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Gesamtbetriebsrat - ist die Errichtung so rechtsgültig?Eilt!

U
ULM_BRV
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir sind ein Unternehmen mit einer Zentrale und 10 Niederlassungen, sowie einer Tochtergesellschaft, die den Niederlassungen gleichgestellt ist. Als vor 5 Jahren die Tochtergesellschaft gekauft wurde, wurde deren BR über eine Regelungsvereinbarung in den bestehenden GBR mit allen Rechten und Pflichten wie der BR einer Niederlassung aufgenommen. In dieser Vereinbarung hat der GBR auf die mögliche Bildung eines KBR ausdrücklich verzichtet - in Übereinkunft mit der GeFü - . Ich, der ich in der Tochtergesellschaft meinen Vertrag habe und dort BR war/bin, bin in der Zwischenzeit zum GBR-Vorsitzenden gewählt worden. Ist diese Konstellation rechtsgültig? Danke für Eure Hilfe

6.06308

Community-Antworten (8)

B
BMW

04.08.2005 um 21:45 Uhr

Hallo BR V In der Regel hat jede Niederlassung seinen eigenen BR vor Ort.der GBR hat greift nur dann ein wenn es Dinge gibt die alle NL's betreffen jeder eigenständige BR kann ein Problem auf den GBR übertragen die eigen BR's dürfen nie ihr Zepter aus der Hand geben sonst werden sie verlieren.Fußnote:Jede Niederlassung kann ihren eigen BR wählen

U
ULM_BRV

04.08.2005 um 21:50 Uhr

Danke, aber das ist ja klar. Jede Niederlassung hat ihren eigenen BR vor Ort, auch die Tochter. Es geht darum ob die Tochter aufgrund der Regelungsvereinbarung zurecht im GBR sitzt( wir haben ja auf Bildung KBR einvernehmlich verzichtet) und somit der GBR rechtlich ok ist.

B
BMW

04.08.2005 um 21:56 Uhr

Das müßte speziell durch einen Rechtsbeistand geprüft werden Tochter ist Tochter und dürfte mit übrigen Niederlassungen nichts am Hut haben! Argo Beschluß fassen und ab zu Arbeitsrechtler oder Gewerkschaft!

U
ULM_BRV

04.08.2005 um 22:02 Uhr

Vielleicht noch zur Erklärung: Die Tochter wird zu 100 Prozent von der Mutter beherrscht, und macht exakt dasselbe wie die Niederlassungen (Geschäftsbetrieb) und ist auch so strukturiert wie die NL's. Die Geschäftsführer bzw. Inhaber sind auch dieselben. Die Tochte bleibt nur solange Tochter, wie man durch den Verlustvortrag durch den damaligen Kauf noch steuerrechtliche Vorteile hat.

B
BMW

04.08.2005 um 22:11 Uhr

Nochmals Hallo Ich habe BetrVG §37 Kommentierung durch geschaut glaube sie ist Rechtskrätig: § 37 BetrVG - VI. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Abs. 6

107 Unter Abs. 6 fallen im Hinblick auf die sehr weitgehenden Aufgaben des BR nicht nur Schulungsmaßnahmen, die rechtliche Kenntnisse vermitteln, sondern alle Themen, in denen der BR zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben über ausreichendes Wissen verfügen muss (FKHES, Rn. 139; Teichmüller, S. 37; Weiss, Rn. 10). Hierzu zählen Kenntnisse z. B. über das BetrVG und über das allgemeine Arbeitsrecht, da der BR u. a. nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 die Einhaltung von Gesetzen, Rechts-VO und TV zu überwachen hat (vgl. auch Rn. 108), ebenso wie über Fragen des Akkord- und Prämienlohns oder anderer leistungsbezogener Entgelte, des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung und Arbeitssicherheit, des Datenschutzes, der Personalplanung, der EDV-Systeme, der Berufsbildung, der Betriebs- und Finanzwirtschaft, der Betriebsorganisation und andere betriebswirtschaftliche Fragen. Die zunehmende Verflechtung und Verzahnung, teilweise verbunden mit der Spaltung von UN bzw. Betrieben und ihrer rechtlichen Verselbstständigung sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene, machen Konzern- bzw. Branchenschulungen, in denen BR sich spezielle konzern-, betriebs- und branchenbezogene Kenntnisse aneignen können, erforderlich i. S. dieser Vorschrift. Dies gilt jedenfalls bei aktuellen Anlässen (vgl. Rn. 100) auch dann, wenn bei entsprechenden Schulungsmaßnahmen betriebliche Interessenvertretungen beispielsweise ausländischer Tochter-UN einbezogen werden und die Maßnahme im Ausland stattfindet (vgl. hierzu auch Blank, AiB 93, 483; Däubler, Arbeitsrecht Gruß BMW

U
ULM_BRV

04.08.2005 um 22:15 Uhr

Hallo BMW,

vielen Dank, aber der Hinweis auf entsprechende Schulung hilft mit moentan leider nicht weiter. Grüße ULM_BRV

B
BMW

04.08.2005 um 22:16 Uhr

Nochmals Hallo § 47 BetrVG - III. Errichtung des Gesamtbetriebsrats (Abs. 1)

18 Die wirtschaftliche Beteiligung eines UN an einem anderen hebt die Identität der jeweils beteiligten Rechtsträger nicht auf. Dies gilt nicht im Verhältnis zwischen den Gesellschaften, Aktionären in ihrer Gesellschaft, zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft und unabhängig davon, ob zwischen ihnen ein Beherrschungsvertrag geschlossen wurde (BAG 11. 12. 1987, AP Nr. 7 zu § 47 BetrVG 1972; 29. 11. 89, AP Nr. 3 zu § 10 ArbGG 1979; FKHES, Rn. 11; GK-Kreutz, Rn. 20; Richardi-Richardi/Annuß, Rn. 6; ErfK-Eisemann, Rn. 4). Mehrere UN können deshalb, etwa zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben, gemeinsam ein weiteres UN betreiben, für dessen Bereich, wenn dort mehrere Betriebe mit BR existieren, ebenfalls ein GBR zu errichten ist (Richardi-Richardi/Annuß, Rn. 8; GL, Rn. 6; HSG, Rn. 10; Windbichler, S. 293; vgl. zum Gemeinschaftsunternehmen § 54 Rn. 19 ff.). Ob bei einer von mehreren UN zum Zwecke der gemeinsamen Führung ihrer Betriebe gebildeten Betriebsführungsgesellschaft ein GBR zu errichten ist, hängt von der jeweiligen vertraglichen Ausgestaltung ab. Werden die Betriebe auf die Betriebsführungsgesellschaft dergestalt übertragen, dass sie AG der dort beschäftigten AN wird, ist für sie ein GBR zu bilden. Anderes gilt dagegen, wenn die gemeinsam die Betriebsführungsgesellschaft betreibenden UN selbst AG bleiben und die Betriebe weiterhin im Namen dieser beteiligten UN geführt werden (FKHES, Rn. 14; HSG, Rn. 11; Rüthers, DB 77, 612; Richardi-Richardi/Annuß, Rn. 10; a. A. MünchArbR-Joost, § 305 Rn. 19).

18a Franchise-Geber und Franchise-Nehmer sind unterschiedliche UN und können für sie keinen gemeinsamen GBR, sondern allenfalls einen KBR bilden (FKHES, Rn. 13; Richardi-Richardi/Annuß, Rn. 12; GK-Kreutz, Rn. 24; vor § 54 Rn. 90 f. zum Franchising und den Voraussetzungen des Konzerns).

B
BMW

04.08.2005 um 22:23 Uhr

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