRG+C und STRG+ P arbeitet, sollte mind. die Quelle benannt sein.
Oder ist der Text von Dir?
28.06.2006 um 12:51 Uhr
Sorry, Kommentar LexisNexis PC-Betriebsratspraxis. Schmutz auf mein Haupt! ;-)
28.06.2006 um 13:05 Uhr
Was ist denn, wenn ein geladenes Mitglied oder Ersatzmitglied einfach nicht zur Sitzung kommt ? Dann reicht doch in der Regel die Zeit gar nicht mehr aus, noch jemanden so kurzfristig einzuladen. Oder ein Betriebsratsmitglied sagt 2 Stunden vor Sitzung ab, dann hätte doch das zu ladende Ersatzmitglied doch gar nicht ausreichend Zeit, sich zur Sitzung vorzubereiten ?
Und warum muß die Beschlußfähigkeit vor jedem Beschluß neu festgestellt werden ? Wenn doch einer mal austreten gehen würde, würde man doch im Protokoll sehen, das statt 7 nur 6 am Beschluß teilgenommen haben ?
28.06.2006 um 13:36 Uhr
Wenn ein geladenes BR-Mitglied/Ersatzmitglied trotz ordnungsgemässer Ladung nicht erscheint oder aufgrund eines kurzfristigen Ausfalls ein Ersatzmitglied nicht geladen werden kann, wird dieses im Protokoll vermerkt. Der BR ist in diesem Fall trotzdem beschlussfähig.
Biber, wenn ich als BR einen Beschluss fassen will, muss ich mich doch wohl im Vorfeld vergewissern, dass ich über denselbigen auch wirksam abstimmen kann und um einen womöglich unwirksamen Beschluss, nicht erst im Nachhinein festzustellen. Akzeptiere diese Vorgehensweise einfach als sinnig und richtig!
28.06.2006 um 14:25 Uhr
Wo ist denn die Grenze von "kurzfristig" zu ziehen ? Wann entscheidet der Vorsitzende, ob er ein Ersatzmitglied zu laden hat ?
28.06.2006 um 16:38 Uhr
Wir haben das in der Geschäftsordnung geregelt. Ein ordentliches Mitglied, dass sich bis Freitags, 11:00 Uhr für Dienstag (Sitzung) abmeldet wird noch ersetzt. (Frist auch notwendig/Schichtbetrieb/Ansonsten Störung Betriebsablauf).
28.06.2006 um 17:07 Uhr
@blaubibi1 Diese GO ist für den Eimer, wenn sie so etwas regelt! Sorry...
28.06.2006 um 17:10 Uhr
@kölner Klär´mich auf... würde mich zudem sehr freuen, da ich persönlich diese Regelung auch nicht gut heisse... gib mir Futter... Danke...
Gruß blaubibi1
28.06.2006 um 17:24 Uhr
@blaubibi1 Zunächst: Zwischen Eurem "Endtermin" und dem Sitzungstermin liegen mindestens 3 Tage (inkl. eines WE).
Eine GO kann doch nicht als "Verhütungsmittel" einer ordnungsgemäßen Ladung der Ersatzmitglieder dienen! Der Gesetzgeber hat keine Fristen im § 29 Abs. 2 BetrVG oder auch im § 25 BetrVG gesetzt; warum sollte das ein BR/eine GO dürfen? Zudem (Zitat nach Däubler zum § 29 BetrVG): "[...] es sei denn, die Verhinderung ist so plötzlich und unvorhersehbar eingetreten, dass eine Benachrichtigung des Ersatzmitglieds nicht mehr möglich war." Regelmäßig muss ein BRV alles tun (alles!) eine vollständige BR-Sitzung zustande zu bringen - die Unmöglichkeit der Ladung eines Ersatzmitgliedes kann ich vielleicht am späten Montagnachmittag vor dem Sitzungsdienstag erkennen!
04.07.2006 um 20:19 Uhr
Wie sieht es bei folgendem Abstimmungsverhalten aus?
Ein Antrag wird gestellt - die Diskussion ergibt von 6 Mitgliedern, dass 4 dafür sind, 1 dagegen (die BR.Vorsitzende), eine Enthaltung.
Die BR-Vorsitzende läßt nochmal abstimmen, da sie die erhobenen Hände nicht eindeutig gesehen hat und einer enthält sich auf einmal, der vorher dafür gestimmt hat. Also 3 dafür, 2 Enthaltungen - 1 dagegen und damit ist der Antrag nach der 2. Abstimmung abgelehnt.
Was ist da zu machen, außer dass man sich über manipulierte Wahlen wundert.
04.07.2006 um 23:02 Uhr
MG,
klare Sachverhaltsdarstellungen können das Verständnis für den Sachverhalt enorm steigern.
Was ist das denn für eine 2te Abstimmung? Ich kann nur eine Abstimmung erkennen.
Wieso "Wahlen"? Geht es um eine Wahl oder um einen Beschluss?
05.07.2006 um 01:24 Uhr
okay nochmal, weil ich den eigentlichen Thread nicht finde.
Es geht um ein Seminar, das ich beantragt habe, das bei mir mit Kind Kegel und Beruf super zu vereinbaren ist. Das habe ich nicht bei einer Gewerkschaft gefunden, sondern bei einem Intitut mit 20 Jahren Erfahrung. Also hat mir das meine BRV im Vorfeld schon abgelehnt, weil es nicht bei der Gewerkschaft ist - und ich stelle den Antrag dennoch, begründe warum und wieso und mit dem BetrVG und es kommt zur Abstimmung,
von 6 BR stimmten 4 dafür, 1 dagegen (die BRV) und eine Enthaltung. ABER dann der Hammer - sie hat nochmal abstimmen lassen - es war ihr nicht klar ersichtlich - und dann gab es 3 dafür, 1 dagegen und 2 Enthaltungen und damit war nach ihrer Ansicht der Antrag abgelehnt.
also gab es zwei Abstimmungen . mit unterschiedlichem Ergebnis - und die BRV nimmt das letzte, was den Antrag über das Einführungsseminar ablehnte !!
jetzt besser erklärt???
Der Kostenträger übernimmt das Seminar ohne Probleme. Schon merkwürdig, ich habe mir dann eine Rechtsberatung reingezogen, weil ich in dem Jahr beruflich und privat keine Seminar mehr machen kann - die waren sehr erstaunt, so einen Fall gab es bisher noch nicht.
05.07.2006 um 03:46 Uhr
Hallo Nidis, ....stimmt,... BR kann auch ausschließlich mit Ersatzmitgliedern (schlechte Formulierung, besser ist Nachrücker,... Ersatzmitglieder hat was von "Zweitrangig" !!) Beschlüsse fassen, aber die Beschlüsse müssen identisch mit den Tagesordnungspunkten, bzw. entsprechend den Tagesordnungspunkten der Einladungen sein, sonst sind sie Rechtsunwirksam. Gruß Pfarrer
05.07.2006 um 11:10 Uhr
MG,
fürwahr ein ungewöhnlicher Fall.
Mir scheint aber, dass das zu Grunde liegende Problem nicht Dein Seminar ist.
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