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Neue Arbeitsverträge - Mitbestimmung durch BR

N
Nicole
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Forum - brauchen Hilfe

durch Zufall stellten wir fest, dass der Inhalt der Arbeitsverträge die die Firma den neuen MA ausstellt sich geändert hat. Auf einmal stehen da Sachen drin, die sonst nicht drin standen. Wie z. B. es ist Mehrarbeit zu leisten und noch einiges mehr. Muss der BR über solche Änderungen bescheid wissen???

Wenn wir keine Überstunden genehmigen, muss doch dieser MA mit so einem neuen Arbeitsvertrag Überstunden machen - oder wie seht ihr das?

Danke für die Hilfe!!!

Gruß Nicole

2.93205

Community-Antworten (5)

FB
Frank B.

13.06.2006 um 09:33 Uhr

Das mit den Arbeitsverträgen ist immer so´ne Sache, bei Formulararbeitsverträgen hat der BR schon ein Mitspracherecht, aber ich bezweifle, das dies bei euch der Fall ist.

Das mit den Überstunden hast du schon richtig erkannt, wenn ihr keine genehmigt und dies so durchsetzt, darf der Arbeitgeber dies auch nicht von den MA´s verlangen.

N
Nicole

13.06.2006 um 09:41 Uhr

Hallo Frank B.

wenn es aber bei den neuen MA im Vertrag steht, dass Mehrarbeit gemacht werden muss, wir aber keine überstunden genehmigen, wie schaut dann die lage aus?

Muss der MA Überstunden machen oder nicht?

Gruß Nicole

FB
Frank B.

13.06.2006 um 10:15 Uhr

Ich möchte mich mal so ausdrücken, stehen im Arbeitsvertrag Dinge drin, die gegen Gesetze verstoßen, sind sie nichtens. Also wenn ihr, als Betriebsrat, es durchsetzen könnt, das keine Überstunden gemacht werden können, dann sollte der MA auch keine machen dürfen. Die Frage ist, ob ein Mitarbeiter in der Probezeit dieses Risiko eingeht und sich darauf verläßt.

Ihr solltet den Mitarbeiter ruhig seine angewiesenen Überstunden machen lassen und dann den AG nach §23 Abs.3 BetrVG auffordern dies zu unterlassen und bei Wiederholung vor´s Arbeitsgericht gehen. So bleibt die Verantwortung beim Betriebsrat und nicht beim Mitarbeiter.

Z
Z.Ickig

13.06.2006 um 10:21 Uhr

Das kommt darauf an. Ein Mitbestimmungsrecht des BR bei vorrübergehender Verkürzung oder Verländerung der betriebsüblichen Arbeitszeit besteht nicht, wenn es sich um die Anordnung bwz. Vereinbarung individueller Überstunden ohne kollektiven Bezug handelt, d.h., überall dort, wo es um die Gestaltung konkreter Arbeitsverhältnisse geht und wo besondere, nur einzelne Arbeitnehmer betreffende Umstände die Überstundenregelung veranlassen (BAG vom 18.11.80, 1 ABR 87/78).

FB
Frank B.

13.06.2006 um 12:03 Uhr

Also wenn ein Arbeitnehmer Überstunden macht bzw. die Arbeitszeit sich verändert, o.k.. Aber sind es z.B. mehrere Arbeitnehmer in einer Abteilung, ist der Kollektivtatbestand ja wohl gegeben, deshalb ruhig die Überstunden machen lassen und dannach prüfen ob es eine kollektive Angelegenheit ist.

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