Erstellt am 14.06.2006 um 13:19 Uhr von Rollie
Ich versuche, das Problem zu verstehen . Ein Betriebsratsmitglied in Teilzeit arbeitet beispielsweise 32 Wochenstunden, und zwar Mo. + Di. je 8 Stunden und Do. + Fr. dto. Am Mittwoch hat es immer frei, und an diesen Mittwochs findet immer die Betriebsratssitzung statt.
Dann stellt sich mir die Frage, weshalb das Betriebsratsmitglied seinen freien Tag nicht auf einen anderen Wochentag legt, bzw. wenn das nicht möglich ist, die Sitzungen nicht an einem anderen tag stattfinden. Zumindest kann ich keinen Sinn darin erkennen, organisatorisch immer ein Erstatzmitglied Mittwochs antanzen zu lassen, oder welchen Sinn hätte es, als Betriebsrat zu kandidieren und gewählt zu werden, wenn die Sitzungen immmer am freien Tag liegen.
Ich denke, das Problem ist organisatorisch doch sicher zu lösen.
Erstellt am 14.06.2006 um 13:23 Uhr von Mona-Lisa
tramdriver,
bin im Moment bei 28.5° angekommen, aber ich glaub, ich werd dich noch überholen!!!
Vielleicht ist dein Fitting zum Abkühlen raus in den Schatten geflüchtet....
Ihr würdet doch das reguläre Mitglied offiziell einladen, wenn an besagtem Mittwoch eine Sitzung stattfände, oder?
Dieses BR-Mitglied entscheidet dann, ob es trotz freiem Tag anwesend sein wird, oder nicht.
Wenn nicht, MUSS ein Ersatzmitglied eingeladen werden!
Gruss Mona-Lisa
Erstellt am 14.06.2006 um 13:25 Uhr von Rollie
Mona-Lisa,
im Einzelfall sicherlich, aber dauerhaft ? Jede Woche das Prozedere, Einladung, abwarten, wie es sich entscheidet und dann ggf. ein Ersatzmitglied einladen ?
Erstellt am 14.06.2006 um 13:31 Uhr von Mona-Lisa
@Rollie,
tramdriver schreibt "der Nachrücker müsste doch eigentlich jeden Mittwoch nachrücken...."
Daraus lese ich nicht, dass die Sitzungen grundsätzlich Mittwoch`s stattfinden. Er fragte meiner Meinung nach, was wäre wenn?
Erstellt am 14.06.2006 um 13:39 Uhr von Rollie
@Mona-Lisa,
entweder hab ich Tomaten auf den Augen, oder Du schreibst den Widerspruch an sich ?
Du schreibst : "Daraus lese ich nicht, dass die Sitzungen "grundsätzlich" Mittwoch`s stattfinden."
und Tramdriver schreibt "der Nachrücker müsste doch eigentlich "jeden" Mittwoch nachrücken...."
Helf mir die Begriffsbestimmung "grundsätzlich" Mittwochs und "jeden" Mittwoch zu differenzieren ! :-))
Sein 2. Absatz im Eingangsposting liest sich für mich so, das "grundsätzlich" ODER "jeden" Mittwoch Sitzunge ist und das Betriebsratsmitglied an diesem Tag eben seinen freien Tag hat.
Hab ich da vielleicht was falsch verstanden ?
Erstellt am 14.06.2006 um 13:54 Uhr von Mona-Lisa
@Rollie,
nicht verzweifeln! Liegt vielleicht an der Hitze!
"grundsätzlich" heisst für mich in diesem Falle, dass "wenn" eine Sitzung stattfindet, gundsätzlich ein Ersatzmitglied eingeladen werden muss.
"jeden", an dem eine Sitzung stattfindet.
müsste heisst nicht automatisch muss!
@tramdriver,
gib bitte Bescheid, ob ihr eure Sitzungen immer Mittwoch`s stattfinden lässt, und erlös Rollie und mich aus diesem Elend!
Erstellt am 14.06.2006 um 14:01 Uhr von tramdriver
Es geht erst einmal prinzipiell um die Frage, ob der Nachrücker dann nachrückt oder nicht. Soweit mir bekannt ist, rückt das Ersatzmitglied immer bei einer objektiven Verhinderung nach, unabhängig davon, ob gerade Sitzungen stattfinden oder nicht.
(Dass wir in unserer Situation die Sitzungen nicht an diesem Wochentag stattfinden lassen, ist doch wohl Ehrensache.)
Ich kann bei diesen Temperaturen nicht unbedingt klar denken...
Grüße aus meinem 35°C kühlen Bürochen!
Erstellt am 14.06.2006 um 14:02 Uhr von Rollie
Nun gut, ich gebe mich geschlagen :-)) , aber ich denke, (vor allem wenn die erklärende Information von tramdriver noch folgen sollte), das sich der Sinn grundsätzlich nicht erschließen würde, das ein BR-Mitglied immer am Sitzungstage frei hätte oder umgekehrt an seinem freien Tag immer Sitzung ist, oder ?
Auch wenn die Frage des Ersatzmitglieds zwar klar ist, stelle ich mir aber bildlich vor, was denn das besagte BR-Mitgied sitzungstechnisch auf Dauer mitbekommen würde.
Allerdings würde sich ein ganz neuer Aspekt eröffnen, wie verschaffe ich auch Ersatzmitgliedern einen dauerhaften Kündigungsschutz ? :-)))))
Erstellt am 14.06.2006 um 14:05 Uhr von Rollie
Vereinfacht gesagt, nimmt das Ersatzmitglied immer dann die Aufgaben war, die auch das Betriebsratsmitglied im Falle seiner Anwesenheit wahrnehmen würde (nein, bitte keine Spitzfindigkeiten, ich beziehe das auf die Betriebsratstätigkeit, nicht auf Ausschüsse, Ämter etc.) .
Mein Büro ist zivil, geschätzte, gefühlte 20-22 °C (kein Thermometer, keine Klimaanlage, nur gute alte Bauweise mit 70 cm - Steinwänden :-)) )
Erstellt am 14.06.2006 um 14:21 Uhr von tramdriver
@Rollie: Du hast recht, die Aufgaben des BR-Mitglieds werden durch das Ersatzmitglied wahrgenommen.
Beispielweise Treffen mit der GL, denn diese Treffen finden natürlich vor allem dann statt, wenn die GL Zeit für uns hat. Oder einfach die (Vor-)Arbeit an einer BV. Oder, oder, oder... Es gibt ja durchaus genug zu tun, wenn keine BR-Sitzungen stattfinden.
Aber dein "neuer Aspekt" mit dem Kündigungsschutz kann ja irgendwann durchaus zu einem Streitthema werden. Deswegen sollte man sich vorher Klarheit verschaffen, oder? Inzwischen habe ich herausgefunden, dass unser Fitting gemeinsam mit dem Teilzeiter verhindert ist... der hat sich Arbeit mit nach Hause genommen :-)
Grüße aus meinem 35°C kühlen Bürochen!
Erstellt am 14.06.2006 um 17:41 Uhr von Kölner
@Rollie
Wie lange ist denn der Kündigungsschutz eines ordentlichen BRM's?
Ich denke auch nur ein Jahr, oder?
@tramdriver
Eine Gleichung:
Je mehr heiss, desto ArbStättVO?
Erstellt am 14.06.2006 um 18:14 Uhr von Uschi
Hallo Tramdriver,
da auch ich eine Teilzeitbeschäftigte bin, habe ich diesen Beitrag mit Interesse gelesen und möchte nun auch etwas dazu schreiben. Wir BRMitglieder haben beschlossen, dass die Sitzungen nach Möglichkeit immer an meinen Arbeitstagen stattfinden sollen. Wenn aus wichtigen Gründen, zum Beispiel weil die GL nur an meinem freien Tag zu uns kommen kann oder wir wegen der Situation, in der wir uns befinden, wir eine Sitzung anberaumen müssen, versuche ich so flexibel zu sein und ins Büro zu fahren. Meist klappt dies auch.
Viele Grüße
Uschi
Erstellt am 14.06.2006 um 18:33 Uhr von Kölner
@Uschi
Der Witz ist ja, dass den meisten Teilzeitler nicht bewusst ist, dass sie jeden Tag - wenn ein AV nichts anderes sagt - anteilig zur Verfügung stehen dürfen/müssen/können.
Erstellt am 14.06.2006 um 18:33 Uhr von Fayence
Ich glaube, Ihr denkt viel zu kompliziert!
Es geht doch einfach nur um folgenden Sachverhalt:
1 BR-Mitglied hat jeden Mittwoch frei.
Muss das Ersatzmitglied deshalb jeden Mittwoch in seiner Eigenschaft als Ersatzmitglied zur Verfügung stehen? Oder kann das Ersatzmitglied seinen freien Tag auch auf einen Mittwoch legen?
Ich wüsste nicht, was dagegen sprechen sollte!
Erstellt am 14.06.2006 um 20:38 Uhr von Lotte
ich verstehe hier nur chinesisch.
bei uns ist auch Mittwochs BR Sitzung und manche haben voher Nachtwache, werden freigestellt, manche hätten frei und nehmen einen anderen Tag frei, manche hätten Spätdienst und manche Frühdienst.
Meine Güte, jeder weiß doch wann die BR Sitzung ist und kann entsprechend planen oder wird freigestellt. Und wenn ich nun mal wirklich unbedingt am Sitzungstag freihaben will weil ich schon fünfmal meinen freien Tag verschoben habe, dann wird das Ersatzmitglied geladen. Und wenn das auch frei hat, dann wird das folgende Ersatzmitglied der gleichen Liste geladen
Erstellt am 14.06.2006 um 20:41 Uhr von Rollie
@Fayance,
Wie kommst Du darauf, dass das """"ERSATZMITGLIED""""" seinen """""FREIEN"""" Tag auch auf einen Mittwoch legen könnte, davon, dass das Ersatzmitglied in Teilzeit arbeitet, müßte ich überlesen haben :-)
@Kölner,
Deine rethorische Frage zum Kündigungsschutz steht außer Zweifel, mir ging es nur darum vorzustellen, dass das Ersatzmitglied sich durch die wöchentliche Teilnahme permanent den Kündigungsschutz verlängert, ggf. über die gesamte Periode. Somit würden im vorliegenden Fall ggf. anstelle 7 wohl 8 Leute im kontinuierlichen Kündigungsschutz befinden, oder versteh ich da was falsch ?
Erstellt am 14.06.2006 um 20:42 Uhr von Kölner
So sollte es korrekterweise auch sein.
In unserem Betrieb befinden sich bei einem 7köpfigen BR ständig 11 Leute im § 15 KSchG!
Erstellt am 14.06.2006 um 20:58 Uhr von Fayence
Rollie,
ich glaube... auch bei mir haben die Temperaturen und überhaupt meine Sinne getrübt! :-)
Habe mich wirklich vertan, verlesen etc......... was den (doch nicht) freien Tag des Ersatzmitgliedes betrifft!
Erstellt am 15.06.2006 um 01:03 Uhr von Akira
Hallo tramdriver
Hier etwas zu deinem 34°C kühlem Bürochen.
Klimafaktoren am Arbeitsplatz
Zu den Klimafaktoren am Arbeitsplatz gehören Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit, Luftdruck und Temperaturstrahlung. Leistungsfähigkeit und Gesundheit des arbeitenden Menschen werden wesentlich von diesen thermisch wirksamen Klimakomponenten bestimmt.
Bei allen klimatischen Arbeitsplatzbeurteilungen sind diese Klimafaktoren gemeinsam zu berücksichtigen. Um die Angabe des Klimas zu vereinfachen, fasst man die einzelnen Komponenten zum Klimasummenmaß, der Effektivtemperatur, zusammen.
Ob die angestrebte Leistungsfähigkeit an einem Arbeitsplatz erreicht ist oder ob die Grenzen der Erträglichkeit überschritten werden, hängt auch von nichtklimatischen Größen ab, z. B. Alter der Beschäftigten, Arbeitsschwere, Bekleidung, Expositionsdauer.
In allen Arbeitsstätten, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an das Raumklima gestellt werden, muss während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des spezifischen Nutzungszwecks des Raumes ein gesundheitlich zuträgliches Raumklima bestehen. Es wird von den Klimafaktoren und ihrem Zusammenwirken bestimmt.
Die Lufttemperatur ist ein wesentlicher Klimafaktor bei der Arbeit. Das Wärmebedürfnis hängt von der Schwere der körperlichen Arbeit und der Art der Arbeit ab. Je höher die Energiemenge ist, die der Körper bei der Arbeit abgeben muss, umso niedriger sollten die Temperaturen der Umgebung sein und umgekehrt. Je nach Art der Tätigkeit sind in Arbeitsräumen Mindesttemperaturen einzuhalten, die schon bei Arbeitsbeginn erreicht und während der gesamten Arbeitszeit gewährleistet sein sollen.
Andererseits soll bei einer Außentemperatur von bis zu 32 °C die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 °C nicht überschreiten. Bei höheren Außentemperaturen muss die Innentemperatur mindestens 6 °C darunter liegen. Hiervon sind Hitzearbeitsplätze ausgenommen.
Oder: www.gaa.baden-wuerttemberg.de/Vorschriften/ArbStaett/5_006.pdf