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§ 47 BetrVG - III. Errichtung des Gesamtbetriebsrats (Abs. 1)
18 Die wirtschaftliche Beteiligung eines UN an einem anderen hebt die Identität der jeweils beteiligten Rechtsträger nicht auf. Dies gilt nicht im Verhältnis zwischen den Gesellschaften, Aktionären in ihrer Gesellschaft, zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft und unabhängig davon, ob zwischen ihnen ein Beherrschungsvertrag geschlossen wurde (BAG 11. 12. 1987, AP Nr. 7 zu § 47 BetrVG 1972; 29. 11. 89, AP Nr. 3 zu § 10 ArbGG 1979; FKHES, Rn. 11; GK-Kreutz, Rn. 20; Richardi-Richardi/Annuß, Rn. 6; ErfK-Eisemann, Rn. 4). Mehrere UN können deshalb, etwa zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben, gemeinsam ein weiteres UN betreiben, für dessen Bereich, wenn dort mehrere Betriebe mit BR existieren, ebenfalls ein GBR zu errichten ist (Richardi-Richardi/Annuß, Rn. 8; GL, Rn. 6; HSG, Rn. 10; Windbichler, S. 293; vgl. zum Gemeinschaftsunternehmen § 54 Rn. 19 ff.). Ob bei einer von mehreren UN zum Zwecke der gemeinsamen Führung ihrer Betriebe gebildeten Betriebsführungsgesellschaft ein GBR zu errichten ist, hängt von der jeweiligen vertraglichen Ausgestaltung ab. Werden die Betriebe auf die Betriebsführungsgesellschaft dergestalt übertragen, dass sie AG der dort beschäftigten AN wird, ist für sie ein GBR zu bilden. Anderes gilt dagegen, wenn die gemeinsam die Betriebsführungsgesellschaft betreibenden UN selbst AG bleiben und die Betriebe weiterhin im Namen dieser beteiligten UN geführt werden (FKHES, Rn. 14; HSG, Rn. 11; Rüthers, DB 77, 612; Richardi-Richardi/Annuß, Rn. 10; a. A. MünchArbR-Joost, § 305 Rn. 19).
18a Franchise-Geber und Franchise-Nehmer sind unterschiedliche UN und können für sie keinen gemeinsamen GBR, sondern allenfalls einen KBR bilden (FKHES, Rn. 13; Richardi-Richardi/Annuß, Rn. 12; GK-Kreutz, Rn. 24; vor § 54 Rn. 90 f. zum Franchising und den Voraussetzungen des Konzerns).