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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Frauenquote auch bei nicht tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung?

M
Maximilian64
Jul 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen,

folgender Sachverhalt sorgt für Unsicherheit bei uns im Betriebsrat:

Wir sind ein 15-köpfiges Gremium (aus Listenwahl hervorgegangen), darunter 5 Frauen als Minderheitengeschlecht. Wenn jetzt zu einer BR Sitzung 14 BR-Vollmitglieder zusagen (10 Männer, 4 Frauen), allerdings eine Frau ohne tatsächliche oder rechtliche Verhinderung absagt, dürfen wir für diese Frau kein Ersatzmitglied nachladen. Müssen wir dann ein männliches Vollmitglied wieder ausladen, und das nächste weibliches Ersatzmitglied nachladen, um der Frauenquote (mindestens 5 Frauen) gerecht zu werden, oder ist in diesem speziellen Fall das Recht des männlichen Vollmitglieds höher zu bewerten als die Frauenquote?

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Community-Antworten (6)

H
hansimglueck

14.07.2018 um 09:45 Uhr

Nein - ihr müsst keinen Mann ausladen.

Die nicht verhinderte könnte ja kommen - sie will nur nicht.

M
Maximilian64

14.07.2018 um 13:40 Uhr

Das würde bedeuten, die Beschlussfähigkeit würde trotzdem bestehen, auch wenn die Frauenquote nicht mehr erreicht wird, wenn ja eine Frau ohne Grund abgesagt hat?

C
Catweazle

14.07.2018 um 14:42 Uhr

Die Beschlussfähigkeit ergibt sich aus der ordnungsgemäßen Einladung und nicht aus der tatsächlichen Teilnahme der Eingeladenen.

C
celestro

14.07.2018 um 14:48 Uhr

"Die Beschlussfähigkeit ergibt sich aus der ordnungsgemäßen Einladung und nicht aus der tatsächlichen Teilnahme der Eingeladenen."

Beispiel 9er Gremium ... es erscheinen 4 Personen, 5 bleiben unentschuldigt weg.

Beschlussfähig, weil ordnungsgemäß geladen wurde ? Wohl kaum !

K
kratzbürste

14.07.2018 um 18:27 Uhr

Jedenfalls ist alles im grünen Bereich.

N
nicoline

15.07.2018 um 17:11 Uhr

Die Beschlussfähigkeit ergibt sich aus der ordnungsgemäßen Einladung und nicht aus der tatsächlichen Teilnahme der Eingeladenen. Mann oh Mann...........

Das würde bedeuten, die Beschlussfähigkeit würde trotzdem bestehen Ja.

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