Erstellt am 15.01.2014 um 04:49 Uhr von Oblatixx
Du bist Listenvertreter! Solange keine Stützunterschriften drauf sind, kannst Du mit deiner Liste machen, was dir (und den anderen) gefällt.
Erstellt am 15.01.2014 um 06:52 Uhr von Hoppel
@ sahbe
" Morgen vormittag ist Abgabetermin Bekomme bis dahin nicht mehr alle Kandidaten zusammen zum unterschreiben."
Wahlordnung §6 Nr.3: " Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist BEIZUFÜGEN."
Da steht nichts von: KandidatIn muss auf dem Wahlvorschlag unterschreiben
Weiter im Text > § 8 Abs.2 Nr.2 WO
" Ungültig sind auch Vorschlagslisten,
2. wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt,
...
falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden."
Du hast also noch etwas Zeit, was die Erkärung zur Kandidatur betrifft; entweder kann Du dem Wahlvorstand die schriftlichen Erklärungen innerhalb der o.g. Frist nachreichen oder nicht.
Aber auch wenn der Wahlvorschlag von der IGM unterstützt wird, gilt § 14 Abs.5 BetrVG: "Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein."
Erstellt am 15.01.2014 um 08:31 Uhr von Oblatixx
> Morgen vormittag ist Abgabetermin Bekomme bis dahin nicht mehr alle Kandidaten
> zusammen zum unterschreiben.
DAS stand heute morgen aber noch nicht da.
Erstellt am 15.01.2014 um 08:41 Uhr von sashbe
doch das Stand schon da! sonst wär's ja nicht so dringend gewesen
Erstellt am 15.01.2014 um 09:32 Uhr von gironimo
Mal ganz abgesehen davon: Ich würde ohne Zustimmung der Kandidaten nicht einfach die Reihenfolge ändern. Das kann übel aufstoßen - und gar streichen !!!!
Ich würde jedenfalls als Kandidat da nicht mitspielen, wenn ich erst auf Platz 2 stehe und dann plötzlich auf Platz 12.
Erstellt am 15.01.2014 um 09:39 Uhr von Kölner
gironimo
Wenn die Gewerkschaft das so will dann ist das so.
Ich phantasiere mal:
Da treffen sich ein paar Leute, die zufällig auch in der Gewerkschaft sind, im Betrieb, stellen eine Liste auf und marschieren zum vereinbarten Treffen mit der Gewerkschaft.
Hier werden jetzt die Listenplätze nochmals neu festgelegt und sogar ein NICHT-Gewerkschafter von der Liste gestrichen.
Die 3 von der Tankstelle, äh Gewerkschaft, geben ihren Segen und Unterschriften und danach die Liste beim WV ab.
Erstellt am 15.01.2014 um 09:50 Uhr von brisant
Die Gewerkschaftslisten werden idR von der Betriebsgruppe der GEW erstellt, aufgestellt. Da können sich also nicht einfach einige die zufällig in der GEW sind treffen und handeln.
Erstellt am 15.01.2014 um 09:59 Uhr von Kölner
@brisant
Tatsächlich?! Wenn das Deine Erfahrung ist, ist das gut - lasse mir meine. Es ist ja nicht in Stein gemeisselt, was hier wie gemacht werden MUSS.
Ich finde es grundsätzlich auch sehr befremdlich, dass mal eben eine Gewerkschaft mit 3 Unterschriften sämtliche Gepflogenheiten des BetrVG und der WO aushebeln mit so einer eigenen Liste. Nicht selten bekäme nämlich aufgrund der Zusammenstellung so mancher Gewerkschafts-Liste, selbige im Betrieb noch nicht einmal im Ansatz eine ausreichende Anzahl an Stützunterschriften. Das kann es eigentlich nicht sein. - Ich wäre dafür, dass sich Gewerkschaftslisten, die ja nicht selten schon mit massiven Werbemitteln unterstützt werden, ebenso um Stützunterschriften im Betrieb bemühen müssten.
Was im Arbeitsrecht die Kirchen für sich beanspruchen, beanspruchen die Gewerkschaften im BetrVG für sich. Richtiger wird beides dadurch nicht!
Erstellt am 15.01.2014 um 10:07 Uhr von Kulum
Also die Gewerkschaft beansprucht da gar nichts. Die hebelt auch weder BetrVG noch WO aus. Die Vorgehensweise ist eban da genau so beschrieben. Aber das weißt du auch selber, es scheint dir nur nicht zu gefallen. ;)
Erstellt am 15.01.2014 um 10:11 Uhr von Kölner
@kulum
Das mir das nicht gefällt, habe ich (als Gewerkschaftsmitglied!) doch deutlich gemacht, oder nicht?
Und was das Aushebeln betrifft...
...formulieren wir es so: Der Gewerkschaft werden Sonderrechte im BetrVG, zB bei der Einreichung von Wahlvorschlägen zugebilligt, die mit den demokratischen Grundprinzipien so nicht deckungsgleich sind.