Erstellt am 15.06.2006 um 12:14 Uhr von pit47
Hallo Eddie74,
die Niederschriften (Protokolle) sind aufzubewahren, solange ihr Inhalt von rechtlicher Bedeutung ist (§ 34 BetrVG Kommentare von Däubler Rn 12 und Fitting Rn 17).
Wir bewahren die Niederschriften nach dem § 44b Handelsgesetzbuch 10 Jahre auf.
Erstellt am 15.06.2006 um 13:01 Uhr von Kölner
@pit47
HGB? Und Du meinst den § 44b?
Ich bin gespannt, was da drin steht!
Erstellt am 15.06.2006 um 13:38 Uhr von pit47
@Kölner
es ist natürlich nicht mehr § 44b sondern § 238 HGB. Sorry
Erstellt am 15.06.2006 um 13:51 Uhr von Kölner
Da kommen wir m.E. aber dennoch nicht weiter: Wenn schon am HGB anlehnen, dann an § 257 HGB!
Der BR ist aber kein Kaufmann.
Eine Frist ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Die Protokolle sind aber Eigentum der Institution "Betriebsrat", nicht der Personen, die dem Gremium angehören. Daher ist es nicht zulässig (und erfüllt u. U. sogar den Tatbestand der Urkundenunterdrückung gem. § 274 StGB), die Protokolle, die Themen behandeln, die noch relevant sind, zu vernichten, wenn die Amtszeit eines Betriebsrats abläuft.