Erstellt am 25.06.2006 um 16:44 Uhr von norbert
grundsätzlich nicnt, sölange kein anderer MA durch diese Maßnahme nicht benachteiligt wird (§ )) BetrVG)
Erstellt am 25.06.2006 um 16:54 Uhr von Z.Ickig
Ähhh....., keiner nicht benachteiligt wird?
Die doppelte Verneinung ist schon seit Jahrhunderten geeignet, Konfusion hervorzurufen!
Was eure Situation betrifft: der BR wird dagegen i.d.R. nichts tun können. Es ist allein Sache des Arbeitgebers, ob er jemanden einstellt, ein zeitarbeitsunternehmen oder einen externen Dienstleister einsetzt.
Es scheint auch schwirig, sich einen Fall zu denken, in dem tatsächlich bereits Beschäftigte allein dadurch einen Nachteil erleiden, dass Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden.
Eure Ablehnungsgründe sind abschließend aufgezählt im § 99 BetrVG.
Entweder könnt ihr euch zu Recht auf einen dort genannten Tatbestand beziehen oder nicht.
Wenn nicht: dann ist leider nichts zu machen.
Falls ihr euch zu Unrecht auf einen Widerspruchsgrund bezieht, ist der Widerspruch insgesamt unbeachtlich, d.h., der Arbeitgeber muß sich nicht darum kümmern, sondern kann die Einstellung vornehmen, auch ohne vorher das Arbeitsgericht anrufen zu müssen.
Erstellt am 25.06.2006 um 16:55 Uhr von paula
also wenn bei euch ein leiharbeiter arbeiten soll ist dies eine einstellung nach § 99 BetrVG. daher muss man euch schon fragen. dauerhaft verhindern könnt er es wohl kaum, da es wohl mit dem ablehnungsgrund schwierig wird.
Erstellt am 25.06.2006 um 21:40 Uhr von rosa
Ich danke euch!
Hatte es mir schon gedacht, nachdem ich den § 99 Absatz 2 BetrVG gelesen hatte.
Erstellt am 25.06.2006 um 22:09 Uhr von Fayence
In diesem Zusammenhang vielleicht einmal interessant zu wissen oder zu lesen:
BAG, 16. 12. 2004 – 2 AZR 66/04
Betriebsbedingte Kündigung – unzulässige Austauschkündigung
1. Die Vergabe von bisher im Betrieb durchgeführten Arbeiten an ein anderes Unternehmen stellt in der Regel ein dringendes betriebliches Erfordernis dar, das eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen kann.
2. Es liegt jedoch eine unzulässige Austauschkündigung vor, wenn die bislang von den Arbeitnehmern des Betriebs ausgeführten Tätigkeiten nicht zur selbständigen Erledigung auf den Dritten übertragen werden, die Arbeitskapazität nach wie vor besteht und die bisherigen Arbeitnehmer auf Grund ihrer Fähigkeiten und Vorbildung in der Lage sind, den Anforderungen der umgestalteten Arbeitsplätze zu entsprechen.