Darf AG einfach Stellenbeschreibungen ändern?
Ich hab mal eine Frage zum Thema Stellenbeschreibung.
Bei uns im Betrieb gibt es für einzelne Gruppen eine Stellenbeschreibung.
Kann der AG diese einfach so wie er will ändern, oder muß er das mit dem BR besprechen? Hier ein kleiner Auszug aus der heute entdeckten Änderung, was so viel bedeutet, daß der AG mit dem AN machen kann, was er will.
Ist das erlaubt?
Auszug: Der/die StelleninhaberIn nimmt neben der in Abschnitt 6 genannten Aufgaben nach Weisung des Vorgesetzten Einzelaufträge wahr, die dem Wesen nach zu seinem/ihrem Aufgabenbereich gehören oder die sich aus der betrieblichen Notwendigkeit ergeben. Darüber hinaus hat er seine/ ihre KollegenInnen ohne besondere Weisung bei Erfordernis zu unterstützen.
Gruß Diana
Community-Antworten (2)
13.06.2006 um 18:43 Uhr
Hallo Diana
So ganz finde ich das Problem nicht. Ich glaube kaum, dass dein Beispiel nicht so oder so zu den Dingen zu zählen sind, die auch ohne Vertrag und Stellenbeschreibung die Bringschuld des ArbN sind.
Mit anderen Worten sagt dein Beispiel: Der ArbN ist verpflichtet, Aufgaben zu erfüllen, die sein Vorgesetzter ihm aufträgt.
"Darüber hinaus hat er seine/ ihre KollegenInnen ohne besondere Weisung bei Erfordernis zu unterstützen." Vielleicht könnte dieser Satz rein rechtlich problematisch werden. Soll heißen, wenn der ArbN nicht sowieso verpflichtet war, seine Arbeitskollegen zu unterstützen, unterliegt das evtll. nicht der Weisungsbefugnis des ArbGeb. Aber nur evtll. nicht, das wissen andere vielleicht besser.
13.06.2006 um 19:30 Uhr
Wie heißt es noch so schön "Wer die Zeche bezahlt, darf auch bestellen?!"
Diana, einem AG muss wohl das Recht zugestanden werden, dass er entscheiden darf, welches Anforderungsprofil er an eine zu besetzende Stelle knüpft.
Käme für Euch ev. der §95 Abs.2 BetrVG in Betracht?
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