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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mitbestimmung Hygienemaßnahmen

B
BernieWES
Mrz 2022 bearbeitet

Hallo Zusammen, habe eine Frage, da ja jetzt weitesgehend die Coronaregeln ab dem 02.04.2022 nicht mehr gelten, wie z.B. die Maskenpflicht. Da nun Anfragen von Kollegen kamen, die eine Mitteilung der Personalabteilung bekommen haben, dass die z.B. Maskenpflicht für unsere Kunden (in unseren Stores) nicht mehr gelte, aber man zu der Entscheidung gekommen ist, das die Maskenpflicht für die Mitarbeiter bleibt. Folgender Wortlaut wurde geschrieben: Hallo, auf Grund der aktuellen Änderungen in den Corona Regelungen, haben wir auch unser Hygienekonzept entsprechend angepasst. Ihr findet es im Anhang.

Die gute Nachricht ist – die tägliche 3G-Kontrolle für Mitarbeiter entfällt ab sofort.

In der Corona-Arbeitsschutzverordnung sind einige Regeln aber weiterhin gültig und dazu gehört der Schutz der Mitarbeiter.

Auf Basis einer sogenannten Gefährdungsbeurteilung haben wir deshalb entschieden, dass in unseren Stores und Outlets für unsere Mitarbeiter weiterhin eine Maskenpflicht gilt. Diese Regelung ist unabhängig von den Maskenregelungen für Kunden, die ja in jedem Bundesland aktuell unterschiedlich sind. Hier geht es nur um den Schutz unserer Mitarbeiter vor Ansteckung.

Auch das Testangebot bleibt weiterhin bestehen, bitte nutzt es auch – zum eigenen Schutz und zum Schutz der Kolleginnen und Kollegen.

In dem Hygienekonzept ist, ist folgender Punkt abgeändert worden: 2. Maskenpflicht:

  • Es besteht weiterhin eine Maskenpflicht (FFP2 oder medizinische Maske) am Arbeitsplatz, sobald ein Kunde im Store/Outlet anwesend ist  Wer sich für das Tragen einer FFP2 Maske entscheidet, sollte diese nicht ununterbrochen tragen, sondern regelmäßig absetzen, sobald kein Kunde im Store ist
  • Es besteht eine Maskenpflicht in den Pausenräumen, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann

Da diese Information nicht an den Betriebsrat herangetragen worden ist, hier meine Frage: Ist so eine Entscheidungen auch Mitbestimmungspflchtig für den BR? Wenn ja, wie kann der BR nun darauf reagieren? Vielen Dank im Voraus. LG Bernd!!!

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Community-Antworten (3)

C
celestro

31.03.2022 um 12:24 Uhr

Der BR hat mitzubestimmen, wenn eine Regel eingeführt werden soll, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgeht. Das wäre hier wohl der Fall.

K
Kjarrigan

31.03.2022 um 12:25 Uhr

"Es kann vielfach sogar geboten sein, dass der Arbeitgeber für bestimmte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen das Tragen einer Maske anordnet, zum Beispiel bei engen räumlichen Verhältnissen im Betrieb. Das Anordnen der Maskenpflicht muss mit dem Betriebsrat abgestimmt sein, denn er hat hier ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)."

aus https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~5-Fragen-zum-Ende-der-Corona-Regeln~.html?em_src=nl&em_cmp=Express-AiB%2F2022-03-23-RS&utm_source=express-aib&utm_medium=email&utm_campaign=2022-03-23-RS

G
ganther

31.03.2022 um 16:27 Uhr

ein MBR besteht. Sehr viele Juristen mit denen ich gesprochen habe, sind aber unsicher wie weit es geht. Als BR würde ich dies nutzen und ganz offensiv Rechte einfordern.

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