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Wird der GBR Vorsitzende neu gewählt?

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peande
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich habe eine Frage zum Geamtbetriebsrat. Wir haben einen bestehenden GBR. Muß bei der ersten Sizung des GBR nach den Betriebsratswahlen 2006 der GBR-Vorsitzende und Stellvertreter neu gewählt werden? Wir haben einen neuen BR in den GBR entsandt. Wer kann mir weitere Informationen liefern? Vielen Dank

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Community-Antworten (3)

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schü

15.06.2006 um 11:00 Uhr

Hallo peande, der GBR ist, wenn einmal gegründet und die Voraussetzungen sich nicht geändert haben, eine ständige Einrichtung. Die Personen im GBR können im Laufe einer Amtsperiode durch diverse Gründe wechseln. Nach erfolgten Betriebsratwahlen sollten die Posten Vorsitzende, Stellvertreter und der Wirtschaftsausschuss neu gewählt werden. Gruß schü

P
peande

15.06.2006 um 21:16 Uhr

Hallo schü, vielen Dank für Deine Ausführungen. Das würde heißen: Der bei der konstituierende GBR-Sitzung gewählte Vorsitzende und Stellvertreter würden bei folgenden BR-Wahlen und Entsendung durch den BR in den GBR den Vorsitz behalten. Wenn ein Teil der GBR-Mitglieder dies nicht wünschen, wie gehe ich dann vor. Du schreibst "Nach erfolgten BR-Wahlen sollten die Posten neu gewählt werden". Die Betonung liegt auf sollten. Gibt es hierfür eine gesetzliche Grundlage oder wird das in der Geschäftsordnung des GBR geregelt. Vielen Dank!

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Fayence

15.06.2006 um 22:20 Uhr

Hallo peande,

schü hat leider nur den unerheblichen Teil aus irgendeiner Kommentierung zitiert. Selbstverständlich sind sowohl der Vorsitzende als auch dessen Stellvertreter nicht auf Ewigkeit oder unbestimmte Zeit gewählt!

Die Mitgliedschaft im GBR ist unweigerlich an die Mitgliedschaft bzw. Amtszeit des BR geknüpft. Und da die Amtszeit eines BR im Regelfall alle 4 Jahre abgelaufen ist, läuft auch die Mitgliedschaft im GBR alle 4 Jahre ab. Der neu gewählte BR hat die zu entsendenden BR-Mitglieder entsprechend neu zu bestimmen und im GBR muss die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters etc. ebenfalls auf´s Neue erfolgen.

Nachzulesen in jeder Kommentierung zu §§ 49, 51 BetrVG.

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