Arbeitsbedingungen
Habe ich als Betriebsrat eine Möglichkeit mich über unzumutbare Arbeitsbedingungen bzgl. klimatische Bedingungen in Büros zu beschweren ? In unserem Bürogebäude herrschen im Sommer in vielen Büros Temperaturen von über 30 Grad. Anträge auf Einbau einer Klimaanlage werden nur belächelt (Büros der Führungskräfte sind natürlich klimatisiert). Welchen Weg kann ich gehen, oder auf welcher rechtlichen Grundlage kann ich argumentieren, um Forderungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen durchzusetzen?
Community-Antworten (2)
27.07.2010 um 14:26 Uhr
@Hurradiegams
Vielleicht hilft es weiter:
Rekordtemperaturen bis zu 40 Grad Celsius im Schatten, Hitze im Büro, direkte Sonneneinstrahlung - all das sind keine Gründe, die Arbeit niederzulegen. Selbst Forderungen nach Hitzefrei einiger Politiker, erweichen die Herzen der Arbeitgeber nicht. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt diese Haltung: Hitze am Arbeitsplatz sei kein Grund, die Arbeit zu verweigern. Doch eine klare Vorschrift zu Höchsttemperaturen am Arbeitsplatz gebe es nicht.
Des einen Freud ist des anderen Leid. Kinder freuen sich in den Sommerferien über super Schwimmbadwetter. Viele Sonnenanbeter freuen sich, wenn der Sommer in Deutschland nicht verregnet ist. Arbeitnehmern kann eine Hitzewelle aber ganz schön zusetzen. Büros und Produktionshallen heizen sich auf und diejenigen, die im Freien, körperlich arbeiten müssen, kommen an den Rand ihrer Leistungsfähigkeit. Hitzefrei lässt sich nicht einklagen
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt stellte im August 2003 fest, dass Hitze am Arbeitsplatz kein Grund sei, die Arbeit zu verweigern. "Bei besonders hohen Temperaturen kann allenfalls die Arbeitsgeschwindigkeit angepasst werden", so ein Gerichtssprecher. Klare Vorschriften zu Höchsttemperaturen am Arbeitsplatz fehlen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Beschäftigten einen Arbeitsplatz ohne "Gefahr für Leben und Gesundheit" einzurichten. Das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Nähere Bestimmungen zur Sicherheit und Gesundheit finden sich dort aber nicht, sie sind im Arbeitschutzgesetz (ArbSchG) und in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt. Die Arbeitsstättenverordnung sieht den Arbeitgeber lediglich dazu verpflichtet, für "zuträgliche Raumtemperaturen" und ausreichend Atemluft, durch Lüftungs- und Klimaanlagen zu sorgen. Arbeitsplätze, die unter starker Hitzeeinwirkung stehen, müssen der Verordnung zufolge "im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten auf eine zuträgliche Temperatur gekühlt werden". Der Sprecher des Bundesarbeitsgerichtes sieht eine Raumtemperatur von 26 Grad Celsius als angemessen an. Eine angemessene Temperatur kann aber nicht eingeklagt werden, weil es sich nicht um eine Sollvorschrift handelt. Höchstrichterliche Urteile zum Thema Hitze am Arbeitsplatz fehlen bislang. Zugeständnisse der Arbeitgeber
Die Unternehmen in Deutschland sind bei Hitze am Arbeitsplatz durchaus zu Zugeständnissen bereit. Gleitzeitregelungen, Klimaanlagen, gelockerte Kleiderordnung zusätzliche Pausen und kostenlose Getränke sollen die Arbeitszeit erträglich machen. Jeder sollte bei Sommertemperaturen über 30 Grad Celcius mindestens 3 Liter Wasser am Tag trinken. Für "Freiluftarbeiter", im Straßenbau beispielsweise, sollten 5-6 Liter am Tag das Minimum sein. Viele Arbeitgeber versorgen ihre Arbeiter auf den Baustellen mit kostenlosen Getränken, wie die Deutsche Bahn, die ihren Gleisarbeitern kühle Getränke bringt. Eine weitere, kleine Abhilfe kann ein freier Oberkörper oder das Arbeiten im "Badehose" sein. Nur Sicherheitsschuhe und eventuell Helm müssen natürlich sein! Manche Unternehmen bieten zusätzliche Pausen oder gelockerte Gleitzeitregelungen an. So können die Leute bei Hitze früher beginnen und früher gehen, weil die Kernarbeitszeit nach vorne verlagert wird. Opel in Rüsselsheim bietet seinen Mitarbeitern zusätzliche Pausen von zehn Minuten pro Schicht an, wenn die Hitze zu groß ist. Manche Firmen lassen die Mitarbeiter mehr Gleittage oder -stunden nehmen als normalerweise. Manchmal werden auch ganze Büros vom Chef ins Schwimmbad geschickt am Nachmittag, der Eintritt wird spendiert. Das ist aber eher die Ausnahme. Ansonsten lockern die meisten Unternehmen ihre Kleidervorschriften: Zugschaffner der Bahn dürfen auf Krawatte und Jacke verzichten und im kurzärmligen Hemd Fahrkarten kontrollieren. Die meisten Banken in Deutschland haben ohnehin eine Klimaanlage. Trotzdem dürfen bei Hitze viele Mitarbeiter ihre Krawatten lockern und in kurzen Ärmeln hinter den Schaltern sitzen. Experten empfehlen unter anderem folgende Maßnahmen der Unternehmen gegen Hitze am Arbeitsplatz: • das Anbringen von Sonnenblenden (außen, nicht innen!) • die Verlegung der Arbeitszeiten in die kühleren Morgenstunden • das Aufstellen eines Ventilators • das Bereitstellen von isotonischen oder anderen Getränken • die Erlaubnis, "weniger förmliche" Kleidung zu tragen • zusätzlich Erholungspausen • ein angepasstes Essensangebot in der Kantine Wenn trotz der "Bullenhitze" der Arbeitgeber gar nichts unternimmt, steht den Arbeitnehmern ein Beschwerderecht zu. Sie müssen sich beim Staatlichen Amt für Arbeitsschutz beschweren. Dort werden mit dem Unternehmer Abhilfemaßnahmen diskutiert und konkrete Vorschläge gemacht. Reagiert der Unternehmer immer noch nicht in Richtung Arbeitsschutz, dann wird auch schon mal mit einem Bußgeld gedroht.
27.07.2010 um 15:24 Uhr
@wiewo: nette, sehr lange Ausführungen - nur leider veraltet.
Doch eine klare Vorschrift zu Höchsttemperaturen am Arbeitsplatz gebe es nicht.
Doch, seit Juni 2010 gibt es die in Form der ASR 3.5 (google hilft). Dort heißt es in Abschnitt 4.4, Absatz (3): "Wird die Lufttemperatur im Raum von +35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier), organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) oder persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung), wie bei Hitzearbeit, nicht als Arbeitsraum geeignet."
Da im vorliegenden Fall organisatorische Maßnahmen (Entwärmung durch Lüften? Draußen war es ja noch wärmer!) nichts bringen und PSA im Büro wohl unter "nicht anwendbar" fällt, blieben die technischen Maßnahmen... Oder die Konsequenz "(vorübergehend) nicht als Arbeitsraum geeignet"...
Da die Verordnung relativ neu ist, gibt es wohl noch keine Gerichtsurteile hierzu...
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