Erstellt am 20.06.2006 um 18:00 Uhr von Seilburg
soweit ich weiß ist das ausdrücklich "nicht " möglich.
die einzige verhinderung wäre, wenn ein Kandidat noch im Zeitvertragsverhältnis steht oder sein Amt im Betrieb (leitender Angestellter ) die Kandidatur ausschließt. "siehe Wählerliste".
Eventuell könnte es noch Probleme geben, wenn zur Zeit ein Verfahren zwischen dem Arbeitgeber und dem Kandidaten anhänglich ist.
Erstellt am 20.06.2006 um 19:03 Uhr von Fayence
@ Urmel
Ist der bisherige Betriebsrat etwa die Stammbesetzung der Augsburger Puppenkiste?
BetrVG § 20 Wahlschutz und Wahlkosten
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein
Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von
Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
Ein Verstoss des Arbeitgebers gegen den §20 BetrVG würde einen strafbaren Tatbestand darstellen und könnte gem. §119 BetrVG verfolgt werden.
BetrVG § 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Wahl des Betriebsrats, ... behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst,
@ Seilburg
Ein befristeter Arbeitsvertrag schliesst eine Kandidatur nicht aus. Auch AN, die eine Kündigungsschutzklage eingereicht haben, sind wählbar; dürfen allerdings nicht wählen.
Erstellt am 20.06.2006 um 19:33 Uhr von Kölner
@Fayence, Seilburg
Natürlich kann der AG einen potentiellen BRM ablehnen!
Nützen wird das halt nix!
Erstellt am 20.06.2006 um 19:50 Uhr von Urmel
@Fayence
Das mit der "Augsburger Puppenkiste" mag ich jetzt nicht kommentieren, zumal ich weiß, dass "sie" hier mitliest *g*
@Kölner
Ich vermute, dass halt Druck ausgeübt wird und der neue AG gerne "seine" Leute im BR sehen würde...