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Anspruch auf Überleitung in den TVöD?

K
kikipoggi
Okt 2021 bearbeitet

Hallo ihr lieben,wir sind ca. 160 Mitarbeiter in einer privaten Rehaklinik.Wir haben einenBR.Wir sind laut Arbeitsvertrag im BAT sind aber kein öffentlicher Dienst.Der AG will uns nicht in den TVöD überleiten.Da der BAT nicht mehr gepflegt wird würden wir laut AG keine Lohnerhöhungen mehr bekommen.Wie gehen wir am besten vor? Haben wir einen Anspruch auf Überleitung in den TVöD? kikipoggi

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Community-Antworten (6)

FB
Frank B.

27.06.2006 um 12:44 Uhr

Da ja Tarifverträge mit den Gewerkschaften abgeschlossen werden, solltet ihr euch dort mal erkundigen.

K
Kölner

27.06.2006 um 14:06 Uhr

@kikipoggi Ihr habt keinen Anspruch auf die Überleitung.

Ausnahme: In Eurem AV steht nicht in "Anlehnung an/gemäß BAT", sondern "gemäß BAT und allen folgenden TV". Seid für die nächsten 4 Jahre froh, wenn Ihr im BAT noch weilen dürft...

O
otto

27.06.2006 um 17:41 Uhr

Hallo kikipoggi, die Angegelenheit ist juristisch einigermaßen schwierig. "Echte Tarifbindung" im Sinne des Tarifvertraggesetzes besteht bei Ihnen nicht, da Ihr Arbeitgeber keinen Tarifvertrag abgeschlossen hat. Also kommt auch eine automatische Überleitung in den TVöD nicht in Betracht. Ihre - indirekte - "Tarifbindung" beruht auf den jeweiligen individualrechtlichen Arbeitsverträgen der einzelnen Mitarbeiter/innen, weil dort auf den BAT Bezug genommen wird. Man kann jetzt natürlich - neben der Möglichkeit, auf die Kölner hinweist - die Auffassung vertreten, dass mit der Bezugnahme auf den BAT nicht ein konkreter BAT, sondern der jeweils für den öffentlichen Dienst geltende Tarifvertrag gemeint ist, also jetzt der TVöD. Ich weiss aber auch nicht, ob ein Arbeitsgericht dieser Argumentation folgen würde. Mein Rat: Mit Hilfe eines Fachanwalts für Arbeitsrecht mit dem Arbeitgeber verhandeln und ggf. ein Musterverfahren vor dem Arbeitsgericht durchziehen. Gruß otto

K
Kölner

27.06.2006 um 17:42 Uhr

@Otto! Der BAT bleibt weiterhin bestehen und ist NICHT von den Tarifvertragsparteien gekündigt! Der Musterprozess wäre demnach keiner, weil sich kein Klageweg ergibt!

O
otto

28.06.2006 um 16:31 Uhr

Kölner, das schließt aber nicht aus, die Bezugnahme auf den BAT als dynamische Verweisung auf den jeweils einschlägig geltenden Tarifvertrag zu interpretieren, wenn man nach dem Motto vorgeht: Was hätten vernünftige Vertragspartner in der geänderten Situation vereinbart? Letztlich muss man aber die einzelnen Arbeitsverträge genau prüfen und dann "ggf.(!!!)" einen Musterprozess führen.

K
Kölner

28.06.2006 um 16:40 Uhr

Liebster Otto... Mein Reden .... Aber ich sehe nach wie vor - aus den Vorgaben de/der Frageteller/-in - keine Möglichkeit eines Musterprozesses.

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