Ramses II,
ich folge Deiner Argumentation, aber ich hätte hier so meine Bauchschmerzen, auch auf die Gefahr, dass die Gesetzgebung dem Mitarbeiter recht gibt.
"Anspruch auf Freizeitausgleich besteht bei BR-Arbeit die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist. Das scheint hier vorzuliegen"
Soweit grundsätzlich mal richtig, aber bei dem Zitat "-ich muß mich mal im BetrVG über dies und jenes Informieren ", das hört sich für mich nach larifari an.
Ich hätte sicherlich kein Problem damit, mich 40 Stunden die Woche mit Informationen zum Thema Betriebsratstätigkeit zu beschäftigen, aber ich hab im obigen genannten Beispiel zumindest mal etwas Zweifel angemeldet.
Benötige ich Zeit, um mich zu einem aktuellen Sachverhalt für eine Beschlußfassung ausreichend zu informieren, oder hab ich einfach nur Bock, mich mit Materie zu beschäftigen, die mich interessiert, die mit der aktuellen Betriebsratstätigkeit nichts zu tun hat und ich denke, hier kann der AG ggf. schon etwas Zweifel anmelden.
Ich weiß ja nicht, ob es dafür auch eine vergleichbare Argumentation gibt wie im § 40 in den Kommentierungen Rn14 "Der BR ist nach Auffassung des BAG gemäß dem Grundsatz der Berhältnismäßigkeit verpflichtet, hinsichtlich des Umfangs und der Höhe der Aufwendungen auf die Größe und leistungsfähigkeit des Unternehmens Rücksicht zu nehmen".
o.k. , ich mach den Spekulationsmodus ja schon wieder aus :-))
Paßt vielleicht nicht so ganz zur Sache, aber bei 2 Stunden Arbeitszeit, könnte ggf. auch etwas Zeit übrig bleiben, sich die eine oder andere Materie mal in der Freizeit anzulesen, zu informieren. Soviel zum Thema Ehrenamt und der Differenzierung von Betriebsratstätigkeit als Arbeitszeit und Wissensaneignung als Freizeit, auch wenn ich damit denen auf die Füße treten mag, die der Auffassung sind, dass man das BetrVG mit Kommetierungen ruhig während der Arbeitszeit auswendig lernen darf.