Einköpfiger Betriebsrat - welche Rechte hat der Stellvertreter bzw. das Ersatztmitglied?
Hallo, unsere Betriebsrat besteht aus einer Person. Wenn diese Person im Urlaub oder krank ist, gibt es einen Stellverteter ? Meine Frage hat folgenden Hintergrund: Unsere Betriebsratwahl fand als Personenwahl statt. Gestützt wurden zwei Kandidaten, wobei der eine Kandidat wahrscheinlich sich auf Anraten der Geschäftsführung aufstellen lies um dieser als verlängerten Arm dienen zu können. Dieser Kandidat bekam, da von der Belegschaft das Vorgehen durchschaut wurde, auch nur wenige Stimmen. Ist er nun ein Stellvertreter oder bzw ein Ersatzmitglied? Hat der gewählte Betriebsrat im Urlaubsfall diesen Kandidaten einzuweisen und auch die Unterlagen zu übergeben? Es besteht die Befürchtung, das die Geschäftsführung den Urlaub des gewählten Betriebsrats ausnutzt, und mit dem Wunschkandidaten anstehende, neue Betriebsveeinbarungen abschliesst. Für eine baldige und konkrete Antwort wäre ich sehr dankbar
Community-Antworten (4)
27.06.2006 um 16:40 Uhr
Er ist sowohl als auch. er rückt in Abwesenheit des Vorsitzenden als Ersatzmitglied nach und übernimmt in diesem Fall während der Abwesenheit stellvertretend die Geschäfte.
28.06.2006 um 10:41 Uhr
Kann man da nicht was in der Geschäftsordnung des BR´s regeln? Bin mir da aber nicht ganz sicher! 1 - Mann BR ist Sonderfall.
Gruß FH
28.06.2006 um 15:15 Uhr
Kein Sonderfall. Der 1- Köpfige BR (BR-Vorsitzende) gibt sich eine Geschäftsordnung in der steht, dass die Vertretung nicht befugt ist BV´s abzuschließen. Falls er in Abwesenheit Vertretung übernimmt und das Vetrauen des BR mißbraucht, dann kann man so eine Person los werden (ArbG).
30.06.2006 um 15:46 Uhr
Erst einmal Danke für die Antworten. Besonders interessant ist der Hinweis das der 1-köpfige Betriebsrat sich eine Geschäftsordnung geben kann indem er die Befugnisse festlegt. Wo kann man das nachlesen?. Wie ist die erchtliche Grundlage. Muss die geschäftsführung sowas akzeptieren?
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