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Kann jeder Betriebsrat nach belieben Freizeitausgleich beantragen ?

W
Wonderwummen
Jan 2018 bearbeitet

Ich bin Vorsitzende im Betriebsrat eines Medienservice d.h. wir stellen Printmedien -Zeitungen -zu unsere Arbeitszeit ist im Schnitt ca. 2 Stunden täglich ;Mitarbeiter haben wir derzeit inclusiv der Springer 45 im Betrieb nun haben wir ein neues BR-Mitglied was der Meinung ist wir könnten jede Stunde BR-Arbeit als Freizeitausgleich verlangen . Die anderen zwei BR sind der Meinung es können nur Stunden abgerechnet werden für die ein BR-Beschluss besteht . Diesen Beschluss möchten wir haben, da unser drittes Mitglied Stunden einreichen will die wir in keiner Weise nachvollziehen können -z.b. ich habe mich 6 Stunden über etwas infromiert also stehen mir bei einer Arbeitszeit von 2 Stunden 3 freie Tage zu. Da unsere Firma recht klein ist und gerade in der Branche sicher auch keine Riesigen Gewinne erzielt werden können sehen wir bei einem solchen vorgehen eine Gefährdung des ganzen Betriebes -helft uns bitte was können wir tun. Da unsere Arbeitszeit ja Nachts ist und es Schwierig wäre hier immer Freigestellt zu werden soll logo über Freizeitausgleich abgerechnet werden -aber wie und inn welchem Umfang wir sind ratlos.Vielleicht könnt ihr uns helfen .Freu mich über jede Antwort- kann denn jedes BR-Mitglied tatsächlich einfach alles abrechnen wozu es lustig ist -sorry aber das ist zur Zeit leider die Situation .Gibt es dafür Gesetze .

Liebe Grüsse Monika

3.129015

Community-Antworten (15)

FB
Frank B.

23.06.2006 um 13:20 Uhr

Es gibt Gesetze z.Bsp. das BetrVG. Dort gibt es den §37, da sollte man zu erst reinschauen. Also BR- Arbeit, welche während der Arbeitszeit erfolgt kann nicht zusätzlich nochmal in Freizeit ausgeglichen werden.

R
Rollie

23.06.2006 um 13:27 Uhr

Frank, korrigier mich, aber ich hatte es im Beispiel so verstanden, AN hat tägliche AZ von 2 Stunden. Hat 2 Stunden gearbeitet + 6 Stunden sich über etwas informiert und will nun 3 Tage dafür Zeitausgleich (3 * 2 Tage). Müßte sich AN allerdings fragen, auch wenn mir die Verhältnismäßigkeit fehlt, warum diese 6 Stunden Recherche nicht während der regulären AZ stattfanden. Das sieht für mich ein wenig aus nach, ach, ich arbeite mal 6 Stunden vor und hab dann 3 Tage frei.

W
Wonderwummen

23.06.2006 um 13:32 Uhr

Hallo ihr Beiden , es ist uns eben gerade nicht möglich die BR-Arbeit wärend unserer Arbeitzeit zu tun sondern BR-Arbeit ist Tagsüber ;Zeitungszustellung Nachts. Es geht uns auch nicht um Arbeiten des BR von der alle der Meinung sind das muß getan werden sondern darum das der kollege der Meinung ist -ich muß mich mal im BetrVG über dies und jenes Informieren und dafür den vollen Freizeitausgleich abrechnen möchte. Gruß Moni

RI
Ramses II

23.06.2006 um 13:34 Uhr

Frank,

das trifft die Frage von diesem Wunnerwaib wohl nicht.

Wonderwummen,

grundsätzlich ist BR-Arbeit während der Arbeitszeit zu erledigen, aber das ist Dir vermutlich klar. Anspruch auf Freizeitausgleich besteht bei BR-Arbeit die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist. Das scheint hier vorzuliegen. Dafür bedarf es auch keines Beschlusses des BR.

Problematisch erscheint mir hier dass dieser "Kollege" mehr Zeit für seine Betriebsrats"arbeit" verbraucht als er im selben Zeitraum zu arbeiten hätte. Da könnte man zwar prinzipiell ansetzem, das wird aber nur einmal helfen, danach macht er nicht mehr einmal die Woche 6 Stunde "Recherche", sondern 3 mal die Woche 2 Stunden Recherche.

Eine Möglichkeit wäre dass der AG ihm einfach den Ausgleich verwehrt und es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lässt.

Insgesamt ein Problem welches sich kaum in den Griff bekommen lässt. Für faule Menschen ist das Mandat ein Paradies.

W
Wonderwummen

23.06.2006 um 13:39 Uhr

Hallo Rames, wann er genau seine Recherchen macht können wir leider nicht nachprüfen und ob die Zeitmenge tatsächlich stimmt eben auch nicht muß das nicht irgendwo in einem zeitlichen Verhältnis zum Aufwand des restlichen BR stehen ? Gruß Moni

RI
Ramses II

23.06.2006 um 13:46 Uhr

Moni,

leider nicht (wenn es auch ein Indiz sein kann).

Dieser Kollege wird doch im Zweifelsfalle behaupten er sei halt der einzige der das BR-Amt ernst nähme. Und seien wir mal ehrlich: Einen 10 Wochenstunden-Job kann man tatsächlich (auch) mit (echter) BR Arbeit füllen, falls der Betriebs eine gewisse Größe hat.

In der Biologie gibt es das Phänomen der Schmarotzer, Tiere oder Pflanzen die auf Kosten anderer leben. Möglicherweise gibt es da ja Parallelen.

R
Rollie

23.06.2006 um 13:50 Uhr

Ramses II,

ich folge Deiner Argumentation, aber ich hätte hier so meine Bauchschmerzen, auch auf die Gefahr, dass die Gesetzgebung dem Mitarbeiter recht gibt.

"Anspruch auf Freizeitausgleich besteht bei BR-Arbeit die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist. Das scheint hier vorzuliegen"

Soweit grundsätzlich mal richtig, aber bei dem Zitat "-ich muß mich mal im BetrVG über dies und jenes Informieren ", das hört sich für mich nach larifari an.

Ich hätte sicherlich kein Problem damit, mich 40 Stunden die Woche mit Informationen zum Thema Betriebsratstätigkeit zu beschäftigen, aber ich hab im obigen genannten Beispiel zumindest mal etwas Zweifel angemeldet.

Benötige ich Zeit, um mich zu einem aktuellen Sachverhalt für eine Beschlußfassung ausreichend zu informieren, oder hab ich einfach nur Bock, mich mit Materie zu beschäftigen, die mich interessiert, die mit der aktuellen Betriebsratstätigkeit nichts zu tun hat und ich denke, hier kann der AG ggf. schon etwas Zweifel anmelden.

Ich weiß ja nicht, ob es dafür auch eine vergleichbare Argumentation gibt wie im § 40 in den Kommentierungen Rn14 "Der BR ist nach Auffassung des BAG gemäß dem Grundsatz der Berhältnismäßigkeit verpflichtet, hinsichtlich des Umfangs und der Höhe der Aufwendungen auf die Größe und leistungsfähigkeit des Unternehmens Rücksicht zu nehmen".

o.k. , ich mach den Spekulationsmodus ja schon wieder aus :-))

Paßt vielleicht nicht so ganz zur Sache, aber bei 2 Stunden Arbeitszeit, könnte ggf. auch etwas Zeit übrig bleiben, sich die eine oder andere Materie mal in der Freizeit anzulesen, zu informieren. Soviel zum Thema Ehrenamt und der Differenzierung von Betriebsratstätigkeit als Arbeitszeit und Wissensaneignung als Freizeit, auch wenn ich damit denen auf die Füße treten mag, die der Auffassung sind, dass man das BetrVG mit Kommetierungen ruhig während der Arbeitszeit auswendig lernen darf.

RI
Ramses II

23.06.2006 um 14:24 Uhr

Rollie,

ich suche verzweifelt den Punkt, wo wir uns uneinig sind.

R
Rollie

23.06.2006 um 14:33 Uhr

"Anspruch auf Freizeitausgleich besteht bei BR-Arbeit die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist."

dem stimme ich absolut zu, aber

"Das scheint hier vorzuliegen."

ich habe hier so meine Zweifel, ob

a. betriebsbedingte Gründe vorliegen, die es notwendig macht, es außerhalb der Arbeitszeit machen zu müssen

b. was aber vermutlich nur der betroffene Mitarbeiter aussagen könnte, eine betriebsbedingte Notwendigkeit bestand, die es rechtfertige, sich in diesem Zeitumfang zu informieren.

RI
Ramses II

23.06.2006 um 14:53 Uhr

Rollie,

"scheint" vorzuliegen hatte ich geschrieben. Soll sagen, dass nach der Schilderung eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht dass das vorliegt.

Wie Wonderwummen geschrieben hat ist das ein Betrieb der Printprodukte ausliefert. Es wird dort jeweils zwei Stunden während der Nacht gearbeitet. Ich kann nachvollziehen dass in diesen zwei Stunden dort der Bär tobt und keiner den halbvoll geladenen Sprinter mit einem freundlichen "Muß BR-Arbeit machen" stehen lassen darf. Zudem besteht ja wohl auch von Seiten des Arbeitgebers damit Einigkeit dass betriebsbedingt wesentliche Teile der BR-Arbeit außerhalb der regulären Arbeitszeit gemacht wird.

Der Informationsbedarf selber kann nicht betriebsbedingt sein, sondern nur betriebsratsbedingt.

V
viktor

23.06.2006 um 14:58 Uhr

vielleicht nimmt der Kollege sein Mandat sehrt ernst und will genau bescheid wissen und ließt daher so viel nach. Vielleicht sollte man sich mit dem Kollegen konkreter auseinandersetzen und nicht nur zweifeln.

Benötigt er tatsächlich diese Zeit, wird er in Kürze so viel Wissen haben, dass er brillant alle Probleme und Fragen lösen kann.

Ich neige dazu dem Vorschlag von Rammses II zu folgen; möge der Arbeitgeber dieses Problem aufgreifen, wenn er Zweifel am Umfang der BR-Arbeit hat.

R
Rollie

23.06.2006 um 15:53 Uhr

Ramses II,

auch hier bin ich geneigt, zu widersprechen (nicht ausreichend überzeugt geworden zu sein :-)))) )

Ich folge ja Deiner Argumentation, das es sicher unpassend wäre, anstelle der nächtlichen Auslieferung, des Nachts stattdessen Lektüre zu schmökern.

Allerdings ist das m.E. eine Milchmädchenrechnung, weil sie durch die Verlagerung auf eine arbeitsfreie Zeit dazu führt, das Freizeitausgleich beansprucht wird. In Konsequenz ? Die Mitarbeiterin beansprucht 3 Tage Zeitausgleich.

Ich gehe mal etwas provozierend formuliert hin und behaupte, prima, jetzt steht der Sprinter ganze 3 Tage im Hof, die leute bekommen 3 Tage keine Zeitung, weil Mimi Zeitausgleich nimmt.

Sorry, aber ich kann nicht so ganz erkennen, was es für einen Unterschied macht, die BR-Arbeit hier während der Arbeitszeit zu machen und daher der Arbeit nicht nachkommen zu können, oder sie stattdessen außerhalb der Arbeitszeit zu machen und dafür entsprechend zeitausgleich zu machen. Die Konsequenz wäre hier die gleiche, 3 Tage, in denen der Mitarbeiter seiner eigentlichen Arbeit nicht nachkommen kann.

Ich nehme ja auch mal an, das der MA sich nicht nur informiert, sondern auch an Sitzungen teilnimmt. Da frage ich mich eh, wie man da bei 10 Wochenstunden als BR noch Zeit hat, seiner Arbeit nachgehen zu können. (was nicht heißen soll, das ich der Meinung wäre, teilzeitkräfte hätten nichts im Betriebsrat zu suchen grins )

T
tramdriver

23.06.2006 um 17:10 Uhr

Es verblüffte mich zu Anfang immer wieder, wieviel Zeit für die BR-Arbeit einfach so draufgeht. Inzwischen habe ich mich daran gewöhnt, dass sie mir ca. 20 Prozent meiner Vollzeitstelle wegnimmt.

Gerade die Recherchen sind in Einzelfällen sehr aufwändig, etwa wenn ein Bibliotheksbesuch, die Konsultation des Anwalts oder eine längere Suche im Internet dabei sind. Dazu kommt der Gesprächsbedarf der KollegInnen, der tägliche Schriftverkehr, die Teilnahme an BR-Sitzungen, Sitzungen gemeinsam mit dem Arbeitgeber, Seminarbesuche, Vorbereitung von Betriebsvereinbarungen, u.s.w. (meine Reihenfolge ist ziemlich wahllos). Auf jeden Fall sollte man erst einmal zugunsten des BR-Kollegen annehmen, dass er wirklich BR-Arbeit leistet.

Soweit es mir möglich ist, erledige ich diese Arbeiten während meiner Arbeitszeit. Manch einen Bibliotheksbesuch habe ich in der Freizeit gemacht und nicht abgerechnet. Ich denke, hier ist Augenmass vonnöten, sonst fällt man als Arbeitnehmer komplett aus, was letztendlich die KollegInnen belastet, die einen in das Amt gewählt haben.

So - das war mein Senf. Jetzt mache ich das Glas wieder zu und wünsche allen ein schönes Wochenende!

R
Rollie

23.06.2006 um 17:40 Uhr

Der Zeitaufwand ist aber häufig auch eine Frage der Organisation (tägliche Schriftverkehr ?, ggf. Bündelung), die Recherche oft eine Frage der Rhetorik des Suchens (manche Leute finden im Internet gewisse Informationen nicht in 2 Stunden, für die andere durch gezielte Suche keine 5 Minuten brauchen).

O
otto

24.06.2006 um 02:39 Uhr

Guten Abend Wonderwummen, das von Ihnen geschilderte Problem ist geeignet, die Arbeit vieler fleißiger, selbstlos tätiger BR-Mitglieder in Verruf zu bringen - ähnlich wie die Eskapaden einiger weniger BR-Mitglieder bei VW, ohne dass ich die beiden Fälle gleichstellen möchte. Es ist doch ganz offensichtlich, dass diese/r Kollege/in die Schutzvorschriften für BR-Mitglieder mißbrauchen will. Rechtsgrundlage für die Freistellung von BR-Mitgliedern ist § 37 Abs. 2 BetrVG, bei Teilzeitbeschäftigten § 37 Abs. 3 BetrVG. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung gehen dabei von einem objektiven, aus der Sicht eines neutralen Dritten notwendigen Zeitaufwands für die BR-Arbeit aus. Die Frage ist also, wieviel Aufwand notwendig ist, um in einem Dreier-BR in Ihrem Betrieb eine ordentliche BR-Arbeit erledigen zu können. Dafür ist im Streitfall Ihr/e Kollege/in beweispflichtig. Dafür würde ich an Ihrer Stelle den/die Kollegen/in in die Pflicht nehmen. Wie machen das die beiden anderen BR-Mitglieder? Bei allem Verständnis und aller Unterstützung für das Engagement der BR-Mitglieder: Man sollte sich nie "verarschen" lassen. Gruß otto

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